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| Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der | Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der | ||
| Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von | Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von | ||
| - | Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. | + | Schutzimpfungen durch Apotheken |
| - | < | + | Infektionsschutzgesetzes |
| - | Coronavirus SARS-CoV-2 | + | |
| - | Lebensjahr vollendet haben, | + | |
| 1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der | 1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der | ||
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| - | < | + | < |
| - | Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen | + | Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen |
| sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die | sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 Euro je Einzeldosis sowie die | ||
| - | Umsatzsteuer vorzusehen. < | + | Umsatzsteuer vorzusehen. < |
| - | nicht bis zum 1. < | + | nicht bis zum 2. < |
| - | 8 innerhalb | + | von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des |
| - | bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages | + | Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen mit Impfstoffen, |
| - | fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten | + | die keine Lebendimpfstoffe sind, umfasst, legt die Schiedsstelle nach |
| - | Vertrages, | + | § 129 Absatz 8 innerhalb |
| - | fort. | + | < |
| + | über eine Anpassung des Vertrages nicht zustande, kann jede | ||
| + | Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 anrufen. < | ||
| + | Schiedsstelle legt innerhalb eines Monats nach ihrer Anrufung den | ||
| + | Inhalt des Vertrages fest. < | ||
| + | Schiedsspruch nach den Sätzen 3 oder 6 gilt bis zum Wirksamwerden | ||
| + | eines neuen Vertrages fort. < | ||
| + | Krankenversicherung kann an den Verhandlungen | ||
| + | Vertrag nach Satz 1 teilnehmen. < | ||
| + | Krankenversicherung erhält von den Vertragspartnern die | ||
| + | entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und | ||
| + | vollständig vor den Verhandlungen. | ||
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