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| werden. < | werden. < | ||
| abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und | abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und | ||
| - | wirtschaftliche Versorgung bieten. < | + | wirtschaftliche Versorgung bieten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. < |
| - | Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender | + | tarifgebundene Leistungserbringer darf bis zum 29. < |
| - | Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht | + | abweichend von Satz 7 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der |
| - | als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. < | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 |
| - | nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen | + | insoweit |
| - | gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz | + | Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate |
| - | Buches entsprechend. < | + | nach § 71 Absatz |
| - | über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung | + | tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der |
| - | mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 |
| - | abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | + | nicht übersteigt. < |
| - | werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. < | + | Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. < |
| - | Leistungserbringer | + | Verlangen der Krankenkasse |
| - | Beschäftigten nach Satz 7 oder Satz 8 jederzeit einzuhalten und sie | + | nachzuweisen. < |
| - | auf Verlangen einer Vertragspartei | + | eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson |
| - | Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den | + | innerhalb |
| - | Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson | + | Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, |
| - | von drei Monaten festgelegt. < | + | Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen |
| - | auf eine Schiedsperson, | + | der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen |
| - | Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung | + | bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson |
| - | der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und | + | durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende |
| - | Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für | + | Wirkung. < |
| - | Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. < | + | den Vertragspartner zu richten. < |
| - | Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu | + | Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen |
| - | richten. < | + | Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen |
| - | von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des | + | Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. < |
| - | Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder | + | Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen |
| - | gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter. < | + | Teilen. < |
| - | Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. < | + | insbesondere |
| - | der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, | + | tragen. < |
| - | der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, | + | |
| - | Leistungserbringer sind verpflichtet, | + | |
| Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; | Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; | ||
| Elften Buches bleibt unberührt. < | Elften Buches bleibt unberührt. < | ||
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| festgestellten Mängel. < | festgestellten Mängel. < | ||
| Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen. | Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen. | ||
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| <wrap #abs_5 /> | <wrap #abs_5 /> | ||