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law:sgb_5:125a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:125a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 5.  <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:125a#abs_2_5|5]]</sub>Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, 5.  <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:125a#abs_2_5|5]]</sub>Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer,
 die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen
-von § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen+von § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen
 hat, hat,
  
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 +<sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:125a#abs_2_8|8]]</sub>Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen
 +Versorgungsverantwortung begründet wird, die über die Analyse des
 +therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht,
 +darf nicht in den Verträgen nach Absatz 1 vereinbart werden. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:125a#abs_2_9|9]]</sub>Sofern
 +Verträge eine solche Pauschale enthalten und eine
 +Heilmittelversorgung, für die die Pauschale nach den vertraglichen
 +Vereinbarungen abgerechnet werden kann, vor dem 30. <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:125a#abs_2_10|10]]</sub>Juli 2026 bereits
 +begonnen hat, wird die Pauschale durch die jeweilige Krankenkasse
 +vergütet.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />