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| law:sgb_5:137e [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | law:sgb_5:137e [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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| Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c. | Erkenntnisse unverzüglich über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c. | ||
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| - | Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. < | + | Fehlens noch erforderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt. < |
| - | Kostentragung hinsichtlich | + | von Absatz 5 Satz 2 hat der Antragsteller eine unabhängige |
| - | Auswertung der Erprobung | + | wissenschaftliche Institution auf eigene Kosten mit der |
| - | 6\. < | + | wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung |
| - | Erprobung ablehnt, weil er den Nutzen der Methode bereits als | + | beauftragen, |
| - | hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 entsprechend. | + | Gemeinsame Bundesausschuss beschließt eine Beauftragung |
| + | Satz 1 und Absatz 6. < | ||
| + | Durchführung einer Erprobung ablehnt, weil er den Nutzen der Methode | ||
| + | bereits als hinreichend belegt ansieht, gilt Satz 4 entsprechend. | ||
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