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law:sgb_5:130b [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:130b [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_6|6]]</sub>(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 müssen mengenbezogene <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_6|6]]</sub>(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 müssen mengenbezogene
 Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches
-Gesamtvolumen, vereinbart werden. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_7|7]]</sub>Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss +Gesamtvolumen, vereinbart und das Gesamtausgabenvolumen des 
-das Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels unter Beachtung seines +Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung 
-Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigen. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_8|8]]</sub>Dies kann eine +berücksichtigt werden (Preis-Mengen-Regelung). <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_7|7]]</sub>Gegenstand einer Preis- 
-Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags oder die +Mengen-Regelung kann insbesondere eine Begrenzung des 
-Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich machen. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_9|9]]</sub>Das +packungsbezogenen Erstattungsbetrags sein. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_8|8]]</sub>Wird in einer Vereinbarung 
-Nähere zur Abwicklung solcher Vereinbarungen, insbesondere im +nach Absatz 1 keine Preis-Mengen-Regelung vereinbart, gilt 
-Verhältnis zu den Krankenkassen und im Hinblick auf deren +vorbehaltlich der nachträglichen Vereinbarung einer solchen eine 
-Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen +Anpassung des Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 5 bis 16 als 
-in seiner Satzung.+vereinbart. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_9|9]]</sub>Die Schiedsstelle nach Absatz 5 darf eine abweichende 
 +Preis-Mengen-Regelung nur mit Zustimmung der Vertragsparteien 
 +festsetzen. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_10|10]]</sub>Der Erstattungsbetrag ist jährlich, erstmals ab dem 
 +vierten Jahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels 
 +mit dem Wirkstoff, anzupassen. <sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_11|11]]</sub>Zur Anpassung wird der vereinbarte oder 
 +festgesetzte Erstattungsbetrag um einen Rabattsatz geändert. <sub><wrap #abs_1_12 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_12|12]]</sub>Der 
 +Rabattsatz in Prozent ist die Summe aus
  
-<sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_10|10]]</sub>(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirtschaftlichen Packungsgrößen+1.  dem Produkt von 1,7 Prozent und dem Quotienten aus 
 + 
 +a)  der Differenz zwischen dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels im 
 +Vorjahreszeitraum und dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels im 
 +Referenzjahreszeitraum und 
 + 
 + 
 +b)  dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels im Vorjahreszeitraum und 
 + 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +2.  dem Produkt von 1,5 Prozent und dem auf die nächstniedrigere ganze 
 +Zahl abgerundeten Quotienten aus dem Gesamtausgabenvolumen des 
 +Arzneimittels im Vorjahreszeitraum und 100 Millionen Euro. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_13 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_13|13]]</sub>Ist die Summe negativ, wird der vereinbarte oder festgesetzte 
 +Erstattungsbetrag nicht geändert. <sub><wrap #abs_1_14 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_14|14]]</sub>Der Vorjahreszeitraum nach Satz 7 
 +ist jeweils der Zwölf-Monats-Zeitraum, der mit dem achtzehnten Monat 
 +vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt für die Anpassung des 
 +Erstattungsbetrags beginnt und mit dem siebten Monat vor dem in Satz 5 
 +genannten Zeitpunkt für die Anpassung des Erstattungsbetrags endet, 
 +erstmals der neunzehnte bis dreißigste Monat nach dem erstmaligen 
 +Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. <sub><wrap #abs_1_15 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_15|15]]</sub>Der 
 +Referenzjahreszeitraum nach Satz 7 Nummer 1 Buchstabe a ist der siebte 
 +bis achtzehnte Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines 
 +Arzneimittels mit dem Wirkstoff. <sub><wrap #abs_1_16 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_16|16]]</sub>Das Gesamtausgabenvolumen eines 
 +Jahreszeitraums ist die Summe der Produkte der jeweiligen Anzahl der 
 +von Apotheken zu Lasten der Krankenkassen abgerechneten Bezugsgrößen 
 +des Arzneimittels und dem jeweils geltenden Erstattungsbetrag pro 
 +Bezugsgröße. <sub><wrap #abs_1_17 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_17|17]]</sub>Das in den Sätzen 7 und 11 genannte Arzneimittel umfasst 
 +auch importierte Arzneimittel, die nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 
 +abgegeben werden; dem Arzneimittel gleichgestellt sind alle 
 +Arzneimittel mit dem gleichen neuen Wirkstoff, für die nach Absatz 3a 
 +Satz 1 der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt. <sub><wrap #abs_1_18 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_18|18]]</sub>Der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt jährlich die Anzahl der 
 +im Vorjahreszeitraum und der im Referenzjahreszeitraum abgerechneten 
 +Bezugsgrößen des Arzneimittels anhand der Daten nach § 84 Absatz 5 
 +fest, ermittelt das Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels im 
 +Vorjahreszeitraum und im Referenzjahreszeitraum und berechnet die Höhe 
 +des Rabattsatzes. <sub><wrap #abs_1_19 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_19|19]]</sub>Führt der berechnete Rabattsatz zu einer Änderung 
 +des vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrags, stellt der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem pharmazeutischen Unternehmer 
 +die Höhe des Rabattsatzes einschließlich der festgestellten 
 +Bezugsgrößen und der ermittelten Gesamtausgabenvolumina jährlich bis 
 +zum Ablauf des zweiten Monats vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt 
 +für die Anpassung des Erstattungsbetrags, erstmals bis zum Ablauf des 
 +fünfunddreißigsten Monats nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines 
 +Arzneimittels mit dem Wirkstoff, zur Verfügung. <sub><wrap #abs_1_20 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_20|20]]</sub>Der nach Satz 3 
 +anzupassende Erstattungsbetrag gilt erstmals ab dem spätesten der 
 +folgenden Zeitpunkte: 
 + 
 +1.  ab dem 30. <sub><wrap #abs_1_21 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_21|21]]</sub>Juli 2026, 
 + 
 + 
 +2.  ab dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt für die erstmalige Anpassung des 
 +Erstattungsbetrags, 
 + 
 + 
 +3.  in den in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder 8 genannten Fällen ab dem 
 +dort jeweils genannten Zeitpunkt, 
 + 
 + 
 +4.  im Fall einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1 aufgrund der Kündigung 
 +einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder eines Schiedsspruchs nach Absatz 
 +4 ab dem Wirksamwerden der neuen Vereinbarung, jedoch spätestens ab 
 +dem siebten Monat nach dem Wirksamwerden der Kündigung. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_22 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_22|22]]</sub>Gilt die Anpassung des Erstattungsbetrags nach Satz 3 erst nach Ablauf 
 +der in Satz 14 genannten, für den nach Satz 15 erstmals geltenden 
 +anzupassenden Erstattungsbetrag maßgeblichen Frist als vereinbart, 
 +stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die in Satz 14 
 +genannten Informationen dem pharmazeutischen Unternehmer unverzüglich 
 +nach dem Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der 
 +Festsetzung nach Absatz 4 zur Verfügung. <sub><wrap #abs_1_23 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_23|23]]</sub>Das Nähere zur Umsetzung von 
 +Preis-Mengen-Regelungen im Verhältnis zu den Krankenkassen 
 +insbesondere im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten regelt der 
 +Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung. 
 + 
 +<sub><wrap #abs_1_24 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_24|24]]</sub>(1b) Stehen für ein Arzneimittel keine wirtschaftlichen Packungsgrößen
 für die in der Zulassung genannten Patientengruppen zur Verfügung, die für die in der Zulassung genannten Patientengruppen zur Verfügung, die
 eine therapiegerechte Dosierung ermöglichen, und ist daher bei einer eine therapiegerechte Dosierung ermöglichen, und ist daher bei einer
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 jeweiligen Patientengruppe preismindernd zu berücksichtigen. jeweiligen Patientengruppe preismindernd zu berücksichtigen.
  
-<sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_11|11]]</sub>(1c) Der pharmazeutische Unternehmer kann innerhalb von fünf Tagen +<sub><wrap #abs_1_25 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_25|25]]</sub>(1c) Der pharmazeutische Unternehmer kann innerhalb von fünf Tagen 
-nach einer bis zum 30. <sub><wrap #abs_1_12 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_12|12]]</sub>Juni 2028 zustande gekommenen Vereinbarung nach +nach einer bis zum 30. <sub><wrap #abs_1_26 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_26|26]]</sub>Juni 2028 zustande gekommenen Vereinbarung nach 
-Absatz 1 oder einer bis zum 30. <sub><wrap #abs_1_13 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_13|13]]</sub>Juni 2028 getroffenen Festsetzung nach+Absatz 1 oder einer bis zum 30. <sub><wrap #abs_1_27 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_27|27]]</sub>Juni 2028 getroffenen Festsetzung nach
 Absatz 4 aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Absatz 4 aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines
 Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff durch Erklärung gegenüber dem Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff durch Erklärung gegenüber dem
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 des Unterlagenschutzes für dieses Arzneimittel an die Stelle der des Unterlagenschutzes für dieses Arzneimittel an die Stelle der
 Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die
-Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a tritt,+Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 tritt,
 wenn er Unterlagen vorlegt, die eine Arzneimittelforschungsabteilung wenn er Unterlagen vorlegt, die eine Arzneimittelforschungsabteilung
 des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zusätzlich des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zusätzlich
 relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen
 Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung
-im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachweisen. <sub><wrap #abs_1_14 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_14|14]]</sub>Der Spitzenverband Bund+im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachweisen. <sub><wrap #abs_1_28 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_28|28]]</sub>Der Spitzenverband Bund
 der Krankenkassen stellt innerhalb von sieben Tagen ab Vorlage anhand der Krankenkassen stellt innerhalb von sieben Tagen ab Vorlage anhand
 der Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers fest, ob die in Satz der Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers fest, ob die in Satz
-1 genannten Voraussetzungen vorliegen. <sub><wrap #abs_1_15 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_15|15]]</sub>Stellt der Spitzenverband Bund+1 genannten Voraussetzungen vorliegen. <sub><wrap #abs_1_29 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_29|29]]</sub>Stellt der Spitzenverband Bund
 der Krankenkassen fest, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen der Krankenkassen fest, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
 nicht vorliegen, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 5 innerhalb nicht vorliegen, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 5 innerhalb
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 Unternehmers, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen; Unternehmers, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen;
 diese Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung des diese Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung des
-Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Satz  2. <sub><wrap #abs_1_16 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_16|16]]</sub>Stellt der+Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Satz  2. <sub><wrap #abs_1_30 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_30|30]]</sub>Stellt der
 Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest oder entscheidet die Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest oder entscheidet die
 Schiedsstelle nach Absatz 5, dass die in Satz 1 genannten Schiedsstelle nach Absatz 5, dass die in Satz 1 genannten
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 und tritt bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes für dieses und tritt bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes für dieses
 Arzneimittel an die Stelle der Übermittlung von Angaben nach § 131 Arzneimittel an die Stelle der Übermittlung von Angaben nach § 131
-Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 +Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 
-Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a. <sub><wrap #abs_1_17 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_17|17]]</sub>Legt der pharmazeutische Unternehmer die+Absatz 4 Satz 3 Nummer 3. <sub><wrap #abs_1_31 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_31|31]]</sub>Legt der pharmazeutische Unternehmer die
 Unterlagen zu dem in Satz 1 genannten Nachweis innerhalb von sechs Unterlagen zu dem in Satz 1 genannten Nachweis innerhalb von sechs
 Monaten nach Inverkehrbringen des Arzneimittels vor, sind die Sätze 2 Monaten nach Inverkehrbringen des Arzneimittels vor, sind die Sätze 2
 und 3 hinsichtlich dieser Nachweise entsprechend anzuwenden mit der und 3 hinsichtlich dieser Nachweise entsprechend anzuwenden mit der
-Maßgabe, dass die Entscheidung ein Jahr gültig ist. <sub><wrap #abs_1_18 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_18|18]]</sub>Wird für ein+Maßgabe, dass die Entscheidung ein Jahr gültig ist. <sub><wrap #abs_1_32 />[[law:sgb_5:130b#abs_1_32|32]]</sub>Wird für ein
 Arzneimittel, für das eine Bestimmung nach Satz 1 erfolgt ist, ein Arzneimittel, für das eine Bestimmung nach Satz 1 erfolgt ist, ein
 neuer Erstattungsbetrag vereinbart oder festgesetzt, gelten die Sätze neuer Erstattungsbetrag vereinbart oder festgesetzt, gelten die Sätze
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 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:130b#abs_2_1|1]]</sub> Für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § +(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:130b#abs_2_1|1]]</sub> (weggefallen)
-35a Absatz 3 Satz 1 einen Zusatznutzen festgestellt hat, soll eine +
-Vereinbarung nach Absatz 1 vorsehen, dass Verordnungen des +
-Arzneimittels von der Prüfungsstelle als bei den +
-Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu +
-berücksichtigende Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn der Arzt +
-bei der Verordnung im Einzelfall die dafür vereinbarten Anforderungen +
-an die Verordnung eingehalten hat. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:130b#abs_2_2|2]]</sub>Diese Anforderungen sind in den +
-Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 9 Satz 1 +
-zu hinterlegen. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:130b#abs_2_3|3]]</sub>Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu +
-vereinbaren.+
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
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 Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 festgestellten Ausmaßes des Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 festgestellten Ausmaßes des
 Zusatznutzens und dessen Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu Zusatznutzens und dessen Wahrscheinlichkeit nach Absatz 1 zu
-vereinbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_2|2]]</sub>Ist für ein Arzneimittel, +vereinbaren oder nach Absatz 4 festzusetzen. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_2|2]]</sub>Für ein Arzneimittel, das 
-das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a +nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 
-Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe +3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe 
-zugeordnet werden kann, als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den +zugeordnet werden kann, soll ein Erstattungsbetrag vereinbart werden, 
-Gemeinsamen Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff +der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die durch den 
-bestimmt, für den Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, ist ein +Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. 
-Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu Jahrestherapiekosten führt, +<sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_3|3]]</sub>Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 
-die mindestens 10 Prozent unterhalb derjenigen der zweckmäßigen +Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu 
-Vergleichstherapie liegen. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_3|3]]</sub>Ist für ein Arzneimittel, das nach dem +vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren 
-Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 +Jahrestherapiekosten führt als die durch den Gemeinsamen 
-keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden +Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_4|4]]</sub>Sind durch 
-kann, als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den Gemeinsamen +den Gemeinsamen Bundesausschuss mehrere Alternativen für die 
-Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt, zu dem +zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für die Anwendung der 
-Patentschutz und Unterlagenschutz weggefallen sind, soll ein +Sätze 2 und 3 auf die zweckmäßige Vergleichstherapie abzustellen, die 
-Erstattungsbetrag vereinbart werden, der nicht zu höheren +nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste Alternative 
-Jahrestherapiekosten führt als die zweckmäßige Vergleichstherapie. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_4|4]]</sub>Für +darstellt. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_5|5]]</sub>Hat der Gemeinsame Bundesausschuss ein Arzneimittel mit 
-ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 +einem patentgeschützten Wirkstoff, der nicht der Nutzenbewertung nach 
-als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der +§ 35a unterfällt, als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, oder 
-zu in angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als +findet ein solches Arzneimittel gemäß Absatz 9 Satz 3 als 
-die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige +vergleichbares Arzneimittel Berücksichtigung, ist auf die zum 
-Vergleichstherapie; Satz 2 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_5|5]]</sub>Ist für ein +Vergleich heranzuziehenden Jahrestherapiekosten des Arzneimittels ein 
-Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses +Abschlag in Höhe von 15 Prozent in Ansatz zu bringen. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_6|6]]</sub>Für Arzneimittel 
-nach § 35a Absatz 3 Satz 1 einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen +nach § 35a Absatz 3b Satz 1 wird der Erstattungsbetrag regelmäßig nach 
-oder einen geringen Zusatznutzen hat, als zweckmäßige +Ablauf der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gesetzten Frist zur 
-Vergleichstherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein +Durchführung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und nach 
-Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt, für den Patentschutz oder +erneutem Beschluss über die Nutzenbewertung neu verhandelt. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_7|7]]</sub>Sofern 
-Unterlagenschutz besteht, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, +sich im Fall der Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen 
-der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die zweckmäßige +Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind, anhand 
-Vergleichstherapie. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_6|6]]</sub>Sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mehrere +der gewonnenen Daten keine Quantifizierung des Zusatznutzens belegen 
-Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für +lässt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der in angemessenem 
-die Anwendung der Sätze 2 bis 5 auf die zweckmäßige Vergleichstherapie +Umfang zu geringeren Jahrestherapiekosten führt als der zuvor 
-abzustellen, die nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste +vereinbarte Erstattungsbetrag. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_8|8]]</sub>Der Spitzenverband Bund der 
-Alternative darstellt. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_7|7]]</sub>Hat der Gemeinsame Bundesausschuss ein +Krankenkassen kann auch vor Ablauf der vom Gemeinsamen Bundesausschuss 
-Arzneimittel mit einem patentgeschützten Wirkstoff, der nicht der +gesetzten Frist eine Neuverhandlung des Erstattungsbetrags nach 
-Nutzenbewertung nach § 35a unterfällt, als zweckmäßige +Maßgabe der Sätze 6 und 7 verlangen, wenn der Gemeinsame 
-Vergleichstherapie bestimmt, oder findet ein solches Arzneimittel +Bundesausschuss im Rahmen der Überprüfung nach § 35a Absatz 3b Satz 10 
-gemäß Absatz 9 Satz 3 als vergleichbares Arzneimittel +zu dem Ergebnis kommt, dass die Datenerhebung
-Berücksichtigung, ist auf die zum Vergleich heranzuziehenden +
-Jahrestherapiekosten des Arzneimittels ein Abschlag in Höhe von 15 +
-Prozent in Ansatz zu bringen. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_8|8]]</sub>Für Arzneimittel nach § 35a Absatz 3b +
-Satz 1 wird der Erstattungsbetrag regelmäßig nach Ablauf der vom +
-Gemeinsamen Bundesausschuss gesetzten Frist zur Durchführung einer +
-anwendungsbegleitenden Datenerhebung und nach erneutem Beschluss über +
-die Nutzenbewertung neu verhandelt. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_9|9]]</sub>Sofern sich im Fall der +
-Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der +
-Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen sind, anhand der gewonnenen +
-Daten keine Quantifizierung des Zusatznutzens belegen lässt, ist ein +
-Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der in angemessenem Umfang zu +
-geringeren Jahrestherapiekosten führt als der zuvor vereinbarte +
-Erstattungsbetrag. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_10|10]]</sub>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann auch +
-vor Ablauf der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gesetzten Frist eine +
-Neuverhandlung des Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 8 und 9 +
-verlangen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der +
-Überprüfung nach § 35a Absatz 3b Satz 10 zu dem Ergebnis kommt, dass +
-die Datenerhebung+
  
 1.  nicht durchgeführt werden wird oder nicht durchgeführt werden kann 1.  nicht durchgeführt werden wird oder nicht durchgeführt werden kann
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-<sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_11|11]]</sub>Für ein Arzneimittel, dessen klinische Prüfungen nach dem Beschluss 
-des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 zu einem 
-relevanten Anteil im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt 
-wurden, finden Satz 2 und 5 keine Anwendung; Satz 3 gilt entsprechend 
-für den Fall, dass als zweckmäßige Vergleichstherapie durch den 
-Gemeinsamen Bundesausschuss ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff 
-bestimmt ist, für den Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht. <sub><wrap #abs_3_12 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_12|12]]</sub>Für 
-Arzneimittel nach Satz 11, für die ein Erstattungsbetrag vereinbart 
-oder festgesetzt wurde, ist die betreffende Vereinbarung oder der 
-betreffende Schiedsspruch vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen 
-nach drei Jahren zu kündigen, es sei denn, der pharmazeutische 
-Unternehmer legt 30  Monate nach der Vereinbarung oder dem 
-Schiedsspruch Unterlagen vor, die eine Arzneimittelforschungsabteilung 
-des Unternehmens und zusätzliche relevante eigene Projekte und 
-Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder 
-klinischer Arzneimittelforschung im Geltungsbereich dieses Gesetzes 
-nachweisen. <sub><wrap #abs_3_13 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_13|13]]</sub>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt innerhalb 
-von sieben Tagen ab Vorlage anhand der Unterlagen des pharmazeutischen 
-Unternehmers fest, ob die Voraussetzungen für die Kündigung nach Satz 
-12 vorliegen. <sub><wrap #abs_3_14 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_14|14]]</sub>Stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest, 
-dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 12 vorliegen, 
-entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 5 innerhalb von weiteren 
-sieben Tagen anhand der Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers, 
-ob die Voraussetzungen für die Kündigung nach Satz 12 vorliegen; diese 
-Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung des Spitzenverbandes 
-Bund der Krankenkassen nach Satz 13. <sub><wrap #abs_3_15 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_15|15]]</sub>Im Falle einer Kündigung nach 
-Satz 12 ist für das betreffende Arzneimittel unverzüglich erneut ein 
-Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der ab dem Zeitpunkt der Kündigung 
-gilt; Satz 11 ist auf diese erneute Vereinbarung des 
-Erstattungsbetrags nicht anzuwenden. 
  
-<sub><wrap #abs_3_16 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_16|16]]</sub>(3a) Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt +<sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_9|9]]</sub>(3a) Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt für alle 
-einschließlich der Vereinbarungen für die Anerkennung von +Arzneimittel mit dem gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_10|10]]</sub>Januar 
-Praxisbesonderheiten nach Absatz 2 für alle Arzneimittel mit dem +2011 in Verkehr gebracht worden sind. <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_11|11]]</sub>Er gilt ab dem siebten Monat 
-gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_17 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_17|17]]</sub>Januar 2011 in Verkehr +nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem 
-gebracht worden sind. <sub><wrap #abs_3_18 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_18|18]]</sub>Er gilt ab dem siebten Monat nach dem +Wirkstoff. <sub><wrap #abs_3_12 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_12|12]]</sub>Wird aufgrund einer Nutzenbewertung nach Zulassung eines 
-erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. +neuen Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt 
-<sub><wrap #abs_3_19 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_19|19]]</sub>Wird aufgrund einer Nutzenbewertung nach Zulassung eines neuen +dieser ab dem siebten Monat nach Zulassung des neuen 
-Anwendungsgebiets ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser +Anwendungsgebiets. <sub><wrap #abs_3_13 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_13|13]]</sub>Wird aufgrund einer nach § 35a Absatz 1 Satz 12 
-ab dem siebten Monat nach Zulassung des neuen Anwendungsgebiets. <sub><wrap #abs_3_20 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_20|20]]</sub>Wird +eingeleiteten Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, 
-aufgrund einer nach § 35a Absatz 1 Satz 12 eingeleiteten+gilt dieser ab dem siebten Monat nach Überschreitung der 
 +Umsatzschwelle. <sub><wrap #abs_3_14 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_14|14]]</sub>Wird aufgrund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten
 Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab Nutzenbewertung ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab
-dem siebten Monat nach Überschreitung der Umsatzschwelle. <sub><wrap #abs_3_21 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_21|21]]</sub>Wird +dem siebten Monat nach Anforderung der Nachweise durch den Gemeinsamen 
-aufgrund einer nach § 35a Absatz 5 eingeleiteten Nutzenbewertung ein +Bundesausschuss gemäß § 35a Absatz 5 Satz 3. <sub><wrap #abs_3_15 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_15|15]]</sub>In anderen Fällen, in 
-neuer Erstattungsbetrag vereinbart, gilt dieser ab dem siebten Monat +denen aufgrund einer Nutzenbewertung nach § 35a ein Erstattungsbetrag 
-nach Anforderung der Nachweise durch den Gemeinsamen Bundesausschuss +vereinbart wird, gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem die 
-gemäß § 35a Absatz 5 Satz 3. <sub><wrap #abs_3_22 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_22|22]]</sub>In anderen Fällen, in denen aufgrund +jeweilige Nutzenbewertung auslösenden Ereignis. <sub><wrap #abs_3_16 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_16|16]]</sub>In den Fällen, in 
-einer Nutzenbewertung nach § 35a ein Erstattungsbetrag vereinbart +denen die Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem gleichen 
-wird, gilt dieser ab dem siebten Monat nach dem die jeweilige +Wirkstoff vereinbarten Erstattungsbetrags im Hinblick auf die 
-Nutzenbewertung auslösenden Ereignis. <sub><wrap #abs_3_23 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_23|23]]</sub>In den Fällen, in denen die +Versorgung nicht sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen 
-Geltung des für ein anderes Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff +würde, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem
-vereinbarten Erstattungsbetrags im Hinblick auf die Versorgung nicht +
-sachgerecht wäre oder eine unbillige Härte darstellen würde, +
-vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem+
 pharmazeutischen Unternehmer abweichend von Satz 1 insbesondere einen pharmazeutischen Unternehmer abweichend von Satz 1 insbesondere einen
-eigenen Erstattungsbetrag. <sub><wrap #abs_3_24 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_24|24]]</sub>Dieser Erstattungsbetrag gilt ab dem+eigenen Erstattungsbetrag. <sub><wrap #abs_3_17 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_17|17]]</sub>Dieser Erstattungsbetrag gilt ab dem
 siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
-Arzneimittels mit dem Wirkstoff. <sub><wrap #abs_3_25 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_25|25]]</sub>In den Fällen des Satzes 2, 3, 4, 5, +Arzneimittels mit dem Wirkstoff. <sub><wrap #abs_3_18 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_18|18]]</sub>In den Fällen des Absatzes 1a Satz 15 
-6 oder des Satzes 8 ist die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und +oder des Absatzes 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 ist die Differenz 
-dem bis zu dessen Vereinbarung tatsächlich gezahlten Abgabepreis +zwischen Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung 
-einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der +tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel 
-Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer +entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu 
-auszugleichen. <sub><wrap #abs_3_26 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_26|26]]</sub>Das Nähere, insbesondere zur Abgrenzung der Fälle nach +viel entrichteten Umsatzsteuer auszugleichen. <sub><wrap #abs_3_19 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_19|19]]</sub>Das Nähere, insbesondere 
-Satz 4, ist in der Vereinbarung nach Absatz 9 zu regeln.+zur Abgrenzung der Fälle nach Satz 4, ist in der Vereinbarung nach 
 +Absatz 9 zu regeln.
  
-<sub><wrap #abs_3_27 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_27|27]]</sub>(3b) Für ein Reserveantibiotikum, hinsichtlich dessen der Gemeinsame+<sub><wrap #abs_3_20 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_20|20]]</sub>(3b) Für ein Reserveantibiotikum, hinsichtlich dessen der Gemeinsame
 Bundesausschuss eine Freistellung nach § 35a Absatz 1c Satz 1 Bundesausschuss eine Freistellung nach § 35a Absatz 1c Satz 1
-beschlossen hat und das vor dem 1. <sub><wrap #abs_3_28 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_28|28]]</sub>Januar 2031 erstmalig in Verkehr+beschlossen hat und das vor dem 1. <sub><wrap #abs_3_21 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_21|21]]</sub>Januar 2031 erstmalig in Verkehr
 gebracht wird, gilt der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gebracht wird, gilt der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
 zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens als Erstattungsbetrag. zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens als Erstattungsbetrag.
-<sub><wrap #abs_3_29 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_29|29]]</sub>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft hinsichtlich des in+<sub><wrap #abs_3_22 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_22|22]]</sub>Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft hinsichtlich des in
 Satz 1 genannten Reserveantibiotikums mit dem pharmazeutischen Satz 1 genannten Reserveantibiotikums mit dem pharmazeutischen
 Unternehmer eine Vereinbarung, die sich auf die in Absatz 1a genannten Unternehmer eine Vereinbarung, die sich auf die in Absatz 1a genannten
-Inhalte beschränkt. <sub><wrap #abs_3_30 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_30|30]]</sub>Gegenstand dieser Vereinbarung kann eine Absenkung +Inhalte beschränkt. <sub><wrap #abs_3_23 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_23|23]]</sub>Gegenstand dieser Vereinbarung kann eine Absenkung 
-des Erstattungsbetrags nach Satz 1 sein. <sub><wrap #abs_3_31 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_31|31]]</sub>Für die Vereinbarung gelten+des Erstattungsbetrags nach Satz 1 sein. <sub><wrap #abs_3_24 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_24|24]]</sub>Für die Vereinbarung gelten
 Absatz 1 Satz 1, 2 und 7, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 7 Absatz 1 Satz 1, 2 und 7, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 7
 entsprechend; für den Erstattungsbetrag gelten Absatz 3a Satz 1 und entsprechend; für den Erstattungsbetrag gelten Absatz 3a Satz 1 und
-Absatz 8a entsprechend. <sub><wrap #abs_3_32 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_32|32]]</sub>Zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung nach+Absatz 8a entsprechend. <sub><wrap #abs_3_25 />[[law:sgb_5:130b#abs_3_25|25]]</sub>Zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung nach
 Satz 2 teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Spitzenverband Bund Satz 2 teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Spitzenverband Bund
 der Krankenkassen auf Verlangen die Abgabezahlen und Umsätze des der Krankenkassen auf Verlangen die Abgabezahlen und Umsätze des
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 berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen
 Therapiegebietes. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_3|3]]</sub>Der im Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag Therapiegebietes. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_3|3]]</sub>Der im Schiedsspruch festgelegte Erstattungsbetrag
