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law:sgb_5:137i [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:137i [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der
 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung
-erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des+erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des
 Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:137i#abs_5_2|2]]</sub>April 2019 entsprechend der Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:137i#abs_5_2|2]]</sub>April 2019 entsprechend der
 Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von
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 hat. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:137i#abs_5_6|6]]</sub>In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § hat. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:137i#abs_5_6|6]]</sub>In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach §
 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits
-vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.+vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. <sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:137i#abs_5_7|7]]</sub>Sanktionen sind so 
 +auszugestalten, dass ein regelmäßiges Unterschreiten der in der 
 +Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen 
 +Pflegepersonaluntergrenzen ausgeschlossen wird. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:137i#abs_5_8|8]]</sub>Die Vertragsparteien 
 +nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes haben die Vereinbarung nach 
 +Absatz 1 Satz 10 über Sanktionen nach Absatz 4a und 5 dahingehend zu 
 +überprüfen und anzupassen.
  
 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />