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| Zeile 117: | Zeile 117: | ||
| Verlangen notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu | Verlangen notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu | ||
| erteilen. < | erteilen. < | ||
| - | Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 | + | Verbandmitteln, von Stoffen und Gefäßen |
| - | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen | + | den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der |
| - | Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln | + | gesetzlichen |
| - | pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in § 129 | + | die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in |
| - | Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche | + | § 129 |
| Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege | Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege | ||
| elektronischer Datenübertragung und maschinell verwertbar auf | elektronischer Datenübertragung und maschinell verwertbar auf | ||
| Zeile 136: | Zeile 136: | ||
| - | 2a. im Fall einer Bestimmung nach § 130b | + | 3. im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für |
| - | das Arzneimittel eine Bestimmung nach § 130b | + | das Arzneimittel eine Bestimmung nach § 130b Absatz 1c erfolgt ist, |
| - | die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die | + | die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die |
| jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage | jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage | ||
| des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1, | des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1, | ||
| - | 3. die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise | + | 4. die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise |
| einschließlich der Rabatte nach § 130a, | einschließlich der Rabatte nach § 130a, | ||
| - | 4. den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § | + | 5. den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § |
| - | 129 Absatz 5a sowie | + | 129 Absatz 5a, |
| - | 5. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein | + | 6. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein |
| Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen | Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen | ||
| - | Krankenversicherung. | + | Krankenversicherung |
| + | |||
| + | |||
| + | 7. die für die Abrechnung von Stoffen und Gefäßen erforderlichen Preis- | ||
| + | und Produktangaben. | ||