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law:sgb_5:132 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:132 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit
 Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten
-Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:132#abs_1_2|2]]</sub>Die Bezahlung von Gehältern +Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 
-bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie +<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:132#abs_1_2|2]]</sub>Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen darf bis zum 29. 
-entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen +<sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:132#abs_1_3|3]]</sub>Juli 2028 abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern oberhalb 
-kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt +der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 
-§ 71 nicht. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:132#abs_1_3|3]]</sub>Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende +Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die 
-Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie +Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate 
-auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:132#abs_1_4|4]]</sub>Im Fall der +nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der 
-Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den +tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der 
-Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-<sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:132#abs_1_5|5]]</sub>Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird +nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:132#abs_1_4|4]]</sub>Satz 3 gilt auch für entsprechende 
-diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen +Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:132#abs_1_5|5]]</sub>Auf 
-Aufsichtsbehörde bestimmt. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:132#abs_1_6|6]]</sub>Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die +Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen 
-Vertragsparteien zu gleichen Teilen. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:132#abs_1_7|7]]</sub>Abweichend von Satz 1 kann die +nachzuweisen. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:132#abs_1_6|6]]</sub>Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch 
-Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen +eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson 
-anstellen.+festgelegt. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:132#abs_1_7|7]]</sub>Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine 
 +Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende 
 +Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:132#abs_1_8|8]]</sub>Die Kosten des 
 +Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 
 +<sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:132#abs_1_9|9]]</sub>Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von 
 +Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen. § 111 Absatz 5 Satz 
 +9 gilt entsprechend.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />