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law:sgb_5:115f [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:115f [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berücksichtigung
 der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5
-Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen +Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens 2 Millionen Fälle 
-Fälle erfasst werden. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_5|5]]</sub>Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 +erfasst werden. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_5|5]]</sub>Fälle, die mit Kurzzeitfallpauschalen im Sinne des § 
-beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das +17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vergütet 
-in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut gemeinsam bis zum 15. +werden, sind in die vorgegebenen Fallzahlen einzubeziehen. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_6|6]]</sub>Die 
-<sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_6|6]]</sub>Februar eines jeden Kalenderjahres, die Auswahl der Leistungen nach +Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen das Institut für das 
-Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und einen Vorschlag zur +Entgeltsystem im Krankenhaus und das in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte 
-Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_7|7]]</sub>Bei der Überprüfung und +Institut gemeinsam bis zum 15. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_7|7]]</sub>Februar eines jeden Kalenderjahres, die 
-Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen ausgewählt werden, die +Auswahl der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu überprüfen und 
-nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog +einen Vorschlag zur Anpassung der Leistungsauswahl vorzulegen. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:115f#abs_2_8|8]]</sub>Bei der 
-genannt sind.+Überprüfung und Anpassung nach Satz 1 können auch Leistungen 
 +ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 
 +1 vereinbarten Katalog genannt sind.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
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 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
 (4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:115f#abs_4_1|1]]</sub> Kommt eine Beauftragung nach Absatz 1 Satz 7, Absatz 1a Satz 3, (4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:115f#abs_4_1|1]]</sub> Kommt eine Beauftragung nach Absatz 1 Satz 7, Absatz 1a Satz 3,
-Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht zustande,+Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 1 nicht fristgerecht zustande,
 erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für erfolgt die jeweilige Beauftragung durch das Bundesministerium für
 Gesundheit. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:115f#abs_4_2|2]]</sub>Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz Gesundheit. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:115f#abs_4_2|2]]</sub>Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz