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| Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in | Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in | ||
| ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im | ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im | ||
| - | Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz | + | Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz |
| 75 Absatz 1b Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a, § 115 Absatz | 75 Absatz 1b Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a, § 115 Absatz | ||
| 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, | 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, | ||
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| für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für | für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für | ||
| andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | ||
| - | Hochschulambulanz behandelt werden. < | + | Hochschulambulanz behandelt werden; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. < |
| - | der in Satz 1 genannten Leistungserbringer bei wirtschaftlicher | + | die Leistungsfähigkeit der in Satz 1 genannten Leistungserbringer bei |
| - | Betriebsführung gewährleisten. < | + | wirtschaftlicher |
| - | Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals | + | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 |
| - | bis zum 1. < | + | Satz 4 erstmals bis zum 1. < |
| - | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | + | sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach |
| - | zu berücksichtigen. < | + | Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. < |
| - | Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a | + | für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a |
| Satz 1 zu berücksichtigen. < | Satz 1 zu berücksichtigen. < | ||
| 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von | 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von | ||