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law:sgb_5:134a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:134a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Krankenkassen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:134a#abs_1_2|2]]</sub>Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Krankenkassen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:134a#abs_1_2|2]]</sub>Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der
 Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2
-geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den +geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität sowie die 
-Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten +berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen 
-wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu +Hebammen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:134a#abs_1_3|3]]</sub>Bei der 
-berücksichtigen. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:134a#abs_1_3|3]]</sub>Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen +Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich 
-Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind +tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu 
-insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung +beachten, die die Berufsausübung betreffen.
-betreffen.+
  
 <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:134a#abs_1_4|4]]</sub>(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an <sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:134a#abs_1_4|4]]</sub>(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an