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law:sgb_5:129 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:129 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der
 Vertragsstrafe ausgesetzt wird. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_5:129#abs_4_6|6]]</sub>Die Vertragspartner bestimmen im Vertragsstrafe ausgesetzt wird. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_5:129#abs_4_6|6]]</sub>Die Vertragspartner bestimmen im
-Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre +Rahmenvertrag die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen für 
-Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 +die Ahndung von Verstößen der Apotheken gegen ihre Verpflichtungen aus 
-zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere +dem Rahmenvertrag, nach Absatz 1, nach Absatz 3 Satz 3 oder aus nach 
-zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der +Absatz 5 geschlossenen Verträgen und regeln das Nähere zur Einleitung 
-Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:129#abs_4_7|7]]</sub>Kommt eine Regelung nach +und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der 
-Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum 30. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:129#abs_4_8|8]]</sub>Juni 2021 zustande, entscheidet +vereinnahmten Vertragsstrafen. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:129#abs_4_7|7]]</sub>Eine persönliche Haftung der Mitglieder 
-die Schiedsstelle nach Absatz 8.+der jeweils zuständigenStelle nach Satz 6 ist dabei auszuschließen. 
 +<sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:129#abs_4_8|8]]</sub>Kommt eine Regelungoder eine Änderung einer Regelung nach den Sätzen 4 
 +oder 6 nicht oderteilweise nicht zustande, entscheidet die 
 +Schiedsstelle nach Absatz8 auf Antrag eines Vertragspartners.
  
 <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:129#abs_4_9|9]]</sub>(4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:129#abs_4_10|10]]</sub>März 2020 die <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:129#abs_4_9|9]]</sub>(4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:129#abs_4_10|10]]</sub>März 2020 die
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 <sub><wrap #abs_4_14 />[[law:sgb_5:129#abs_4_14|14]]</sub>(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten <sub><wrap #abs_4_14 />[[law:sgb_5:129#abs_4_14|14]]</sub>(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten
 Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2
-sicherzustellen. <sub><wrap #abs_4_15 />[[law:sgb_5:129#abs_4_15|15]]</sub>Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der +sicherzustellen. <sub><wrap #abs_4_15 />[[law:sgb_5:129#abs_4_15|15]]</sub>Sind rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der 
-ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar +ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 
-zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach +oder 3, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren 
-Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. <sub><wrap #abs_4_16 />[[law:sgb_5:129#abs_4_16|16]]</sub>Ist bei einer Abgabe +wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 
-nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die +berechtigt. <sub><wrap #abs_4_16 />[[law:sgb_5:129#abs_4_16|16]]</sub>Abweichend von Satz 2 ist die Apotheke bis zum 1. <sub><wrap #abs_4_17 />[[law:sgb_5:129#abs_4_17|17]]</sub>Juli 
-Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. <sub><wrap #abs_4_17 />[[law:sgb_5:129#abs_4_17|17]]</sub>Das +2028 unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen 
-Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 und 3 und zur +Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 berechtigt, sofern 
-Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.+rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht 
 +verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3 sind. <sub><wrap #abs_4_18 />[[law:sgb_5:129#abs_4_18|18]]</sub>Ist bei einer 
 +Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 oder 3 kein Arzneimittel 
 +zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 
 +Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. <sub><wrap #abs_4_19 />[[law:sgb_5:129#abs_4_19|19]]</sub>Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe 
 +eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 bis 4 und zur Abrechnung der 
 +abgegebenen Arzneimittel ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 
 +festzulegen.
  
-<sub><wrap #abs_4_18 />[[law:sgb_5:129#abs_4_18|18]]</sub>(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem+<sub><wrap #abs_4_20 />[[law:sgb_5:129#abs_4_20|20]]</sub>(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem
 Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation
 ausgeschlossen, wenn ausgeschlossen, wenn
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-<sub><wrap #abs_4_19 />[[law:sgb_5:129#abs_4_19|19]]</sub>Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung +<sub><wrap #abs_4_21 />[[law:sgb_5:129#abs_4_21|21]]</sub>Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung 
-des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a +des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt ist oder die nach Absatz 
-Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht +2a Satz 2 oder 3 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen nicht oder 
-vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels +teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des 
-ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden +abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen. <sub><wrap #abs_4_22 />[[law:sgb_5:129#abs_4_22|22]]</sub>Eine Retaxation ist bei 
-Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der +ordnungsgemäßer ärztlicher Verordnung auch in den beiden folgenden 
-Arzneimittelpreisverordnung.+Fällen ausgeschlossen, sofern die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben 
 +hat, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und 
 +Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet 
 +zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare 
 +Darreichungsform besitzt:
  
-<sub><wrap #abs_4_20 />[[law:sgb_5:129#abs_4_20|20]]</sub>(4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem +1.  wenn die Apotheke ein Arzneimittel abweichend von den Vorgaben des 
-Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. <sub><wrap #abs_4_21 />[[law:sgb_5:129#abs_4_21|21]]</sub>Dezember 2024 einen +Rahmenvertrags nach Absatz 2 abgegeben hat oder 
-Bericht zu den Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 4d und zur + 
-Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2a vorzulegen.+ 
 +2.  wenn die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung 
 +geringfügig von den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung 
 +nach § 300 Absatz 3 abgewichen ist. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_4_23 />[[law:sgb_5:129#abs_4_23|23]]</sub>In den in den Sätzen 2 und 3 genannten Fällen besteht kein Anspruch 
 +der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der 
 +Arzneimittelpreisverordnung.
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
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 <sub><wrap #abs_5_12 />[[law:sgb_5:129#abs_5_12|12]]</sub>(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die <sub><wrap #abs_5_12 />[[law:sgb_5:129#abs_5_12|12]]</sub>(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die
-zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen+zwischen der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
 gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem
-Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach +Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der 
-dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. <sub><wrap #abs_5_13 />[[law:sgb_5:129#abs_5_13|13]]</sub>Für parenterale Zubereitungen +Privaten Krankenversicherung aufgrund von Vorschriften nach dem 
-aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner +Arzneimittelgesetz vereinbart sind. <sub><wrap #abs_5_13 />[[law:sgb_5:129#abs_5_13|13]]</sub>Kommt eine Vereinbarung nach Satz 
-nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren. <sub><wrap #abs_5_14 />[[law:sgb_5:129#abs_5_14|14]]</sub>Kommt +1 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle 
-eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht +nach Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_14 />[[law:sgb_5:129#abs_5_14|14]]</sub>Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum 
-zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_15 />[[law:sgb_5:129#abs_5_15|15]]</sub>Die +Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. <sub><wrap #abs_5_15 />[[law:sgb_5:129#abs_5_15|15]]</sub>Gelten für 
-Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. <sub><wrap #abs_5_16 />[[law:sgb_5:129#abs_5_16|16]]</sub>August 2017 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_17 />[[law:sgb_5:129#abs_5_17|17]]</sub>Die +Fertigarzneimittel in Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu 
-Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer +berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre 
-neuen Vereinbarung fort. <sub><wrap #abs_5_18 />[[law:sgb_5:129#abs_5_18|18]]</sub>Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen +tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die 
-Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden +Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher aufgrund der 
-Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich +Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Satz 1 oder nach 
-vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die +Absatz 3 Satz 3 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a 
-Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der +Absatz 1 und 3a. <sub><wrap #abs_5_16 />[[law:sgb_5:129#abs_5_16|16]]</sub>Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen 
-Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Absatz 3 Satz 3 +von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_17 />[[law:sgb_5:129#abs_5_17|17]]</sub>Der Spitzenverband
-oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach +
-§ 130a Absatz 1. <sub><wrap #abs_5_19 />[[law:sgb_5:129#abs_5_19|19]]</sub>Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen +
-von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_20 />[[law:sgb_5:129#abs_5_20|20]]</sub>Der Spitzenverband+
 Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke
 Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die
 tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen
-Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die +Unternehmer Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und 
-vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen +die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen 
-Zubereitungen verlangen. <sub><wrap #abs_5_21 />[[law:sgb_5:129#abs_5_21|21]]</sub>Sofern eine Apotheke bei der parenteralen +Zubereitungen verlangen. <sub><wrap #abs_5_18 />[[law:sgb_5:129#abs_5_18|18]]</sub>Sofern eine Apotheke bei der Herstellung von 
-Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, +parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb 
-der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des +beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die 
-Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband +Krankenkasse von der Apotheke einen Nachweis über den tatsächlichen 
-Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch +Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. <sub><wrap #abs_5_19 />[[law:sgb_5:129#abs_5_19|19]]</sub>Der Anspruch nach Satz 6 
-einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs +umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den 
-verlangen. <sub><wrap #abs_5_22 />[[law:sgb_5:129#abs_5_22|22]]</sub>Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das +Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. <sub><wrap #abs_5_20 />[[law:sgb_5:129#abs_5_20|20]]</sub>Zur Durchführung des 
-Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. <sub><wrap #abs_5_23 />[[law:sgb_5:129#abs_5_23|23]]</sub>Klagen über +Auskunftsverfahrens nach Satz 6 übermitteln die Krankenkassen dem 
-den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein +Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugleich mit den nach § 84 
-Vorverfahren findet nicht statt. <sub><wrap #abs_5_24 />[[law:sgb_5:129#abs_5_24|24]]</sub>Die Krankenkasse kann ihren +Absatz 5 Satz 1 und 3 erfassten Ausgaben die Institutionskennzeichen 
-Landesverband mit der Prüfung beauftragen. <sub><wrap #abs_5_25 />[[law:sgb_5:129#abs_5_25|25]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 +der Apotheken sowie die Angabe, ob es sich um eine Apotheke handelt, 
-bis 5 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach den +die selbst parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln 
-Sätzen 1 bis 5 vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar +herstellt, oder um eine Apotheke, die bei der Herstellung von 
-ist, die Sätze 6 bis 12 entsprechend.+parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb 
 +beauftragt hat. <sub><wrap #abs_5_21 />[[law:sgb_5:129#abs_5_21|21]]</sub>Pharmazeutische Unternehmer und Apotheken, die 
 +Fertigarzneimittel für parenterale Zubereitungen und parenterale 
 +Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln abgeben, haben die in den Sätzen 
 +6 bis 8 genannten Nachweise elektronisch an den Spitzenverband Bund 
 +der Krankenkassen zu übermitteln. <sub><wrap #abs_5_22 />[[law:sgb_5:129#abs_5_22|22]]</sub>Das Auskunftsverfahren ist vom 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch durchzuführen. <sub><wrap #abs_5_23 />[[law:sgb_5:129#abs_5_23|23]]</sub>Die 
 +pharmazeutischen Unternehmer und die Apotheken sind zur Teilnahme an 
 +diesem Verfahren verpflichtet. <sub><wrap #abs_5_24 />[[law:sgb_5:129#abs_5_24|24]]</sub>Das Nähere zum Verfahren der 
 +elektronischen Übermittlung, insbesondere zum Format, zu den 
 +Nachweisen und zu den Fristen, innerhalb derer die Übermittlung zu 
 +erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. <sub><wrap #abs_5_25 />[[law:sgb_5:129#abs_5_25|25]]</sub>Der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der 
 +Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene 
 +Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den 
 +Kosten für den Abschluss der Vereinbarungen nach Satz 1 und an den 
 +Kosten für das Verfahren der in Satz 2 genannten Entscheidung der 
 +Schiedsstelle. <sub><wrap #abs_5_26 />[[law:sgb_5:129#abs_5_26|26]]</sub>Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine 
 +aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. <sub><wrap #abs_5_27 />[[law:sgb_5:129#abs_5_27|27]]</sub>Die 
 +Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des 
 +Auskunftsverfahrens und der Prüfung der betreffenden Nachweise 
 +beauftragen. <sub><wrap #abs_5_28 />[[law:sgb_5:129#abs_5_28|28]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten in den Fällen, 
 +in denen ein Wirkstoff zu dem nach Satz 1 geltenden oder nach Satz 2 
 +festgesetzten Preis nicht verfügbar ist, die Sätze 4 bis 14 
 +entsprechend.
  
-<sub><wrap #abs_5_26 />[[law:sgb_5:129#abs_5_26|26]]</sub>(5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die+<sub><wrap #abs_5_29 />[[law:sgb_5:129#abs_5_29|29]]</sub>(5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die
 Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
 Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der
 Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für
 Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des
-Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. <sub><wrap #abs_5_27 />[[law:sgb_5:129#abs_5_27|27]]</sub>Die Vereinbarung +Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. <sub><wrap #abs_5_30 />[[law:sgb_5:129#abs_5_30|30]]</sub>Die Vereinbarung 
-nach Satz 1 ist bis zum 29. <sub><wrap #abs_5_28 />[[law:sgb_5:129#abs_5_28|28]]</sub>Februar 2020 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_29 />[[law:sgb_5:129#abs_5_29|29]]</sub>Kommt eine+nach Satz 1 ist bis zum 29. <sub><wrap #abs_5_31 />[[law:sgb_5:129#abs_5_31|31]]</sub>Februar 2020 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_32 />[[law:sgb_5:129#abs_5_32|32]]</sub>Kommt eine
 Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande,
-entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_30 />[[law:sgb_5:129#abs_5_30|30]]</sub>Die Vereinbarung oder der+entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_33 />[[law:sgb_5:129#abs_5_33|33]]</sub>Die Vereinbarung oder der
 Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung
-fort. <sub><wrap #abs_5_31 />[[law:sgb_5:129#abs_5_31|31]]</sub>Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_5_32 />[[law:sgb_5:129#abs_5_32|32]]</sub>Der +fort. <sub><wrap #abs_5_34 />[[law:sgb_5:129#abs_5_34|34]]</sub>Absatz 5c Satz 6, 8 und 9 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_5_35 />[[law:sgb_5:129#abs_5_35|35]]</sub>Der Spitzenverband 
-Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch +Bund der Krankenkassen und die Krankenkassen können auch von 
-von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise +Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über 
-über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise +die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise und 
-für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen.+Rabatte für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. <sub><wrap #abs_5_36 />[[law:sgb_5:129#abs_5_36|36]]</sub>Die Apotheken, 
 +die pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelgroßhändler und die 
 +Arzneimittelimporteure haben die jeweiligen Nachweise elektronisch an 
 +den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. <sub><wrap #abs_5_37 />[[law:sgb_5:129#abs_5_37|37]]</sub>Das 
 +jeweilige Auskunftsverfahren ist vom Spitzenverband Bund der 
 +Krankenkassen elektronisch durchzuführen. <sub><wrap #abs_5_38 />[[law:sgb_5:129#abs_5_38|38]]</sub>Die Apotheken, die 
 +pharmazeutischen Unternehmer, die Arzneimittelgroßhändler und die 
 +Arzneimittelimporteure sind zur Teilnahme am jeweiligen Verfahren 
 +verpflichtet. <sub><wrap #abs_5_39 />[[law:sgb_5:129#abs_5_39|39]]</sub>Das Nähere zum Verfahren der elektronischen 
 +Übermittlung, insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den 
 +Fristen, innerhalb derer die Übermittlung zu erfolgen hat, regelt der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen. <sub><wrap #abs_5_40 />[[law:sgb_5:129#abs_5_40|40]]</sub>Klagen über den Anspruch nach 
 +Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5c Satz 6, haben keine 
 +aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. <sub><wrap #abs_5_41 />[[law:sgb_5:129#abs_5_41|41]]</sub>Die 
 +Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des 
 +jeweiligen Verfahrens und der Prüfung der jeweils betreffenden 
 +Nachweise beauftragen.
  
-<sub><wrap #abs_5_33 />[[law:sgb_5:129#abs_5_33|33]]</sub>(5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen+<sub><wrap #abs_5_42 />[[law:sgb_5:129#abs_5_42|42]]</sub>(5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen
 durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und
 Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die
-die Versorgung der Versicherten verbessern. <sub><wrap #abs_5_34 />[[law:sgb_5:129#abs_5_34|34]]</sub>Diese pharmazeutischen +die Versorgung der Versicherten verbessern. <sub><wrap #abs_5_43 />[[law:sgb_5:129#abs_5_43|43]]</sub>Diese pharmazeutischen 
-Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur +Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken 
-Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer+ 
 +1.  zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und 
 +Erkrankungsrisiken und 
 + 
 + 
 +2.  zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer
 Arzneimitteltherapie, insbesondere bei Arzneimitteltherapie, insbesondere bei
  
-1.  der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen+a)  der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen
 Therapiesituationen verordnet werden, Therapiesituationen verordnet werden,
  
  
-2.  der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,+b)  der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
  
  
-3.  der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und+c)  der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und
 Mehrfachmedikation und Mehrfachmedikation und
  
  
-4.  der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere+d)  der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere
 Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der
 Arzneimitteltherapie benötigen. Arzneimitteltherapie benötigen.
