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| Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung | Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung | ||
| der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 | der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 | ||
| - | Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens | + | Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens |
| - | Fälle erfasst werden. < | + | erfasst werden. < |
| - | beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das | + | 17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vergütet |
| - | in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. | + | werden, sind in die vorgegebenen Fallzahlen einzubeziehen. < |
| - | < | + | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das |
| - | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag zur | + | Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte |
| - | Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. < | + | Institut gemeinsam bis zum 15. < |
| - | Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die | + | Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und |
| - | nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog | + | einen Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. < |
| - | genannt sind. | + | Überprüfung und Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen |
| + | ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
| + | 1 vereinbarten Katalog genannt sind. | ||
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| (4)< | (4)< | ||
| - | Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht zustande, | + | Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht zustande, |
| erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für | erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für | ||
| Gesundheit. < | Gesundheit. < | ||