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| - | < | + | < |
| - | Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen | + | bis zum 29. < |
| - | Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich | + | Gehältern |
| - | abgelehnt werden. < | + | Veränderungsrate |
| - | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c | + | unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der |
| - | Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. < | + | festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 |
| - | Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgehen, | + | 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten |
| - | Satz 2 oder Satz 3 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften | + | Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen |
| - | Buches | + | Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. < |
| - | als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher | + | für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen |
| - | Grund besteht. < | + | Arbeitsrechtsregelungen. < |
| - | der Ersatzkassen oder einer Krankenkasse ist die Zahlung | + | Zahlung |
| - | Vergütungen | + | verpflichtet, |
| - | Leistungserbringer sind verpflichtet, | + | durchzuführen, |
| - | Qualitätsmanagement durchzuführen, | + | entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b |
| - | 2 Nummer 4 entspricht, und an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach | + | teilzunehmen; |
| - | § 275b teilzunehmen; | + | < |
| - | unberührt. < | + | |
| Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände | Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände | ||
| der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des | der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des | ||
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| Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin | Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin | ||
| zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten | zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten | ||
| - | Mängel. < | + | Mängel. < |
| durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf | durch Verträge nach Satz 1 abgelöst werden, längstens jedoch für zwölf | ||
| - | Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1. | + | Monate nach Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1. § 111 |
| + | Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend. | ||
| <wrap #abs_6 /> | <wrap #abs_6 /> | ||