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-<sub><wrap #abs_5_35 />[[law:sgb_5:129#abs_5_35|35]]</sub>Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der + 
-Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung + 
-sein und sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von+ 
 +<sub><wrap #abs_5_44 />[[law:sgb_5:129#abs_5_44|44]]</sub>Insbesondere haben Versicherte Anspruch auf die folgenden 
 +pharmazeutischen Dienstleistungen: 
 + 
 +1.  <sub><wrap #abs_5_45 />[[law:sgb_5:129#abs_5_45|45]]</sub>Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter 
 +Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere 
 +Messungen der erforderlichen Blutwerte und des Blutdrucks sowie 
 +Messungen zur Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz- 
 +Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, 
 +Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken, 
 + 
 + 
 +2.  <sub><wrap #abs_5_46 />[[law:sgb_5:129#abs_5_46|46]]</sub>Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention 
 +tabakassoziierter Erkrankungen, 
 + 
 + 
 +3.  <sub><wrap #abs_5_47 />[[law:sgb_5:129#abs_5_47|47]]</sub>Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, 
 + 
 + 
 +4.  <sub><wrap #abs_5_48 />[[law:sgb_5:129#abs_5_48|48]]</sub>Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation, 
 + 
 + 
 +5.  <sub><wrap #abs_5_49 />[[law:sgb_5:129#abs_5_49|49]]</sub>Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter 
 +Dauermedikation, 
 + 
 + 
 +6.  <sub><wrap #abs_5_50 />[[law:sgb_5:129#abs_5_50|50]]</sub>Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten, 
 + 
 + 
 +7.  <sub><wrap #abs_5_51 />[[law:sgb_5:129#abs_5_51|51]]</sub>Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie, 
 + 
 + 
 +8.  <sub><wrap #abs_5_52 />[[law:sgb_5:129#abs_5_52|52]]</sub>Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben 
 +der Inhalationstechnik, 
 + 
 + 
 +9.  <sub><wrap #abs_5_53 />[[law:sgb_5:129#abs_5_53|53]]</sub>Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben 
 +der Injektionstechnik und 
 + 
 + 
 +10. <sub><wrap #abs_5_54 />[[law:sgb_5:129#abs_5_54|54]]</sub>Standardisierte Risikoerfassung von hohem Blutdruck. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_5_55 />[[law:sgb_5:129#abs_5_55|55]]</sub>Die in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen 
 +können ärztlich verschrieben werden. <sub><wrap #abs_5_56 />[[law:sgb_5:129#abs_5_56|56]]</sub>Die Apotheke hat sich vor der 
 +Durchführung der in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten pharmazeutischen 
 +Dienstleistungen mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. <sub><wrap #abs_5_57 />[[law:sgb_5:129#abs_5_57|57]]</sub>Die 
 +Bundesapothekerkammer entwickelt auf der Grundlage anerkannter 
 +wissenschaftlicher Standards jeweils in einer Standardarbeitsanweisung 
 +Empfehlungen für die Durchführung der in den Sätzen 2 und 3 genannten 
 +pharmazeutischen Dienstleistungen bis zum Ablauf des 1. <sub><wrap #abs_5_58 />[[law:sgb_5:129#abs_5_58|58]]</sub>September 
 +2026\. <sub><wrap #abs_5_59 />[[law:sgb_5:129#abs_5_59|59]]</sub>Die Standardarbeitsanweisung für die in Satz 3 Nummer 1 
 +genannten pharmazeutischen Dienstleistungen soll insbesondere 
 +Festlegungen zu geeigneten etablierten Risikobewertungsmodellen und 
 +Beratungsinhalten enthalten. <sub><wrap #abs_5_60 />[[law:sgb_5:129#abs_5_60|60]]</sub>Sobald die technischen Voraussetzungen 
 +vorliegen, ist die Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung 
 +mit ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis gemäß § 346 Absatz 2 in der 
 +elektronischen Patientenakte zu speichern. <sub><wrap #abs_5_61 />[[law:sgb_5:129#abs_5_61|61]]</sub>Apotheker können Personen, 
 +die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, mit der 
 +Dokumentation der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung und ihrem 
 +Ergebnis beauftragen. <sub><wrap #abs_5_62 />[[law:sgb_5:129#abs_5_62|62]]</sub>Die Apotheke hat die folgenden Ärzte 
 +elektronisch über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 
 +Absatz 6 über die jeweilige Durchführung der folgenden 
 +pharmazeutischen Dienstleistungen zu informieren: 
 + 
 +1.  den verschreibenden Arzt über jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten 
 +pharmazeutischen Dienstleistungen, 
 + 
 + 
 +2.  den behandelnden Hausarzt über eine in Satz 3 Nummer 3 genannte 
 +pharmazeutische Dienstleistung und 
