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law:sgb_5:133 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:133 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt
 werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge
-über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 +über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten 
-bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:133#abs_1_2|2]]</sub>Kommt eine+Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:133#abs_1_2|2]]</sub>Kommt eine
 Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für
-diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser +diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser 
-Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:133#abs_1_3|3]]</sub>Sie haben dabei die +Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:133#abs_1_3|3]]</sub>Die in Satz 1 genannten 
-Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung +Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden 
-und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu +rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:133#abs_1_4|4]]</sub>Die vereinbarten 
-berücksichtigen. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:133#abs_1_4|4]]</sub>Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:133#abs_1_5|5]]</sub>Die +Preise sind Höchstpreise. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:133#abs_1_5|5]]</sub>Die Preisvereinbarungen haben sich an 
-Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen +möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
-Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.+
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:133#abs_2_1|1]]</sub> Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:133#abs_2_1|1]]</sub> Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des
 Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche
-Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre +Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre 
-Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die +Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe 
-Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter +vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
-Leistungen beschränken, wenn+
  
-1.  vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden +1.  vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden die 
-keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,+Entgeltkalkulation nicht vollständig vorgelegt und ihnen keine 
 +Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
  
  
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 Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die
 Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende
-öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder+öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind,
  
  
 3.  die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen 3.  die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen
-Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.+Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder 
 + 
 + 
 +4.  die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht 
 +einhält.
  
  
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 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:133#abs_3_1|1]]</sub> Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere +(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:133#abs_3_1|1]]</sub> Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des 
-Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.+Personenbeförderungsgesetzes.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
 (4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:133#abs_4_1|1]]</sub> § 127 Absatz 9 gilt entsprechend. (4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:133#abs_4_1|1]]</sub> § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.