-gilt ab dem siebten Monat nach dem in Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 +gilt ab dem siebten Monat nach dem in Absatz 1a Satz 15 oder Absatz 3a 
-oder Satz 8 jeweils genannten Ereignis mit der Maßgabe, dass die +Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 jeweils genannten Ereignis mit der 
-Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle festgelegten +Maßgabe, dass die Differenz zwischen dem von der Schiedsstelle 
-Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis +festgelegten Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten 
-einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der+Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der
 Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer
 bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a Satz 9 auszugleichen ist. bei der Festsetzung entsprechend Absatz 3a Satz 9 auszugleichen ist.
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 <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_8|8]]</sub>(4a) Im Fall einer Bestimmung nach Absatz 1c ist die Differenz <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_8|8]]</sub>(4a) Im Fall einer Bestimmung nach Absatz 1c ist die Differenz
 zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem
-Erstattungsbetrag einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge +Erstattungsbetrag nach Absatz 1a Satz 15, einschließlich der zu viel 
-nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten +entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu 
-Umsatzsteuer für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Geltung des +viel entrichteten Umsatzsteuer für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der 
-Erstattungsbetrags nach Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 oder +Geltung des Erstattungsbetrags nach Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder 
-nach Absatz 4 Satz 3 auszugleichen. <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_9|9]]</sub>Der pharmazeutische Unternehmer +Satz 8 oder nach Absatz 4 Satz 3 auszugleichen. <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_9|9]]</sub>Der pharmazeutische 
-hat den Ausgleich nach Satz 1 innerhalb von zehn Tagen nach einem +Unternehmer hat den Ausgleich nach Satz 1 innerhalb von zehn Tagen 
-entsprechenden Verlangen durch Zahlung an die Krankenkasse+nach einem entsprechenden Verlangen durch Zahlung an die Krankenkasse
 vorzunehmen. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_10|10]]</sub>Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt den vorzunehmen. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:130b#abs_4_10|10]]</sub>Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt den
 Erstattungsbetrag einschließlich der Rabatte nach § 130a, den Erstattungsbetrag einschließlich der Rabatte nach § 130a, den
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 außerordentlich kündigen. außerordentlich kündigen.
  
-<sub><wrap #abs_7_5 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_5|5]]</sub>(7a) Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 +<sub><wrap #abs_7_5 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_5|5]]</sub>(7a) Für Arzneimittel, für die bis zum Ablauf des 29. <sub><wrap #abs_7_6 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_6|6]]</sub>Juli 2026 ein 
-vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung +Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart oder nach Absatz 4 
-oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum 1. <sub><wrap #abs_7_6 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_6|6]]</sub>Februar +festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von 
-2023 gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im +jeder Vertragspartei bis zum Ablauf des 1. <sub><wrap #abs_7_7 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_7|7]]</sub>Oktober 2026 gekündigt 
-Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet. <sub><wrap #abs_7_7 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_7|7]]</sub>Im Fall +werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses 
-einer Kündigung ist unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag zu +Gesetzes nicht im Verkehr befindet. <sub><wrap #abs_7_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_8|8]]</sub>Im Fall einer Kündigung ist 
-vereinbaren. <sub><wrap #abs_7_8 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_8|8]]</sub>Die gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden +unverzüglich erneut ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren. <sub><wrap #abs_7_9 />[[law:sgb_5:130b#abs_7_9|9]]</sub>Die 
-einer neuen Vereinbarung fort.+gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen 
 +Vereinbarung fort.
  
 <wrap #abs_8 /> <wrap #abs_8 />