 + 
 + 
 +3.  den behandelnden Arzt über eine in Satz 3 Nummer 4 bis 7 genannte 
 +pharmazeutische Dienstleistung. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_5_63 />[[law:sgb_5:129#abs_5_63|63]]</sub>Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete 
 +maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der 
 +Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen Dienstleistungen 
 +nach den Sätzen 1 und 2, soweit diese noch nicht in Satz 3 genannt 
 +sind, sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und 
 +zur Vergütung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen 
 +einschließlich der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der 
 +Benachrichtigung der ärztlichen Person. <sub><wrap #abs_5_64 />[[law:sgb_5:129#abs_5_64|64]]</sub>Bei der Vereinbarung der 
 +pharmazeutischen Dienstleistungen sollen die in Satz 11 genannten 
 +Vereinbarungspartner insbesondere die pharmazeutische Betreuung von
 Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte
-berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_36 />[[law:sgb_5:129#abs_5_36|36]]</sub>Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen +berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_65 />[[law:sgb_5:129#abs_5_65|65]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 11 ist bis zum 1. <sub><wrap #abs_5_66 />[[law:sgb_5:129#abs_5_66|66]]</sub>November 
-Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker +2026 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_67 />[[law:sgb_5:129#abs_5_67|67]]</sub>Kommt eine Vereinbarung nach Satz 11 nicht oder 
-vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen +teilweise nicht innerhalb der in Satz 13 genannten Frist zustande, 
-mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen +entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb von zwölf Wochen 
-Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den +nach Ablauf der in Satz 13 genannten Frist über den Inhalt der 
-jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten +Vereinbarung. <sub><wrap #abs_5_68 />[[law:sgb_5:129#abs_5_68|68]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 11 oder der Schiedsspruch 
-Dienstleistungen und zu deren Abrechnung. <sub><wrap #abs_5_37 />[[law:sgb_5:129#abs_5_37|37]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 4 +nach Satz 14 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung. <sub><wrap #abs_5_69 />[[law:sgb_5:129#abs_5_69|69]]</sub>Der 
-ist bis zum 30. <sub><wrap #abs_5_38 />[[law:sgb_5:129#abs_5_38|38]]</sub>Juni 2021 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_39 />[[law:sgb_5:129#abs_5_39|39]]</sub>Kommt eine Vereinbarung bis zu +Verband der Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der 
-diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die +Vereinbarungspartner zu der Vereinbarung nach Satz 11 teilnehmen. <sub><wrap #abs_5_70 />[[law:sgb_5:129#abs_5_70|70]]</sub>Der 
-Schiedsstelle nach Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_40 />[[law:sgb_5:129#abs_5_40|40]]</sub>Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch +Verband der Privaten Krankenversicherung erhält von den 
-gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.+Vereinbarungspartnern die entscheidungserheblichen Unterlagen und 
 +Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen. <sub><wrap #abs_5_71 />[[law:sgb_5:129#abs_5_71|71]]</sub>Die Apotheken 
 +rechnen ab dem 1. <sub><wrap #abs_5_72 />[[law:sgb_5:129#abs_5_72|72]]</sub>Januar 2027 die erbrachten pharmazeutischen 
 +Dienstleistungen mit den Krankenkassen oder mit von diesen benannten 
 +Stellen ab.
  
-<sub><wrap #abs_5_41 />[[law:sgb_5:129#abs_5_41|41]]</sub>(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen +<sub><wrap #abs_5_73 />[[law:sgb_5:129#abs_5_73|73]]</sub>(5f) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete 
-mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. +maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband 
-<sub><wrap #abs_5_42 />[[law:sgb_5:129#abs_5_42|42]]</sub>Dezember 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und +Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der 
-3 auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit +Privaten Krankenversicherung die Apothekeneinkaufspreise für die in 
-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.+Anlage 3 genannten Stoffe und für Zubereitungen aus diesen Stoffen. 
