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law:sgb_5:130a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:130a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 4 gilt entsprechend.
  
-<sub><wrap #abs_1_26 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_26|26]]</sub>(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erhalten die Krankenkassen von +<sub><wrap #abs_1_26 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_26|26]]</sub>(1b) Ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_27 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_27|27]]</sub>Januar 2027 erhalten die Krankenkassen von Apotheken 
-Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel vom 1. <sub><wrap #abs_1_27 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_27|27]]</sub>Januar +für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen zusätzlichen 
-2023 bis zum 31. <sub><wrap #abs_1_28 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_28|28]]</sub>Dezember 2023 einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent +Abschlag in Höhe von 8,5 Prozent des Abgabepreises des 
-des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne +pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. <sub><wrap #abs_1_28 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_28|28]]</sub>Satz 1 gilt für die 
-Mehrwertsteuer. <sub><wrap #abs_1_29 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_29|29]]</sub>Ist der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 in einer +in Absatz 1 Satz 6 und 7 genannten Arzneimittel mit Ausnahme von 
-Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst worden, erhalten + 
-die Krankenkassen von Apotheken einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent +1.  in Absatz 3b Satz 1 genannten Arzneimitteln, 
-des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne + 
-Mehrwertsteuer. <sub><wrap #abs_1_30 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_30|30]]</sub>Die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 können durch + 
-eine ab dem 12. <sub><wrap #abs_1_31 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_31|31]]</sub>November 2022 abgeschlossene +2.  patentfreien, im Wesentlichen gleichen biotechnologisch hergestellten 
-Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b abgelöst werden, sofern +biologischen Arzneimitteln einschließlich ihres biologischen 
-dies ausdrücklich vereinbart ist.+Referenzarzneimittels, 
 + 
 + 
 +3.  <sub><wrap #abs_1_29 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_29|29]]</sub>Arzneimitteln, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 Satz 1 
 +festgesetzt ist, 
 + 
 + 
 +4.  patentfreien Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen, die 
 +in der nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des Arzneimittelgesetzes erstellten 
 +Liste aufgeführt sind, 
 + 
 + 
 +5.  patentfreien Arzneimitteln zur Behandlung von Kindern, die in der nach 
 +§ 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind, 
 + 
 + 
 +6.  <sub><wrap #abs_1_30 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_30|30]]</sub>Arzneimitteln, die nach Absatz 3c Satz 3 oder 13 vom Abschlag nach 
 +Absatz 3a befreit sind, 
 + 
 + 
 +7.  <sub><wrap #abs_1_31 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_31|31]]</sub>Reserveantibiotika, hinsichtlich derer der Gemeinsame Bundesausschuss 
 +eine Freistellung nach § 35a Absatz 1c Satz 1 beschlossen hat, und 
 + 
 + 
 +8.  <sub><wrap #abs_1_32 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_32|32]]</sub>Arzneimitteln, die nach Absatz 1c vom Abschlag nach Satz 1 befreit 
 +sind. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_33 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_33|33]]</sub>Absatz 1 Satz 3 bis 5, 7 und 8 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_1_34 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_34|34]]</sub>Der Abschlag nach 
 +Satz 1 kann durch eine ab dem 30. <sub><wrap #abs_1_35 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_35|35]]</sub>Juli 2026 abgeschlossene 
 +Vereinbarung nach § 130b abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich 
 +vereinbart ist. 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_36 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_36|36]]</sub>(1c) Für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_37 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_37|37]]</sub>Januar 2027 
 +erstmals in Verkehr gebracht werden, können pharmazeutische 
 +Unternehmer beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 
 +eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 1b Satz 1 beantragen. <sub><wrap #abs_1_38 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_38|38]]</sub>Die 
 +Befreiung ist zu erteilen, wenn die klinischen Prüfungen des 
 +Arzneimittels zu einem relevanten Anteil im Geltungsbereich dieses 
 +Gesetzes durchgeführt wurden. <sub><wrap #abs_1_39 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_39|39]]</sub>Ein relevanter Anteil klinischer 
 +Prüfungen im Sinne von Satz 2 setzt voraus, dass der Anteil der 
 +Prüfungsteilnehmer an den vom pharmazeutischen Unternehmer 
 +durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen des 
 +Arzneimittels, die an Prüfstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes 
 +teilgenommen haben, an der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer 
 +mindestens 5 Prozent beträgt. <sub><wrap #abs_1_40 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_40|40]]</sub>Der Antrag auf Befreiung kann frühestens 
 +nach dem Antrag auf Zulassung des Arzneimittels gestellt werden. <sub><wrap #abs_1_41 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_41|41]]</sub>Der 
 +Antrag auf Befreiung ist elektronisch zu übermitteln, zu begründen und 
 +ihm sind Nachweise und Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass 
 +die in Satz 2 genannte Voraussetzung vorliegt. <sub><wrap #abs_1_42 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_42|42]]</sub>Das Bundesinstitut für 
 +Arzneimittel und Medizinprodukte legt die Art der erforderlichen 
 +Nachweise und Belege, das Verfahren und die Formatvorlagen für die 
 +elektronische Übermittlung der Anträge im Einvernehmen mit dem Paul- 
 +Ehrlich-Institut fest und gibt diese auf seiner Internetseite bekannt. 
 +<sub><wrap #abs_1_43 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_43|43]]</sub>Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet 
 +über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang. <sub><wrap #abs_1_44 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_44|44]]</sub>Sofern 
 +ein Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts 
 +betroffen ist, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Paul- 
 +Ehrlich-Institut. <sub><wrap #abs_1_45 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_45|45]]</sub>Die Befreiung gilt ab Bekanntgabe der Entscheidung 
 +des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, frühestens 
 +jedoch ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels. <sub><wrap #abs_1_46 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_46|46]]</sub>Sie 
 +erlischt nach drei Jahren, es sei denn, sie wird vom Bundesinstitut 
 +für Arzneimittel und Medizinprodukte verlängert. <sub><wrap #abs_1_47 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_47|47]]</sub>Eine Verlängerung ist 
 +auf Antrag zu erteilen, wenn die in Satz 2 genannte Voraussetzung 
 +weiterhin vorliegt. <sub><wrap #abs_1_48 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_48|48]]</sub>Der Antrag auf Verlängerung kann frühestens 30 
 +Monate und spätestens 32 Monate nach dem Geltungsbeginn der Befreiung 
 +oder nach dem Geltungsbeginn einer vorangegangenen Verlängerung 
 +gestellt werden. <sub><wrap #abs_1_49 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_49|49]]</sub>Die Sätze 5 bis 10 gelten entsprechend. <sub><wrap #abs_1_50 />[[law:sgb_5:130a#abs_1_50|50]]</sub>Ein 
 +Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen des 
 +Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Satz 7, auch 
 +in Verbindung mit Satz 13, nicht statt.Das Bundesinstitut für 
 +Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt dem Spitzenverband Bund der 
 +Krankenkassen auf Antrag Auskunft zu erteilten Befreiungen und deren 
 +Geltungszeiträumen.
  
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 (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_1|1]]</sub> Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_1|1]]</sub> Die Absätze 1, 1a, 1b und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die
-ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist.+ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 Satz 1 festgesetzt ist.
  
 <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_2|2]]</sub>(3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_2|2]]</sub>(3a) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
 ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_3|3]]</sub>August 2009, ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_3|3]]</sub>August 2009,
 erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen
-Arzneimittel ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_4|4]]</sub>August 2010 bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_5|5]]</sub>Dezember 2026 einen+Arzneimittel ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_4|4]]</sub>August 2010 bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_5|5]]</sub>Dezember 2030 einen
 Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für
-Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt +Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 Satz 1 
-ist. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_6|6]]</sub>Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom +festgesetzt ist. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_6|6]]</sub>Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der 
-1\. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_7|7]]</sub>August 2009 erstmalig am 1. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_8|8]]</sub>Juli 2018 und jeweils am 1. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_9|9]]</sub>Juli der +Preisstand vom 1. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_7|7]]</sub>August 2009 erstmalig am 1. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_8|8]]</sub>Juli 2018 und jeweils am 
-Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des +1\. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_9|9]]</sub>Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der 
-vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für +Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten 
-Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_10|10]]</sub>Für Arzneimittel, die +Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. 
-nach dem 1. <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_11|11]]</sub>August 2010 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 +<sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_10|10]]</sub>Für Arzneimittel, die nach dem 1. <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_11|11]]</sub>August 2010 in den Markt eingeführt 
-mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung +werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der 
-findet. <sub><wrap #abs_3_12 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_12|12]]</sub>Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das der +Markteinführung Anwendung findet. <sub><wrap #abs_3_12 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_12|12]]</sub>Bei Neueinführungen eines 
-pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem +Arzneimittels, für das der pharmazeutische Unternehmer bereits ein 
-Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, +Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer 
-ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der +Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf 
-Packung zu berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die +Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die 
-Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt; +dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter 
-dies gilt nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins +Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten kommt; dies gilt nicht für 
-menschlicher Herkunft, für das nach dem 31. <sub><wrap #abs_3_13 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_13|13]]</sub>Dezember 2018 eine +die Neueinführung eines Immunglobulins menschlicher Herkunft, für das 
-Zulassung nach § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine +nach dem 31. <sub><wrap #abs_3_13 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_13|13]]</sub>Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 Absatz 1 des 
-Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder +Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen 
-Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Ausnahme +nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 
-der Zulassung von anderen Stärken oder Ausbietungen. <sub><wrap #abs_3_14 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_14|14]]</sub>Satz 4 gilt +erteilt wurde, mit Ausnahme der Zulassung von anderen Stärken oder 
-entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des pharmazeutischen +Ausbietungen. <sub><wrap #abs_3_14 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_14|14]]</sub>Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben 
-Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen +des pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen 
-Unternehmer. <sub><wrap #abs_3_15 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_15|15]]</sub>Für importierte Arzneimittel, die nach § 129 Absatz 1 +anderen pharmazeutischen Unternehmer. <sub><wrap #abs_3_15 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_15|15]]</sub>Für importierte Arzneimittel, 
-Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein +die nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt 
-Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, welcher entsprechend den +abweichend von Satz 1 ein Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, 
-Vorgaben des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der +welcher entsprechend den Vorgaben des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 
-Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels einschließlich +niedriger ist als der Arzneimittelabgabepreis des Bezugsarzneimittels 
-Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung von Abschlägen für das +einschließlich Mehrwertsteuer, unter Berücksichtigung von Abschlägen 
-Bezugsarzneimittel aufgrund dieser Vorschrift. <sub><wrap #abs_3_16 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_16|16]]</sub>Abschläge nach den +für das Bezugsarzneimittel aufgrund dieser Vorschrift. <sub><wrap #abs_3_16 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_16|16]]</sub>Abschläge nach 
-Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden zusätzlich zu dem Abschlag nach den +den Absätzen 1, 1a, 1b und 3b werden zusätzlich zu dem Abschlag nach 
-Sätzen 1 bis 5 erhoben. <sub><wrap #abs_3_17 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_17|17]]</sub>Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen nach +den Sätzen 1 bis 6 erhoben. <sub><wrap #abs_3_17 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_17|17]]</sub>Rabattbeträge, die auf Preiserhöhungen 
-den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, vermindern den Abschlag +nach den Absätzen 1, 1b und 3b zu gewähren sind, vermindern den 
-nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. <sub><wrap #abs_3_18 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_18|18]]</sub>Für die Abrechnung des Abschlags +Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 entsprechend. <sub><wrap #abs_3_18 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_18|18]]</sub>Für die Abrechnung des 
-nach den Sätzen 1 bis 6 gelten die Absätze 1, 5 bis 7 und 9 +Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gilt Absatz 1 entsprechend. <sub><wrap #abs_3_19 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_19|19]]</sub>Das 
-entsprechend. <sub><wrap #abs_3_19 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_19|19]]</sub>Absatz 4 findet Anwendung. <sub><wrap #abs_3_20 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_20|20]]</sub>Das Nähere regelt der +Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. <sub><wrap #abs_3_20 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_20|20]]</sub>Mai 
-Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab dem 13. <sub><wrap #abs_3_21 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_21|21]]</sub>Mai 2017 im Benehmen +2017 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen 
-mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten +Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der 
-maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer +pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. <sub><wrap #abs_3_21 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_21|21]]</sub>Der Abschlag nach Satz 1 
-auf Bundesebene. <sub><wrap #abs_3_22 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_22|22]]</sub>Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für +gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; 
-Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt +Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_3_22 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_22|22]]</sub>Für Arzneimittel zur spezifischen 
-entsprechend. <sub><wrap #abs_3_23 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_23|23]]</sub>Für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von +Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit der 
-Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass +Maßgabe, dass der Preisstand des 1. <sub><wrap #abs_3_23 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_23|23]]</sub>September 2020 Anwendung findet. 
-der Preisstand des 1. <sub><wrap #abs_3_24 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_24|24]]</sub>September 2020 Anwendung findet. <sub><wrap #abs_3_25 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_25|25]]</sub>Der +<sub><wrap #abs_3_24 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_24|24]]</sub>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium 
-Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für +für Gesundheit bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_25 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_25|25]]</sub>Dezember 2023 einen Bericht über die
-Gesundheit bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_26 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_26|26]]</sub>Dezember 2023 einen Bericht über die+
 Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vorzulegen. Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vorzulegen.
  
-<sub><wrap #abs_3_27 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_27|27]]</sub>(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die +<sub><wrap #abs_3_26 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_26|26]]</sub>(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die 
-Krankenkassen ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_28 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_28|28]]</sub>April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert+Krankenkassen ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_27 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_27|27]]</sub>April 2006 einen Abschlag von 10 vom Hundert
 des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne
 Mehrwertsteuer; für preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz Mehrwertsteuer; für preisgünstige importierte Arzneimittel gilt Absatz
-3a Satz 6 entsprechend. <sub><wrap #abs_3_29 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_29|29]]</sub>Eine Absenkung des Abgabepreises des+3a Satz 6 entsprechend. <sub><wrap #abs_3_28 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_28|28]]</sub>Eine Absenkung des Abgabepreises des
 pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1.
-<sub><wrap #abs_3_30 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_30|30]]</sub>Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in+<sub><wrap #abs_3_29 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_29|29]]</sub>Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in
 Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der
 folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 um folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 um
 den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei
-der Abrechnung mit der Krankenkasse. <sub><wrap #abs_3_31 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_31|31]]</sub>Die Sätze 1 und 2 gelten nicht+der Abrechnung mit der Krankenkasse. <sub><wrap #abs_3_30 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_30|30]]</sub>Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
 für Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
 ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der
-jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. <sub><wrap #abs_3_32 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_32|32]]</sub>Satz+jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. <sub><wrap #abs_3_31 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_31|31]]</sub>Satz
 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der
-Anhebung des Preisstands vom 1. <sub><wrap #abs_3_33 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_33|33]]</sub>August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 +Anhebung des Preisstands vom 1. <sub><wrap #abs_3_32 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_32|32]]</sub>August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 
-ergeben. <sub><wrap #abs_3_34 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_34|34]]</sub>Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_3_35 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_35|35]]</sub>Satz 2 gilt nicht+ergeben. <sub><wrap #abs_3_33 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_33|33]]</sub>Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_3_34 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_34|34]]</sub>Satz 2 gilt nicht
 für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von
 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor
-dem 1. <sub><wrap #abs_3_36 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_36|36]]</sub>Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_37 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_37|37]]</sub>Für ein +dem 1. <sub><wrap #abs_3_35 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_35|35]]</sub>Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_36 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_36|36]]</sub>Für ein 
-Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. <sub><wrap #abs_3_38 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_38|38]]</sub>Dezember 2006 und +Arzneimittel, dessen Preis einmalig zwischen dem 1. <sub><wrap #abs_3_37 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_37|37]]</sub>Dezember 2006 und 
-dem 1. <sub><wrap #abs_3_39 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_39|39]]</sub>April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der+dem 1. <sub><wrap #abs_3_38 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_38|38]]</sub>April 2007 erhöht und anschließend gesenkt worden ist, kann der
 pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1. pharmazeutische Unternehmer den Abschlag nach Satz 1 durch eine ab 1.
-<sub><wrap #abs_3_40 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_40|40]]</sub>April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert+<sub><wrap #abs_3_39 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_39|39]]</sub>April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert
 des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne
 Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab
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 Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt. Hundert des Abgabepreises nach Satz 1 gewährt.
  
-<sub><wrap #abs_3_41 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_41|41]]</sub>(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach+<sub><wrap #abs_3_40 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_40|40]]</sub>(3c) Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach
 Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 ein Abschlag nach Absatz 3a Satz 1
 anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim Spitzenverband Bund
 der Krankenkassen eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 der Krankenkassen eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1
-beantragen. <sub><wrap #abs_3_42 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_42|42]]</sub>Der Antrag ist zu begründen. <sub><wrap #abs_3_43 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_43|43]]</sub>Die Befreiung ist zu+beantragen. <sub><wrap #abs_3_41 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_41|41]]</sub>Der Antrag ist zu begründen. <sub><wrap #abs_3_42 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_42|42]]</sub>Die Befreiung ist zu
 erteilen, wenn für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue erteilen, wenn für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue
 arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu
 bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue
 Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst und wenn eine Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst und wenn eine
-Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. <sub><wrap #abs_3_44 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_44|44]]</sub>Der Spitzenverband Bund+Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. <sub><wrap #abs_3_43 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_43|43]]</sub>Der Spitzenverband Bund
 der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb von acht der Krankenkassen entscheidet über den Antrag innerhalb von acht
-Wochen nach Eingang. <sub><wrap #abs_3_45 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_45|45]]</sub>Die Entscheidung ist zusammen mit den tragenden+Wochen nach Eingang. <sub><wrap #abs_3_44 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_44|44]]</sub>Die Entscheidung ist zusammen mit den tragenden
 Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen Gründen und dem Antrag unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen
 dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln. dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung zu übermitteln.
-<sub><wrap #abs_3_46 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_46|46]]</sub>Erteilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder+<sub><wrap #abs_3_45 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_45|45]]</sub>Erteilt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Befreiung oder
 wird die Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird die Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
 durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt, durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit ersetzt,
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 Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung
 für alle Krankenkassen einen Herstellerabgabepreis für das für alle Krankenkassen einen Herstellerabgabepreis für das
-Arzneimittel. <sub><wrap #abs_3_47 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_47|47]]</sub>Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Absatz 3a+Arzneimittel. <sub><wrap #abs_3_46 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_46|46]]</sub>Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Absatz 3a
 Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines neuen
-Herstellerabgabepreises. <sub><wrap #abs_3_48 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_48|48]]</sub>Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel,+Herstellerabgabepreises. <sub><wrap #abs_3_47 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_47|47]]</sub>Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel,
  
 1.  für die der Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt, 1.  für die der Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt,
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-<sub><wrap #abs_3_49 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_49|49]]</sub>Der Antrag nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 8 ist zu begründen und+<sub><wrap #abs_3_48 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_48|48]]</sub>Der Antrag nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 8 ist zu begründen und
 ihm sind Nachweise und Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass ihm sind Nachweise und Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass
-die in Satz 8 Nummer 4 genannte Voraussetzung vorliegt. <sub><wrap #abs_3_50 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_50|50]]</sub>Der+die in Satz 8 Nummer 4 genannte Voraussetzung vorliegt. <sub><wrap #abs_3_49 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_49|49]]</sub>Der
 Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Antrag nach Satz 1 in Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Antrag nach Satz 1 in
 Verbindung mit Satz 8 unverzüglich an das Bundesinstitut für Verbindung mit Satz 8 unverzüglich an das Bundesinstitut für
 Arzneimittel und Medizinprodukte und an das Bundesamt für Wirtschaft Arzneimittel und Medizinprodukte und an das Bundesamt für Wirtschaft
-und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln. <sub><wrap #abs_3_51 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_51|51]]</sub>Das Bundesinstitut für+und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln. <sub><wrap #abs_3_50 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_50|50]]</sub>Das Bundesinstitut für
 Arzneimittel und Medizinprodukte trifft innerhalb von zwei Wochen nach Arzneimittel und Medizinprodukte trifft innerhalb von zwei Wochen nach
 Eingang des Antrags bei ihm eine Feststellung, ob für das jeweilige Eingang des Antrags bei ihm eine Feststellung, ob für das jeweilige
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 und übermittelt die Feststellung mit einer Begründung an das und übermittelt die Feststellung mit einer Begründung an das
 Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der
-Krankenkassen. <sub><wrap #abs_3_52 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_52|52]]</sub>Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle+Krankenkassen. <sub><wrap #abs_3_51 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_51|51]]</sub>Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
 bewertet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm bewertet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm
 das Vorliegen der in Satz 8 Nummer 4 genannten Voraussetzung und das Vorliegen der in Satz 8 Nummer 4 genannten Voraussetzung und
 übermittelt die Bewertung mit einer Begründung an das übermittelt die Bewertung mit einer Begründung an das
 Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der
-Krankenkassen. <sub><wrap #abs_3_53 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_53|53]]</sub>Die Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 ist zu+Krankenkassen. <sub><wrap #abs_3_52 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_52|52]]</sub>Die Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 ist zu
 erteilen, wenn für ein in Satz 8 genanntes Arzneimittel die in Satz 8 erteilen, wenn für ein in Satz 8 genanntes Arzneimittel die in Satz 8
 Nummer 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist und das Bundesinstitut für Nummer 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist und das Bundesinstitut für
 Arzneimittel und Medizinprodukte nach Satz 11 festgestellt hat, dass Arzneimittel und Medizinprodukte nach Satz 11 festgestellt hat, dass
 für das jeweilige Arzneimittel keine therapeutischen Alternativen zur für das jeweilige Arzneimittel keine therapeutischen Alternativen zur
-Verfügung stehen. <sub><wrap #abs_3_54 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_54|54]]</sub>Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. <sub><wrap #abs_3_55 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_55|55]]</sub>Kommt für ein+Verfügung stehen. <sub><wrap #abs_3_53 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_53|53]]</sub>Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. <sub><wrap #abs_3_54 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_54|54]]</sub>Kommt für ein
 in Satz 8 genanntes Arzneimittel eine Vereinbarung nach Satz 6 nicht in Satz 8 genanntes Arzneimittel eine Vereinbarung nach Satz 6 nicht
 oder nicht fristgerecht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 131 oder nicht fristgerecht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 131
 Absatz 3a den Herstellerabgabepreis innerhalb von vier Wochen fest. Absatz 3a den Herstellerabgabepreis innerhalb von vier Wochen fest.
-<sub><wrap #abs_3_56 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_56|56]]</sub>Abweichend von § 131 Absatz 3a Satz 2 entscheidet die Schiedsstelle in+<sub><wrap #abs_3_55 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_55|55]]</sub>Abweichend von § 131 Absatz 3a Satz 2 entscheidet die Schiedsstelle in
 einer Besetzung durch die unparteiischen Mitglieder und jeweils drei einer Besetzung durch die unparteiischen Mitglieder und jeweils drei
 Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des
 antragstellenden pharmazeutischen Unternehmers. antragstellenden pharmazeutischen Unternehmers.
  
-<sub><wrap #abs_3_57 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_57|57]]</sub>(3d) Für in § 35 Absatz 1a Satz 2 genannte Arzneimittel, für die nach+<sub><wrap #abs_3_56 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_56|56]]</sub>(3d) Für in § 35 Absatz 1a Satz 2 genannte Arzneimittel, für die nach
 Absatz 1a Satz 4 ein fiktiver Festbetrag festgesetzt wurde, bestimmt Absatz 1a Satz 4 ein fiktiver Festbetrag festgesetzt wurde, bestimmt
 sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um
 50 Prozent angehobenen fiktiven Festbetrag auf Grundlage des 50 Prozent angehobenen fiktiven Festbetrag auf Grundlage des
 Abgabepreises der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer. Abgabepreises der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer.
-<sub><wrap #abs_3_58 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_58|58]]</sub>Für in § 35 Absatz 5 Satz 8 genannte Arzneimittel bestimmt sich+<sub><wrap #abs_3_57 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_57|57]]</sub>Für in § 35 Absatz 5 Satz 8 genannte Arzneimittel bestimmt sich
 abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus den um 50 abweichend von Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus den um 50
 Prozent angehobenen Festbetrag auf Grundlage des Abgabepreises der Prozent angehobenen Festbetrag auf Grundlage des Abgabepreises der
 pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer, der zuletzt für das pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer, der zuletzt für das
-Arzneimittel galt. <sub><wrap #abs_3_59 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_59|59]]</sub>Für Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a+Arzneimittel galt. <sub><wrap #abs_3_58 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_58|58]]</sub>Für Arzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a
 Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind und deren Festbetrag Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind und deren Festbetrag
 aufgehoben wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der aufgehoben wurde, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der
-Preisstand als Basispreis entsprechend des Satzes 2. <sub><wrap #abs_3_60 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_60|60]]</sub>Für Arzneimittel,+Preisstand als Basispreis entsprechend des Satzes 2. <sub><wrap #abs_3_59 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_59|59]]</sub>Für Arzneimittel,
 die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführt sind
 und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der nach § 35 Absatz 5a und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der nach § 35 Absatz 5a
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 galt, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als galt, bestimmt sich abweichend von Absatz 3a der Preisstand als
 Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen zuletzt geltenden Basispreis aus dem um 50 Prozent angehobenen zuletzt geltenden
-Preisstand gemäß Absatz 3a. <sub><wrap #abs_3_61 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_61|61]]</sub>Für Arzneimittel, für die das+Preisstand gemäß Absatz 3a. <sub><wrap #abs_3_60 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_60|60]]</sub>Für Arzneimittel, für die das
 Bundesministerium für Gesundheit eine Bestimmung nach § 35 Absatz 5b Bundesministerium für Gesundheit eine Bestimmung nach § 35 Absatz 5b
 Satz 3 getroffen hat und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung Satz 3 getroffen hat und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
 dieser Bestimmung kein Festbetrag galt, bestimmt sich abweichend von dieser Bestimmung kein Festbetrag galt, bestimmt sich abweichend von
 Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent Absatz 3a der Preisstand als Basispreis aus dem um 50 Prozent
-angehobenen zuletzt geltenden Preisstand gemäß Absatz 3a. <sub><wrap #abs_3_62 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_62|62]]</sub>Die Sätze 1 +angehobenen zuletzt geltenden Preisstand gemäß Absatz 3a. <sub><wrap #abs_3_61 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_61|61]]</sub>Die Sätze 1 
-bis 5 finden ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_63 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_63|63]]</sub>Februar 2024 Anwendung.+bis 5 finden ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_62 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_62|62]]</sub>Februar 2024 Anwendung. 
 + 
 +<sub><wrap #abs_3_63 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_63|63]]</sub>(3e) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers 
 +oder sonstigen Herstellers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem 
 +Preisstand am 1. <sub><wrap #abs_3_64 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_64|64]]</sub>Januar 2026, erhalten die Krankenkassen für die zu 
 +ihren Lasten abgegebenen Verbandmittel und sonstigen Produkte zur 
 +Wundbehandlung ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_65 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_65|65]]</sub>Januar 2027 bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_66 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_66|66]]</sub>Dezember 2030 einen 
 +Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung. <sub><wrap #abs_3_67 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_67|67]]</sub>Zur Berechnung des 
 +Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. <sub><wrap #abs_3_68 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_68|68]]</sub>Januar 2026 erstmals 
 +am 1. <sub><wrap #abs_3_69 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_69|69]]</sub>Juli 2028 und jeweils am 1. <sub><wrap #abs_3_70 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_70|70]]</sub>Juli der Folgejahre um den Betrag 
 +anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen 
 +Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im 
 +Vergleich zum Vorjahr ergibt. <sub><wrap #abs_3_71 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_71|71]]</sub>Für Verbandmittel und sonstige Produkte 
 +zur Wundbehandlung, die erstmals nach dem 1. <sub><wrap #abs_3_72 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_72|72]]</sub>Januar 2026 in den Markt 
 +eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand 
 +der Markteinführung Anwendung findet. <sub><wrap #abs_3_73 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_73|73]]</sub>Bei Neueinführungen eines 
 +Verbandmittels oder eines sonstigen Produktes zur Wundbehandlung, für 
 +das der pharmazeutische Unternehmer oder sonstige Hersteller bereits 
 +ein Produkt mit gleichem Wirkstoff in Verkehr gebracht hat, ist der 
 +Abschlag auf Grundlage des Preises je Wundflächeneinheit der Packung 
 +zu berechnen, die dem neuen Produkt in Bezug auf die Gesamtwundfläche 
 +der Packung am nächsten kommt. <sub><wrap #abs_3_74 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_74|74]]</sub>Das Nähere regelt der Spitzenverband 
 +Bund der Krankenkassen erstmals bis zum 30. <sub><wrap #abs_3_75 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_75|75]]</sub>November 2026. <sub><wrap #abs_3_76 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_76|76]]</sub>Die Absätze 
 +6 und 7 gelten entsprechend. 
 + 
 +<sub><wrap #abs_3_77 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_77|77]]</sub>(3f) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers 
 +ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. <sub><wrap #abs_3_78 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_78|78]]</sub>Juni 2026, erhalten 
 +die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe für 
 +Schutzimpfungen nach § 20i, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz 
 +besteht, ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_79 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_79|79]]</sub>Januar 2027 bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_80 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_80|80]]</sub>Dezember 2030 einen 
 +Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung. <sub><wrap #abs_3_81 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_81|81]]</sub>Zur Berechnung des 
 +Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. <sub><wrap #abs_3_82 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_82|82]]</sub>Juni 2026 erstmals am 
 +1\. <sub><wrap #abs_3_83 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_83|83]]</sub>Juli 2028 und jeweils am 1. <sub><wrap #abs_3_84 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_84|84]]</sub>Juli der Folgejahre um den Betrag 
 +anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen 
 +Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im 
 +Vergleich zum Vorjahr ergibt. <sub><wrap #abs_3_85 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_85|85]]</sub>Für Impfstoffe die erstmals nach dem 1. 
 +<sub><wrap #abs_3_86 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_86|86]]</sub>Juni 2026 in den Markt eingeführt werden und für die Patentschutz oder 
 +Unterlagenschutz besteht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der 
 +Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. <sub><wrap #abs_3_87 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_87|87]]</sub>Bei Neueinführungen 
 +eines Impfstoffes, für den Patenschutz oder Unterlagenschutz besteht 
 +und für den der pharmazeutische Unternehmer bereits einen Impfstoff 
 +mit gleicher Zusammensetzung in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag 
 +auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, 
 +die dem neuen Impfstoff in Bezug auf die Packungsgröße am nächsten 
 +kommt. <sub><wrap #abs_3_88 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_88|88]]</sub>Satz 4 gilt entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des 
 +pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen 
 +pharmazeutischen Unternehmer. <sub><wrap #abs_3_89 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_89|89]]</sub>Für importierte Impfstoffe, für die 
 +Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht und die nach § 129 Absatz 1 
 +Satz 1 Nummer 2 abgegeben werden, gilt abweichend von Satz 1 ein 
 +Abrechnungsbetrag von höchstens dem Betrag, der entsprechend den 
 +Vorgaben des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 niedriger ist als der 
 +Abgabepreis des Bezugsimpfstoffes einschließlich Mehrwertsteuer, unter 
 +Berücksichtigung von Abschlägen für den Bezugsimpfstoff aufgrund 
 +dieser Vorschrift. <sub><wrap #abs_3_90 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_90|90]]</sub>Abschläge nach Absatz 2 werden zusätzlich zu dem 
 +Abschlag nach den Sätzen 1 bis 6 erhoben. <sub><wrap #abs_3_91 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_91|91]]</sub>Für die Abrechnung des 
 +Abschlags nach den Sätzen 1 bis 6 gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 
 +entsprechend. <sub><wrap #abs_3_92 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_92|92]]</sub>Absatz 4 findet Anwendung. <sub><wrap #abs_3_93 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_93|93]]</sub>Das Nähere regelt der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstmals bis zum 30. <sub><wrap #abs_3_94 />[[law:sgb_5:130a#abs_3_94|94]]</sub>November 
 +2026\.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
 (4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_1|1]]</sub> Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung (4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_1|1]]</sub> Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach einer Überprüfung
-der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a +der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 3a, 3e 
-nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom +und 3f nach Maßgabe oder in entsprechender Anwendung des Artikels 4 
-21\. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_2|2]]</sub>Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur +der Richtlinie 89/105/EWG in der Fassung vom 21. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_2|2]]</sub>Dezember 1988 die 
-Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen +Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
-Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen +aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese nach der 
-Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit +gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die 
-Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und +gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_3|3]]</sub>Über 
-soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich +Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach Artikel 4 der in Satz 1 
-ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr +genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 
-gerechtfertigt sind. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_3|3]]</sub>Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer nach +3a, 3e und 3f vorgesehenen Abschlägen entscheidet das
-Artikel 4 der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den nach +
-den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das+
 Bundesministerium für Gesundheit. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_4|4]]</sub>Das Vorliegen eines Ausnahmefalls Bundesministerium für Gesundheit. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:130a#abs_4_4|4]]</sub>Das Vorliegen eines Ausnahmefalls
 und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34 und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34
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 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
 (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:130a#abs_5_1|1]]</sub> Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf (5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:130a#abs_5_1|1]]</sub> Der pharmazeutische Unternehmer kann berechtigte Ansprüche auf
-Rückzahlung der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b +Rückzahlung der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 3a, 3b, 3e 
-gegenüber der begünstigten Krankenkasse geltend machen.+und 3f gegenüber der begünstigten Krankenkasse geltend machen.
  
 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />
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 Schutzimpfungen nach § 20i und die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 Schutzimpfungen nach § 20i und die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1
 erstellten Liste aufgeführten Arzneimittel zur Behandlung von Kindern. erstellten Liste aufgeführten Arzneimittel zur Behandlung von Kindern.
 +<sub><wrap #abs_8_14 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_14|14]]</sub>Für patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel
 +gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vereinbarungen, auf deren Abschluss
 +die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen
 +Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden wären, nicht vor dem 1. <sub><wrap #abs_8_15 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_15|15]]</sub>Juli 2028
 +getroffen werden dürfen.
  
-<sub><wrap #abs_8_14 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_14|14]]</sub>(8a) Zur Vermeidung von Lieferengpässen und zur Sicherstellung einer+<sub><wrap #abs_8_16 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_16|16]]</sub>(8a) Zur Vermeidung von Lieferengpässen und zur Sicherstellung einer
 diversifizierten, bedarfsgerechten Versorgung mit patentfreien diversifizierten, bedarfsgerechten Versorgung mit patentfreien
 Antibiotika bilden die Krankenkassen oder ihre Verbände für die Antibiotika bilden die Krankenkassen oder ihre Verbände für die
 Vergabe von Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für diese Arzneimittel Vergabe von Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für diese Arzneimittel
-Lose nach § 97 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen +Lose nach § 97a Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 
-Wettbewerbsbeschränkungen. <sub><wrap #abs_8_15 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_15|15]]</sub>Die Krankenkassen oder ihre Verbände legen +<sub><wrap #abs_8_17 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_17|17]]</sub>Die Krankenkassen oder ihre Verbände legen jeweils die für die 
-jeweils die für die Gewährleistung der Liefersicherheit erforderliche +Gewährleistung der Liefersicherheit erforderliche Anzahl der Lose 
-Anzahl der Lose fest. <sub><wrap #abs_8_16 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_16|16]]</sub>Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen+fest. <sub><wrap #abs_8_18 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_18|18]]</sub>Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen
 Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 69 Absatz 3 schreiben
 die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so die Krankenkassen oder ihre Verbände mindestens die Hälfte der Lose so
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 die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der Europäischen Union
 oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
-produzierte Wirkstoffe verwenden. <sub><wrap #abs_8_17 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_17|17]]</sub>Der Verwendung von in der+produzierte Wirkstoffe verwenden. <sub><wrap #abs_8_19 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_19|19]]</sub>Der Verwendung von in der
 Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen
 Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in Wirtschaftsraumes produzierten Wirkstoffen für die Herstellung der in
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 1.  dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche 1.  dieser Staat der dem Übereinkommen über das öffentliche
-Beschaffungswesen von 1994 (ABl. <sub><wrap #abs_8_18 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_18|18]]</sub>C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch+Beschaffungswesen von 1994 (ABl. <sub><wrap #abs_8_20 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_20|20]]</sub>C 256 vom 3.9.1996, S. 1), das durch
 das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche
-Beschaffungswesen (ABl. <sub><wrap #abs_8_19 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_19|19]]</sub>L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist,+Beschaffungswesen (ABl. <sub><wrap #abs_8_21 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_21|21]]</sub>L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist,
 oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen
 Übereinkommen beigetreten ist, Übereinkommen beigetreten ist,
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-<sub><wrap #abs_8_20 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_20|20]]</sub>Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 und 4 müssen mit Hinweis auf+<sub><wrap #abs_8_22 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_22|22]]</sub>Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 und 4 müssen mit Hinweis auf
 diese Vorschriften in der Auftragsbekanntmachung und den diese Vorschriften in der Auftragsbekanntmachung und den
-Vergabeunterlagen aufgeführt werden. <sub><wrap #abs_8_21 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_21|21]]</sub>Die übrigen Lose schreiben die+Vergabeunterlagen aufgeführt werden. <sub><wrap #abs_8_23 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_23|23]]</sub>Die übrigen Lose schreiben die
 Krankenkassen oder ihre Verbände so aus, dass Vereinbarungen nach Krankenkassen oder ihre Verbände so aus, dass Vereinbarungen nach
 Absatz 8 Satz 1 für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit mehr als Absatz 8 Satz 1 für die in Satz 1 genannten Arzneimittel mit mehr als
-einem pharmazeutischen Unternehmer geschlossen werden. <sub><wrap #abs_8_22 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_22|22]]</sub>Die Lose nach+einem pharmazeutischen Unternehmer geschlossen werden. <sub><wrap #abs_8_24 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_24|24]]</sub>Die Lose nach
 Satz 3 ermöglichen dieselbe Liefermenge wie die Lose nach Satz 6. Satz 3 ermöglichen dieselbe Liefermenge wie die Lose nach Satz 6.
-<sub><wrap #abs_8_23 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_23|23]]</sub>Gehen in einem der nach Satz 3 oder Satz 6 ausgeschriebenen Lose keine+<sub><wrap #abs_8_25 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_25|25]]</sub>Gehen in einem der nach Satz 3 oder Satz 6 ausgeschriebenen Lose keine
 oder keine zuschlagsfähigen Angebote ein, hat dies keinen Einfluss auf oder keine zuschlagsfähigen Angebote ein, hat dies keinen Einfluss auf
 die Erteilung des Zuschlags in den anderen nach Satz 3 oder Satz 6 die Erteilung des Zuschlags in den anderen nach Satz 3 oder Satz 6
-ausgeschriebenen Losen. <sub><wrap #abs_8_24 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_24|24]]</sub>Das Bundesinstitut für Arzneimittel und+ausgeschriebenen Losen. <sub><wrap #abs_8_26 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_26|26]]</sub>Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
 Medizinprodukte erteilt den Krankenkassen oder ihren Verbänden auf Medizinprodukte erteilt den Krankenkassen oder ihren Verbänden auf
 Antrag Auskunft zur Herstellungsstätte des bei der Herstellung des Antrag Auskunft zur Herstellungsstätte des bei der Herstellung des
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 pharmazeutischen Unternehmers, wenn dies für die Entscheidung über den pharmazeutischen Unternehmers, wenn dies für die Entscheidung über den
 Zuschlag oder die Überprüfung der Erfüllung der Vereinbarung nach Zuschlag oder die Überprüfung der Erfüllung der Vereinbarung nach
-Absatz 8 Satz 1 erforderlich ist. <sub><wrap #abs_8_25 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_25|25]]</sub>Sofern Arzneimittel im+Absatz 8 Satz 1 erforderlich ist. <sub><wrap #abs_8_27 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_27|27]]</sub>Sofern Arzneimittel im
 Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind,
 erfolgt die Erteilung der Auskunft im Einvernehmen mit dem Paul- erfolgt die Erteilung der Auskunft im Einvernehmen mit dem Paul-
 Ehrlich-Institut. Ehrlich-Institut.
  
-<sub><wrap #abs_8_26 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_26|26]]</sub>(8b) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach+<sub><wrap #abs_8_28 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_28|28]]</sub>(8b) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach
 Anhörung des nach § 52b Absatz 3b Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Anhörung des nach § 52b Absatz 3b Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
 eingerichteten Beirats dem Bundesministerium für Gesundheit empfehlen, eingerichteten Beirats dem Bundesministerium für Gesundheit empfehlen,
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 Wirkstoffen eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit Wirkstoffen eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit
 drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration
-einzustufen. <sub><wrap #abs_8_27 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_27|27]]</sub>Sofern Wirkstoffe im Zuständigkeitsbereich des Paul-+einzustufen. <sub><wrap #abs_8_29 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_29|29]]</sub>Sofern Wirkstoffe im Zuständigkeitsbereich des Paul-
 Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Empfehlung im Ehrlich-Instituts betroffen sind, erfolgt die Empfehlung im
-Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. <sub><wrap #abs_8_28 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_28|28]]</sub>Auf der Grundlage der+Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. <sub><wrap #abs_8_30 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_30|30]]</sub>Auf der Grundlage der
 Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
 kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des
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 eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit drohender eines bestimmten Anwendungsbereichs als Arzneimittel mit drohender
 oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration einstufen. oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration einstufen.
-<sub><wrap #abs_8_29 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_29|29]]</sub>Die Einstufung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. <sub><wrap #abs_8_30 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_30|30]]</sub>Absatz 8a ist+<sub><wrap #abs_8_31 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_31|31]]</sub>Die Einstufung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. <sub><wrap #abs_8_32 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_32|32]]</sub>Absatz 8a ist
 auch auf patentfreie Arzneimittel, die nach Satz 3 als Arzneimittel auch auf patentfreie Arzneimittel, die nach Satz 3 als Arzneimittel
 mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter
 Marktkonzentration eingestuft wurden, anzuwenden. Marktkonzentration eingestuft wurden, anzuwenden.
  
-<sub><wrap #abs_8_31 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_31|31]]</sub>(8c) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können+<sub><wrap #abs_8_33 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_33|33]]</sub>(8c) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können
 zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten
 parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie
 zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit
 pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die jeweils verwendeten
-Fertigarzneimittel vereinbaren. <sub><wrap #abs_8_32 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_32|32]]</sub>Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von+Fertigarzneimittel vereinbaren. <sub><wrap #abs_8_34 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_34|34]]</sub>Vereinbarungen nach Satz 1 müssen von
 den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam
-und einheitlich geschlossen werden. <sub><wrap #abs_8_33 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_33|33]]</sub>Absatz 8 Satz 2 bis 9 gilt +und einheitlich geschlossen werden. <sub><wrap #abs_8_35 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_35|35]]</sub>Absatz 8 Satz 2 bis 9 gilt 
-entsprechend. <sub><wrap #abs_8_34 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_34|34]]</sub>In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung+entsprechend. <sub><wrap #abs_8_36 />[[law:sgb_5:130a#abs_8_36|36]]</sub>In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist die Sicherstellung
 einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen.
  
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 Parlaments und des Rates vom 16. <sub><wrap #abs_9_2 />[[law:sgb_5:130a#abs_9_2|2]]</sub>Dezember 1999 zugelassen ist. <sub><wrap #abs_9_3 />[[law:sgb_5:130a#abs_9_3|3]]</sub>Dem Parlaments und des Rates vom 16. <sub><wrap #abs_9_2 />[[law:sgb_5:130a#abs_9_2|2]]</sub>Dezember 1999 zugelassen ist. <sub><wrap #abs_9_3 />[[law:sgb_5:130a#abs_9_3|3]]</sub>Dem
 Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass durch Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass durch
-einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 3a seine Aufwendungen +einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 3a und 3f seine 
-insbesondere für Forschung und Entwicklung für das Arzneimittel nicht +Aufwendungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für das 
-mehr finanziert werden.+Arzneimittel nicht mehr finanziert werden.