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| werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | ||
| - | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. < | + | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. < |
| - | 1 gilt § 71 nicht. < | + | tarifgebundene Einrichtungen darf bis zum 29. < |
| - | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen | + | Satz 2 die Bezahlung von Gehältern |
| - | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich | + | durchschnittlichen Veränderungsrate |
| - | abgelehnt werden. < | + | als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der |
| - | dieser Vergütungen nachzuweisen. < | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 |
| - | 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische | + | 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten |
| - | von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien | + | Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen |
| - | die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch | + | Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. < |
| - | den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der | + | für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen |
| - | Feststellung, | + | Arbeitsrechtsregelungen. < |
| - | diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | + | Zahlung |
| - | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. | + | nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische |
| - | < | + | Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die |
| - | Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | + | Vertragsparteien |
| - | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt | + | Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der |
| - | auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § | + | Aufhebung der Feststellung, |
| - | 111b festgesetzt. < | + | 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die |
| - | geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | + | Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher |
| + | Betriebsführung zu gewährleisten. < | ||
| + | von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich | ||
| + | zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise | ||
| + | nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch | ||
| + | die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. < | ||
| + | die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. § | ||
| + | 111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend. | ||
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