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law:sgb_5:120 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:120 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in
 ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im
-Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach §+Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 4 Nummer 4 oder nach §
 75 Absatz 1b Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a, § 115 Absatz 75 Absatz 1b Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a, § 115 Absatz
 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden,
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 für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für
 andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese
-Hochschulambulanz behandelt werden. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:120#abs_2_3|3]]</sub>Sie muss die Leistungsfähigkeit +Hochschulambulanz behandelt werden; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:120#abs_2_3|3]]</sub>Sie muss 
-der in Satz 1 genannten Leistungserbringer bei wirtschaftlicher +die Leistungsfähigkeit der in Satz 1 genannten Leistungserbringer bei 
-Betriebsführung gewährleisten. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:120#abs_2_4|4]]</sub>Bei der Vergütung der Leistungen der +wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:120#abs_2_4|4]]</sub>Bei der Vergütung der 
-Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals +Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 
-bis zum 1. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:120#abs_2_5|5]]</sub>Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten +Satz 4 erstmals bis zum 1. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:120#abs_2_5|5]]</sub>Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von 
-nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 +sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach 
-zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:120#abs_2_6|6]]</sub>Bei den Vergütungsvereinbarungen für +Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:120#abs_2_6|6]]</sub>Bei den Vergütungsvereinbarungen 
-Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a+für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a
 Satz 1 zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:120#abs_2_7|7]]</sub>Als Bestandteil der Vereinbarung nach Satz Satz 1 zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:120#abs_2_7|7]]</sub>Als Bestandteil der Vereinbarung nach Satz
 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von