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law:sgb_5:127 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:127 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und
 zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die
-Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. +Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung; § 
-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:127#abs_1_2|2]]</sub>Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz +71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:127#abs_1_2|2]]</sub>Darüber hinaus können die Vertragsparteien in 
-1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge +den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte 
-der COVID-19-Pandemie vereinbaren. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:127#abs_1_3|3]]</sub>Dabei haben Krankenkassen, ihre +Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:127#abs_1_3|3]]</sub>Dabei 
-Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer +haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften 
-oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer +jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen 
-Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:127#abs_1_4|4]]</sub>In den Verträgen nach Satz 1 +der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:127#abs_1_4|4]]</sub>In den 
-sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die +Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an 
-Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und +mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die 
-die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz +notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen 
-5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der +Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist 
-Versicherten zu sorgen. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:127#abs_1_5|5]]</sub>Den Verträgen sind mindestens die im +für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:127#abs_1_5|5]]</sub>Den 
-Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen +Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 
-an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:127#abs_1_6|6]]</sub>Die +Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und 
-Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu +Produkte zugrunde zu legen. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:127#abs_1_6|6]]</sub>Die Absicht, über die Versorgung mit 
-schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder +bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem 
-mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium +geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem 
-unionsweit öffentlich bekannt zu machen. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:127#abs_1_7|7]]</sub>Der Spitzenverband Bund der +vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich 
-Krankenkassen legt bis zum 30. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:127#abs_1_8|8]]</sub>September 2020 ein einheitliches, +bekannt zu machen. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:127#abs_1_7|7]]</sub>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis 
-verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, +zum 30. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:127#abs_1_8|8]]</sub>September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur 
-über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, +unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit 
-fest. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:127#abs_1_9|9]]</sub>Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der +bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:127#abs_1_9|9]]</sub>Über die Inhalte 
-Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage +abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind 
-unverzüglich zu informieren. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:127#abs_1_10|10]]</sub>Werden nach Abschluss des Vertrages die +andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. 
-Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § +<sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:127#abs_1_10|10]]</sub>Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität 
-139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses +der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch 
-verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die +Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin 
-die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.+eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien 
 +zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
  
 <sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:127#abs_1_11|11]]</sub>(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge <sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:127#abs_1_11|11]]</sub>(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge
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 Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder
 gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
 +
 +<sub><wrap #abs_1_23 />[[law:sgb_5:127#abs_1_23|23]]</sub>(1b) Für jede Hilfsmittelversorgung nach § 33, die im Zeitraum vom 1.
 +<sub><wrap #abs_1_24 />[[law:sgb_5:127#abs_1_24|24]]</sub>Januar 2027 bis zum 31. <sub><wrap #abs_1_25 />[[law:sgb_5:127#abs_1_25|25]]</sub>Dezember 2028 begonnen wurde, dürfen
 +Leistungserbringer nur einen Preis abrechnen, der um drei Prozent im
 +Vergleich zu dem nach den Absätzen 1 oder 3 vertraglich vereinbarten
 +Preis gemindert ist. <sub><wrap #abs_1_26 />[[law:sgb_5:127#abs_1_26|26]]</sub>Eine Versorgung gilt als begonnen, sobald der
 +Leistungserbringer nach Vorliegen der leistungsrechtlichen
 +Voraussetzungen mit der auf die konkrete versicherte Person bezogenen
 +Versorgungstätigkeit begonnen hat. <sub><wrap #abs_1_27 />[[law:sgb_5:127#abs_1_27|27]]</sub>Bei fortlaufenden oder
 +wiederkehrenden Versorgungen gilt jede einzelne Leistungserbringung
 +oder Einzellieferung als gesonderte Versorgung, für die nur ein nach
 +Satz 1 geminderter Preis abgerechnet werden darf, sofern die
 +gesonderte Versorgung in dem in Satz 1 genannten Zeitraum begonnen
 +wurde.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
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 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:127#abs_4_1|1]]</sub> Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:127#abs_4_1|1]]</sub> Sofern für die Versorgung mit Hilfsmitteln ein Festbetrag nach § 
-in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur +36 Absatz 2 festgesetzt wurde, ist dieser den Preisverhandlungen nach 
-Höhe des Festbetrags vereinbart werden.+Absatz 1 oder dem Schiedsverfahren nach Absatz 1a zugrunde zu legen. 
 +<sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:127#abs_4_2|2]]</sub>Die für die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln nach Absatz 1 
 +vereinbarten oder nach Absatz 1a festgesetzten Preise dürfen den 
 +jeweiligen zum Beginn der Vertragsverhandlungen geltenden Festbetrag 
 +in begründeten Fällen wie folgt über- oder unterschreiten: 
 + 
 +1.  um bis zu 15 Prozent, wenn der Festbetrag noch nicht nach § 36 Absatz 
 +4 Satz 9 angepasst wurde, 
 + 
 + 
 +2.  um bis zu 15 Prozent, wenn der Festbetrag auf Antrag der maßgeblichen 
 +Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und 
 +Leistungserbringer auf Bundesebene nach § 36 Absatz 4 Satz 10 
 +überprüft wird, und 
 + 
 + 
 +3.  in allen anderen Fällen um bis zu 10 Prozent. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:127#abs_4_3|3]]</sub>Eine Über- oder Unterschreitung nach Satz 2 ist begründet, wenn 
 +Besonderheiten der jeweiligen Versorgung, der Versorgungsstruktur oder 
 +der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Abweichung vom Festbetrag 
 +sachlich rechtfertigen. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:127#abs_4_4|4]]</sub>Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 
 +besondere Versorgungs-, Qualitäts- oder Serviceleistungen erprobt oder 
 +sichergestellt werden sollen und durch deren Erprobung oder 
 +Sicherstellung die Qualität der Versorgung verbessert werden kann.
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />