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law:sgb_5:132a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:132a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 werden. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_6|6]]</sub>Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern werden. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_6|6]]</sub>Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern
 abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und
-wirtschaftliche Versorgung bieten. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_7|7]]</sub>Die Bezahlung von Gehältern bis zur +wirtschaftliche Versorgung bieten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_7|7]]</sub>Für 
-Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender +tarifgebundene Leistungserbringer darf bis zum 29. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_8|8]]</sub>Juli 2028 
-Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht +abweichend von Satz 7 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der 
-als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_8|8]]</sub>Bei +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen +insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die 
-gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften +Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate 
-Buches entsprechend. <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_9|9]]</sub>Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach +nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der 
-über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung +tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der 
-mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt +nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_9|9]]</sub>Satz 8 gilt auch für entsprechende 
-werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_10|10]]</sub>Der +Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_10|10]]</sub>Auf 
-Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der +Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen 
-Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 jederzeit einzuhalten und sie +nachzuweisen. <sub><wrap #abs_4_11 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_11|11]]</sub>Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch 
-auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. <sub><wrap #abs_4_11 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_11|11]]</sub>Im Fall der +eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson 
-Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den +innerhalb von drei Monaten festgelegt. <sub><wrap #abs_4_12 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_12|12]]</sub>Einigen sich die 
-Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb +Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom 
-von drei Monaten festgelegt. <sub><wrap #abs_4_12 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_12|12]]</sub>Einigen sich die Vertragspartner nicht +Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen 
-auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale +der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen 
-Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung +bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson 
-der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und +durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende 
-Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für +Wirkung. <sub><wrap #abs_4_13 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_13|13]]</sub>Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen 
-Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. <sub><wrap #abs_4_13 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_13|13]]</sub>Klagen gegen die +den Vertragspartner zu richten. <sub><wrap #abs_4_14 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_14|14]]</sub>Der von der Schiedsperson festgelegte 
-Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu +Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen 
-richten. <sub><wrap #abs_4_14 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_14|14]]</sub>Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die +Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen 
-von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des +Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. <sub><wrap #abs_4_15 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_15|15]]</sub>Die 
-Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder +Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen 
-gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. <sub><wrap #abs_4_15 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_15|15]]</sub>Die Kosten des +Teilen. <sub><wrap #abs_4_16 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_16|16]]</sub>Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, 
-Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. <sub><wrap #abs_4_16 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_16|16]]</sub>Bei +insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu 
-der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere +tragen. <sub><wrap #abs_4_17 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_17|17]]</sub>Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und
-der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. <sub><wrap #abs_4_17 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_17|17]]</sub>Die +
-Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und+
 Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des
 Elften Buches bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_4_18 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_18|18]]</sub>Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Elften Buches bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_4_18 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_18|18]]</sub>Soweit bei einer Prüfung nach § 275b
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 festgestellten Mängel. <sub><wrap #abs_4_19 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_19|19]]</sub>Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur festgestellten Mängel. <sub><wrap #abs_4_19 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_19|19]]</sub>Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur
 Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen. Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.
 +<sub><wrap #abs_4_20 />[[law:sgb_5:132a#abs_4_20|20]]</sub>§ 111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
  
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