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law:sgb_5:132e [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:132e [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der
 Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von
-Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. +Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c Absatz 1 des 
-<sub><wrap #abs_1_18 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_18|18]]</sub>Lebensjahr vollendet haben, und von Schutzimpfungen gegen das +Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über
-Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte +
-Lebensjahr vollendet haben, abzuschließen, insbesondere über+
  
 1.  die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der 1.  die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der
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-<sub><wrap #abs_1_19 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_19|19]]</sub>In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung der +<sub><wrap #abs_1_18 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_18|18]]</sub>In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung von 
-Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen+Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen
 sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die
-Umsatzsteuer vorzusehen. <sub><wrap #abs_1_20 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_20|20]]</sub>Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 +Umsatzsteuer vorzusehen. <sub><wrap #abs_1_19 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_19|19]]</sub>Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 
-nicht bis zum 1. <sub><wrap #abs_1_21 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_21|21]]</sub>April 2023, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz +nicht bis zum 2. <sub><wrap #abs_1_20 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_20|20]]</sub>Oktober 2026 auf einen Vertrag, der mindestens die 
-8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest. <sub><wrap #abs_1_22 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_22|22]]</sub>Ein +von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des 
-bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages +Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen mit Impfstoffen, 
-fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten +die keine Lebendimpfstoffe sind, umfasst, legt die Schiedsstelle nach 
-Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, +§ 129 Absatz 8 innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages fest. 
-fort.+<sub><wrap #abs_1_21 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_21|21]]</sub>Der Vertrag nach Satz 1 ist regelmäßig anzupassen. <sub><wrap #abs_1_22 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_22|22]]</sub>Kommt eine Einigung 
 +über eine Anpassung des Vertrages nicht zustande, kann jede 
 +Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 anrufen. <sub><wrap #abs_1_23 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_23|23]]</sub>Die 
 +Schiedsstelle legt innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung den 
 +Inhalt des Vertrages fest. <sub><wrap #abs_1_24 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_24|24]]</sub>Ein bestehender Vertrag oder ein 
 +Schiedsspruch nach den Sätzen 3 oder 6 gilt bis zum Wirksamwerden 
 +eines neuen Vertrages fort. <sub><wrap #abs_1_25 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_25|25]]</sub>Der Verband der Privaten 
 +Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der Vertragspartner zum 
 +Vertrag nach Satz 1 teilnehmen. <sub><wrap #abs_1_26 />[[law:sgb_5:132e#abs_1_26|26]]</sub>Der Verband der Privaten 
 +Krankenversicherung erhält von den Vertragspartnern die 
 +entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und 
 +vollständig vor den Verhandlungen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />