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law:sgb_5:131 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:131 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Verlangen notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu Verlangen notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu
 erteilen. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:131#abs_4_3|3]]</sub>Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von erteilen. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:131#abs_4_3|3]]</sub>Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von
-Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 +Verbandmitteln, von Stoffen und Gefäßen und von Produkten, die gemäß 
-Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen +den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der 
-Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die +gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln 
-pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in § 129 +die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in 
-Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche+§ 129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche
 Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege
 elektronischer Datenübertragung und maschinell verwertbar auf elektronischer Datenübertragung und maschinell verwertbar auf
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-2a. im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für +3.  im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für 
-das Arzneimittel eine Bestimmung nach § 130b Absatz 1c erfolgt ist, +das Arzneimittel eine Bestimmung nach § 130b Absatz 1c erfolgt ist, 
-die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die+die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die
 jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage
 des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1, des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1,
  
  
-3.  die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise+4.  die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise
 einschließlich der Rabatte nach § 130a, einschließlich der Rabatte nach § 130a,
  
  
-4.  den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § +5.  den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 
-129 Absatz 5a sowie+129 Absatz 5a,
  
  
-5.  für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein+6.  für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein
 Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen
-Krankenversicherung.+Krankenversicherung und 
 + 
 + 
 +7.  die für die Abrechnung von Stoffen und Gefäßen erforderlichen Preis- 
 +und Produktangaben.