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law:sgb_5:111c [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:111c [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_1|1]]</sub> Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_1|1]]</sub> Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen
 werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen
-Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_2|2]]</sub>Für Vereinbarungen nach Satz +Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_2|2]]</sub>Für 
-1 gilt § 71 nicht. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_3|3]]</sub>Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe +tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_3|3]]</sub>Juli 2028 abweichend von 
-tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach +Satz 2 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der festgestellten 
-kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich +durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht 
-abgelehnt werden. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_4|4]]</sub>Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung +als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der 
-dieser Vergütungen nachzuweisen. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_5|5]]</sub>Sofern der Deutsche Bundestag nach § +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage +50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten 
-von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien +Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen 
-die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch +Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_4|4]]</sub>Satz 3 gilt auch 
-den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der +für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen 
-Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_6|6]]</sub>April 2023 endet, an +Arbeitsrechtsregelungen. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_5|5]]</sub>Auf Verlangen der Krankenkasse ist die 
-diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der +Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_6|6]]</sub>Sofern der Deutsche Bundestag 
-Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. +nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische 
-<sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_7|7]]</sub>Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine +Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die 
-Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen +Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der 
-aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt +Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der 
-auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § +Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_7|7]]</sub>April 
-111b festgesetzt. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_8|8]]</sub>Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien +2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die 
-geltenden Rechtsvorschriften gebunden.+Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher 
 +Betriebsführung zu gewährleisten. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_8|8]]</sub>Kommt eine Vereinbarung innerhalb 
 +von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich 
 +zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise 
 +nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch 
 +die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:111c#abs_3_9|9]]</sub>Diese ist dabei an 
 +die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. § 
 +111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />