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| Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit | Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit | ||
| Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten | Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten | ||
| - | Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. < | + | Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. |
| - | bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie | + | < |
| - | entsprechender Vergütungen | + | < |
| - | kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt | + | der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate |
| - | § 71 nicht. < | + | Absatz 3 insoweit |
| - | Bezahlung der Beschäftigten | + | Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate |
| - | auf Verlangen | + | nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der |
| - | Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den | + | tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der |
| - | Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 |
| - | < | + | nicht übersteigt. < |
| - | diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen | + | Vergütungssteigerungen |
| - | Aufsichtsbehörde bestimmt. < | + | Verlangen |
| - | Vertragsparteien zu gleichen Teilen. < | + | nachzuweisen. < |
| - | Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen | + | eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson |
| - | anstellen. | + | festgelegt. < |
| + | Schiedsperson, | ||
| + | Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. < | ||
| + | Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. | ||
| + | < | ||
| + | Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen. § 111 Absatz 5 Satz | ||
| + | 9 gilt entsprechend. | ||
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||