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law:sgb_5:132l [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:132l [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-<sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_4|4]]</sub>Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter +<sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_4|4]]</sub>§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_5|5]]</sub>Für tarifgebundene Leistungserbringer darf 
-Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen +bis zum 29. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_6|6]]</sub>Juli 2028 abweichend von Satz 2 die Bezahlung von 
-Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich +Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen 
-abgelehnt werden. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_5|5]]</sub>Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche +Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als 
-Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c +unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der 
-Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_6|6]]</sub>Eine Bezahlung von +festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 
-Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgehen, die nach +50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten 
-Satz 2 oder Satz 3 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften +Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen 
-Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht +Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. <sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_7|7]]</sub>Satz 3 gilt auch 
-als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher +für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen 
-Grund besteht. <sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_7|7]]</sub>Auf Verlangen der Landesverbände der Krankenkassen und +Arbeitsrechtsregelungen. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_8|8]]</sub>Auf Verlangen der Krankenkasse ist die 
-der Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung der +Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_9|9]]</sub>Die Leistungserbringer sind 
-Vergütungen nach Satz 2 oder Satz 3 nachzuweisen. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_8|8]]</sub>Die +verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement 
-Leistungserbringer sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes +durchzuführen, das den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 4 
-Qualitätsmanagement durchzuführen, das den Anforderungen des Absatzes +entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b 
-2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach +teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. 
-§ 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt +<sub><wrap #abs_5_10 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_10|10]]</sub>Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3
-unberührt. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_9|9]]</sub>Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3+
 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände
 der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des
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 Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin
 zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten
-Mängel. <sub><wrap #abs_5_10 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_10|10]]</sub>Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis sie+Mängel. <sub><wrap #abs_5_11 />[[law:sgb_5:132l#abs_5_11|11]]</sub>Verträge nach § 132a Absatz 4 gelten so lange fort, bis sie
 durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf
-Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1.+Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1. § 111 
 +Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
  
 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />