Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_5:137e [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:137e [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 134: Zeile 134:
 Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c. Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c.
 <sub><wrap #abs_7_5 />[[law:sgb_5:137e#abs_7_5|5]]</sub>Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle des <sub><wrap #abs_7_5 />[[law:sgb_5:137e#abs_7_5|5]]</sub>Die Möglichkeit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens im Falle des
-Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_7_6 />[[law:sgb_5:137e#abs_7_6|6]]</sub>Die +Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_7_6 />[[law:sgb_5:137e#abs_7_6|6]]</sub>Abweichend 
-Kostentragung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begleitung und +von Absatz 5 Satz 2 hat der Antragsteller eine unabhängige 
-Auswertung der Erprobung richtet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz +wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der 
-6\. <sub><wrap #abs_7_7 />[[law:sgb_5:137e#abs_7_7|7]]</sub>Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer +wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung zu 
-Erprobung ablehnt, weil er den Nutzen der Methode bereits als +beauftragen, es sei denn, er nimmt seinen Antrag zurück oder der 
-hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.+Gemeinsame Bundesausschuss beschließt eine Beauftragung nach Absatz 5 
 +Satz 1 und Absatz 6. <sub><wrap #abs_7_7 />[[law:sgb_5:137e#abs_7_7|7]]</sub>Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die 
 +Durchführung einer Erprobung ablehnt, weil er den Nutzen der Methode 
 +bereits als hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.
  
 <wrap #abs_8 /> <wrap #abs_8 />