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law:sgb_5:134 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:134 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 erfolgt. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:134#abs_1_3|3]]</sub>In der Vereinbarung ist ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:134#abs_1_4|4]]</sub>Januar 2026 festzulegen, erfolgt. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:134#abs_1_3|3]]</sub>In der Vereinbarung ist ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:134#abs_1_4|4]]</sub>Januar 2026 festzulegen,
 dass der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile mindestens 20 dass der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile mindestens 20
-Prozent des Vergütungsbetrags betragen muss. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:134#abs_1_5|5]]</sub>Die Hersteller +Prozent des Vergütungsbetrags betragen muss. <sub><wrap #abs_1_5 />[[law:sgb_5:134#abs_1_5|5]]</sub>In der Vereinbarung ist 
-übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen+ab dem 1. <sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:134#abs_1_6|6]]</sub>Januar 2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen 
 +Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag von den 
 +Vergütungsbeträgen festzulegen. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:134#abs_1_7|7]]</sub>Der Abschlag von den 
 +Vergütungsbeträgen beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als 
 +dreitausend Abgaben der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung im 
 +Jahr und mindestens dreißig Prozent bei mehr als hunderttausend 
 +Abgaben der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung im Jahr. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:134#abs_1_8|8]]</sub>Die 
 +Hersteller übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  
 1.  die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung 1.  die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung
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-<sub><wrap #abs_1_6 />[[law:sgb_5:134#abs_1_6|6]]</sub>Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der+<sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:134#abs_1_9|9]]</sub>Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der
 Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des
-Vergütungsbetrags sind vertraulich. <sub><wrap #abs_1_7 />[[law:sgb_5:134#abs_1_7|7]]</sub>Eine Vereinbarung nach diesem+Vergütungsbetrags sind vertraulich. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:134#abs_1_10|10]]</sub>Eine Vereinbarung nach diesem
 Absatz kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr Absatz kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
-gekündigt werden. <sub><wrap #abs_1_8 />[[law:sgb_5:134#abs_1_8|8]]</sub>Die bisherige Vereinbarung gilt bis zum +gekündigt werden. <sub><wrap #abs_1_11 />[[law:sgb_5:134#abs_1_11|11]]</sub>Die bisherige Vereinbarung gilt bis zum 
-Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. <sub><wrap #abs_1_9 />[[law:sgb_5:134#abs_1_9|9]]</sub>Enthält eine bestehende+Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. <sub><wrap #abs_1_12 />[[law:sgb_5:134#abs_1_12|12]]</sub>Enthält eine bestehende
 Vereinbarung keine Festlegungen zu erfolgsabhängigen Vereinbarung keine Festlegungen zu erfolgsabhängigen
 Preisbestandteilen, vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1 Preisbestandteilen, vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1
-spätestens zum 1. <sub><wrap #abs_1_10 />[[law:sgb_5:134#abs_1_10|10]]</sub>Januar 2026 einen Vergütungsbetrag, der den+spätestens zum 1. <sub><wrap #abs_1_13 />[[law:sgb_5:134#abs_1_13|13]]</sub>Januar 2026 einen Vergütungsbetrag, der den
 Anforderungen nach Satz 3 entspricht. Anforderungen nach Satz 3 entspricht.
  
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 Gesundheitsanwendungen. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:134#abs_5_2|2]]</sub>In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist Gesundheitsanwendungen. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:134#abs_5_2|2]]</sub>In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist
 das Nähere zu der Ermittlung der tatsächlichen Preise der Hersteller das Nähere zu der Ermittlung der tatsächlichen Preise der Hersteller
-zu regeln. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:134#abs_5_3|3]]</sub>In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann auch Folgendes+zu regeln. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:134#abs_5_3|3]]</sub>In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 muss auch Folgendes
 festgelegt werden: festgelegt werden:
  
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 2.  <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:134#abs_5_5|5]]</sub>Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen 2.  <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:134#abs_5_5|5]]</sub>Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen
-vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit +vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen zugeordnete digitale 
-vom Umfang der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.+Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit vom Umfang der 
 +Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.
  
  
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 139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei geringer 139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei geringer
 sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e
-Absatz 2 und 3. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:134#abs_5_8|8]]</sub>Werden in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 für +Absatz 2 und 3. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:134#abs_5_8|8]]</sub>In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist auch ein 
-eine Gruppe vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen keine +Höchstbetrag für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für solche 
-Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 festgelegt, kann das +digitalen Gesundheitsanwendungen festzulegen, die keiner Gruppe 
-Bundesministerium für Gesundheit den Verbänden nach Absatz 3 Satz 1 +vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen zugeordnet werden. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:134#abs_5_9|9]]</sub>Als 
-eine Frist von drei Monaten zur Festlegung von Höchstbeträgen nach +Höchstbetrag nach Satz 6 ist der Mittelwert der nach dem Umfang der 
-Satz 3 Nummer 2 für diese Gruppe vergleichbarer digitaler +Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte nach Satz 3 Nummer 2 
-Gesundheitsanwendungen setzen. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:134#abs_5_9|9]]</sub>Kommt eine Festlegung von +gewichteten Höchstbeträge festzulegen. <sub><wrap #abs_5_10 />[[law:sgb_5:134#abs_5_10|10]]</sub>Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt
-Höchstbeträgen nach Satz 6 nicht in der vom Bundesministerium für +
-Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3+
 entsprechend. entsprechend.