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| landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt | landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt | ||
| werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge | werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge | ||
| - | über die Vergütung dieser Leistungen | + | über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten |
| - | bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. < | + | Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. < |
| Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für | Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für | ||
| - | diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser | + | diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser |
| - | Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. < | + | Festlegung § 71 Absatz |
| - | Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung | + | Vertragspartner |
| - | und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen | + | rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. < |
| - | berücksichtigen. < | + | Preise sind Höchstpreise. < |
| - | Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen | + | möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. |
| - | Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. | + | |
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
| (2)< | (2)< | ||
| Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche | Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche | ||
| - | Bestimmungen festgelegt, | + | Bestimmungen festgelegt, |
| - | Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge | + | Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe |
| - | Versicherten | + | vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, |
| - | Leistungen beschränken, | + | |
| - | 1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden | + | 1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden |
| - | keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde, | + | Entgeltkalkulation nicht vollständig vorgelegt und ihnen keine |
| + | Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde, | ||
| Zeile 35: | Zeile 34: | ||
| Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die | Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die | ||
| Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende | Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende | ||
| - | öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder | + | öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, |
| 3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen | 3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen | ||
| - | Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist. | + | Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder |
| + | |||
| + | |||
| + | 4. die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht | ||
| + | einhält. | ||
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| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||
| - | (3)< | + | (3)< |
| - | Krankentransporte | + | Personenbeförderungsgesetzes. |
| <wrap #abs_4 /> | <wrap #abs_4 /> | ||
| (4)< | (4)< | ||