 +<sub><wrap #abs_5_74 />[[law:sgb_5:129#abs_5_74|74]]</sub>Die vereinbarten Apothekeneinkaufspreise sind im Fall der Abgabe eines 
 +unverarbeiteten Stoffes anteilig je nach der abgegebenen Menge und im 
 +Fall der Abgabe einer Zubereitung aus Stoffen anteilig je nach der für 
 +die Zubereitung eingesetzten Menge der Stoffe zu berechnen. <sub><wrap #abs_5_75 />[[law:sgb_5:129#abs_5_75|75]]</sub>Die 
 +Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 1. <sub><wrap #abs_5_76 />[[law:sgb_5:129#abs_5_76|76]]</sub>Januar 2027 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_77 />[[law:sgb_5:129#abs_5_77|77]]</sub>Kommt 
 +eine Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 4 genannten Frist 
 +nicht für alle in Anlage 3 genannten Stoffe zustande, entscheidet die 
 +Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb von acht Wochen über die 
 +Apothekeneinkaufspreise für die Stoffe, für die keine Vereinbarung 
 +zustande gekommen ist. <sub><wrap #abs_5_78 />[[law:sgb_5:129#abs_5_78|78]]</sub>Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch nach 
 +Satz 4 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. <sub><wrap #abs_5_79 />[[law:sgb_5:129#abs_5_79|79]]</sub>Der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der 
 +Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene 
 +Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den 
 +Kosten für den Abschluss der Vereinbarung nach Satz 1 und an den 
 +Kosten für das Verfahren der in Satz 4 genannten Entscheidung der 
 +Schiedsstelle. <sub><wrap #abs_5_80 />[[law:sgb_5:129#abs_5_80|80]]</sub>Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, 
 +Anlage 3 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates 
 +bedarf, zu ändern oder zu ergänzen, sofern eine veränderte 
 +Versorgungslage dies erfordert.
  
-<sub><wrap #abs_5_43 />[[law:sgb_5:129#abs_5_43|43]]</sub>(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger+<sub><wrap #abs_5_81 />[[law:sgb_5:129#abs_5_81|81]]</sub>(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
 Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen
 zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
 erheben. erheben.
  
-<sub><wrap #abs_5_44 />[[law:sgb_5:129#abs_5_44|44]]</sub>(5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. +<sub><wrap #abs_5_82 />[[law:sgb_5:129#abs_5_82|82]]</sub>(5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. 
-<sub><wrap #abs_5_45 />[[law:sgb_5:129#abs_5_45|45]]</sub>Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere+<sub><wrap #abs_5_83 />[[law:sgb_5:129#abs_5_83|83]]</sub>Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere
  
 1.  die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen, 1.  die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
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-<sub><wrap #abs_5_46 />[[law:sgb_5:129#abs_5_46|46]]</sub>Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete+<sub><wrap #abs_5_84 />[[law:sgb_5:129#abs_5_84|84]]</sub>Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
 maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem
 Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der
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 der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Berücksichtigung der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Berücksichtigung
 der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung
-der erbrachten Maßnahmen und zu deren Abrechnung. <sub><wrap #abs_5_47 />[[law:sgb_5:129#abs_5_47|47]]</sub>Für eine+der erbrachten Maßnahmen und zu deren Abrechnung. <sub><wrap #abs_5_85 />[[law:sgb_5:129#abs_5_85|85]]</sub>Für eine
 evidenzbasierte Ausgestaltung der Maßnahmen der assistierten evidenzbasierte Ausgestaltung der Maßnahmen der assistierten
 Telemedizin ist der Gemeinsame Bundesausschuss im Wege einer Telemedizin ist der Gemeinsame Bundesausschuss im Wege einer
 Stellungnahme vor Abschluss der in Satz 3 vorgesehenen Vereinbarung zu Stellungnahme vor Abschluss der in Satz 3 vorgesehenen Vereinbarung zu
-beteiligen. <sub><wrap #abs_5_48 />[[law:sgb_5:129#abs_5_48|48]]</sub>In der Stellungnahme soll der Gemeinsame Bundesausschuss+beteiligen. <sub><wrap #abs_5_86 />[[law:sgb_5:129#abs_5_86|86]]</sub>In der Stellungnahme soll der Gemeinsame Bundesausschuss
 insbesondere zu Art, Umfang und Qualität der Maßnahmen nach Satz 2 insbesondere zu Art, Umfang und Qualität der Maßnahmen nach Satz 2
-Nummer 3 Stellung nehmen. <sub><wrap #abs_5_49 />[[law:sgb_5:129#abs_5_49|49]]</sub>Die Stellungnahme des Gemeinsamen+Nummer 3 Stellung nehmen. <sub><wrap #abs_5_87 />[[law:sgb_5:129#abs_5_87|87]]</sub>Die Stellungnahme des Gemeinsamen
 Bundesausschusses ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundesausschusses ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
-Bundestages und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten. <sub><wrap #abs_5_50 />[[law:sgb_5:129#abs_5_50|50]]</sub>Die+Bundestages und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten. <sub><wrap #abs_5_88 />[[law:sgb_5:129#abs_5_88|88]]</sub>Die
 Inhalte der Stellungnahme sind vor Abschluss der Vereinbarung zu Inhalte der Stellungnahme sind vor Abschluss der Vereinbarung zu
-berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_51 />[[law:sgb_5:129#abs_5_51|51]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 3 ist dem +berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_89 />[[law:sgb_5:129#abs_5_89|89]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 3 ist dem 
-Bundesministerium für Gesundheit vor Abschluss vorzulegen. <sub><wrap #abs_5_52 />[[law:sgb_5:129#abs_5_52|52]]</sub>Das+Bundesministerium für Gesundheit vor Abschluss vorzulegen. <sub><wrap #abs_5_90 />[[law:sgb_5:129#abs_5_90|90]]</sub>Das
 Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb eines Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb eines
-Monats beanstanden. <sub><wrap #abs_5_53 />[[law:sgb_5:129#abs_5_53|53]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 3 ist bis zum 31. <sub><wrap #abs_5_54 />[[law:sgb_5:129#abs_5_54|54]]</sub>März +Monats beanstanden. <sub><wrap #abs_5_91 />[[law:sgb_5:129#abs_5_91|91]]</sub>Die Vereinbarung nach Satz 3 ist bis zum 31. <sub><wrap #abs_5_92 />[[law:sgb_5:129#abs_5_92|92]]</sub>März 
-2025 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_55 />[[law:sgb_5:129#abs_5_55|55]]</sub>Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz+2025 zu treffen. <sub><wrap #abs_5_93 />[[law:sgb_5:129#abs_5_93|93]]</sub>Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz
 oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
-Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_56 />[[law:sgb_5:129#abs_5_56|56]]</sub>Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum+Absatz 8. <sub><wrap #abs_5_94 />[[law:sgb_5:129#abs_5_94|94]]</sub>Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum
 Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. § 11 Absatz 1 und 1a des Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. § 11 Absatz 1 und 1a des
 Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben unberührt. Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben unberührt.
-<sub><wrap #abs_5_57 />[[law:sgb_5:129#abs_5_57|57]]</sub>Soweit dies zur Erbringung und Abrechnung der Maßnahmen nach Satz 1+<sub><wrap #abs_5_95 />[[law:sgb_5:129#abs_5_95|95]]</sub>Soweit dies zur Erbringung und Abrechnung der Maßnahmen nach Satz 1
 und zur Erfüllung von Dokumentationspflichten erforderlich ist, dürfen und zur Erfüllung von Dokumentationspflichten erforderlich ist, dürfen
-personenbezogene Daten verarbeitet werden. <sub><wrap #abs_5_58 />[[law:sgb_5:129#abs_5_58|58]]</sub>Der Spitzenverband Bund der+personenbezogene Daten verarbeitet werden. <sub><wrap #abs_5_96 />[[law:sgb_5:129#abs_5_96|96]]</sub>Der Spitzenverband Bund der
 Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich,
-erstmals zum 31. <sub><wrap #abs_5_59 />[[law:sgb_5:129#abs_5_59|59]]</sub>März 2027 über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen +erstmals zum 31. <sub><wrap #abs_5_97 />[[law:sgb_5:129#abs_5_97|97]]</sub>März 2027 über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen 
-der assistierten Telemedizin in Apotheken. <sub><wrap #abs_5_60 />[[law:sgb_5:129#abs_5_60|60]]</sub>Soweit dies für die+der assistierten Telemedizin in Apotheken. <sub><wrap #abs_5_98 />[[law:sgb_5:129#abs_5_98|98]]</sub>Soweit dies für die
 Erbringung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 erforderlich ist, Erbringung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 erforderlich ist,
 erhalten die Apotheken einen Zugriff, der das Auslesen, die erhalten die Apotheken einen Zugriff, der das Auslesen, die
 Speicherung, die Verwendung und das Löschen von Daten nach § 341 Speicherung, die Verwendung und das Löschen von Daten nach § 341
-Absatz 2 ermöglicht. <sub><wrap #abs_5_61 />[[law:sgb_5:129#abs_5_61|61]]</sub>Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 sind+Absatz 2 ermöglicht. <sub><wrap #abs_5_99 />[[law:sgb_5:129#abs_5_99|99]]</sub>Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 sind
 spätestens ab dem Zeitpunkt anzubieten, ab dem die elektronische spätestens ab dem Zeitpunkt anzubieten, ab dem die elektronische
 Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht.