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law:sgb_5:137k [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:137k [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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-[[{}law:sgb_5:137j|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:137l|→]]+[[{}law:sgb_5:137j|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:138|→]]
  
  
-=== § 137k Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung ===+=== § 137k Personalausstattung im Krankenhaus ===
  
-<wrap #abs_1 /> +Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind verpflichtet, 
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_1_1|1]]</sub> Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine +eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der 
-angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine +unmittelbaren Patientenversorgung im Krankenhaus sicherzustellen. Sie 
-bedarfsgerechte Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. +haben die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
-<sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:137k#abs_1_2|2]]</sub>Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den +
-Absätzen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das Institut für das +
-Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln: +
- +
-1.  die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen +
-Versorgung von Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten +
-Pflegekräfte, +
- +
- +
-2.  den Pflegebedarf auf bettenführenden Stationen der somatischen +
-Versorgung von Erwachsenen und Kindern und +
- +
- +
-3.  die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen +
-Versorgung von Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des Pflegebedarfs +
-einzusetzenden Pflegekräfte. +
- +
- +
- +
-<sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:137k#abs_1_3|3]]</sub>Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte +
-schrittweise an die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte anzupassen. +
-<sub><wrap #abs_1_4 />[[law:sgb_5:137k#abs_1_4|4]]</sub>Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den +
-jeweils zuständigen Landesbehörden jährlich und dem Bundesministerium +
-für Gesundheit nach Aufforderung eine Zusammenstellung der Angaben +
-nach Satz 2. +
- +
-<wrap #abs_2 /> +
-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_1|1]]</sub> Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum +
-31\. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_2|2]]</sub>Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche +
-Einrichtung oder einen Sachverständigen oder eine Sachverständige +
-(Auftragnehmer) mit einer mindestens dreimonatigen Erprobung eines im +
-Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden +
-Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf +
-bettenführenden Stationen der nichtintensivmedizinischen somatischen +
-Versorgung von Erwachsenen und Kindern sowie der intensivmedizinischen +
-somatischen Versorgung von Kindern. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_3|3]]</sub>Für die Durchführung der Erprobung +
-hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 +
-zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_4|4]]</sub>Die ausgewählten +
-Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu +
-übermitteln: +
- +
-1.  die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden +
-Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und +
- +
- +
-2.  die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden +
-Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, +
-umgerechnet auf Vollkräfte. +
- +
- +
- +
-<sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_5|5]]</sub>Der Auftragnehmer kann die Form und das Verfahren der +
-Datenübermittlung festlegen. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_6|6]]</sub>Weitere nach § 108 zugelassene +
-Krankenhäuser können sich an der Erprobung beteiligen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_7|7]]</sub>Der +
-Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis +
-zum 31. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_8|8]]</sub>August 2023 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der +
-Erprobung vorzulegen. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:137k#abs_2_9|9]]</sub>Das Bundesministerium für Gesundheit hat die +
-Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den +
-Absätzen 4 und 5 zu berücksichtigen. +
- +
-<wrap #abs_3 /> +
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_1|1]]</sub> Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum +
-31\. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_2|2]]</sub>Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und +
-modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer +
-angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der +
-intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_3|3]]</sub>Für die +
-Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative +
-Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_4|4]]</sub>Die +
-ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer +
-folgende Daten zu übermitteln: +
- +
-1.  die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden +
-Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und +
- +
- +
-2.  die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden +
-Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte, +
-umgerechnet auf Vollkräfte. +
- +
- +
- +
-<sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_5|5]]</sub>Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens +
-bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_6|6]]</sub>August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der +
-Entwicklung und Erprobung vorzulegen. <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:137k#abs_3_7|7]]</sub>Absatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt +
-entsprechend. +
- +
-<wrap #abs_4 /> +
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_4_1|1]]</sub> Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung +
-mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem +
-Bundesministerium der Finanzen, erstmals bis zum 30. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:137k#abs_4_2|2]]</sub>November 2023, +
-Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der +
-Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte in der +
-unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf +
-bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung in den nach § 108 +
-zugelassenen Krankenhäusern erlassen. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:137k#abs_4_3|3]]</sub>In der Rechtsverordnung kann das +
-Bundesministerium für Gesundheit das Nähere bestimmen +
- +
-1.  zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von +
-Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minutenwerten +
-für die pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient, +
- +
- +
-2.  zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals +
-auf der Grundlage der beruflichen Qualifikationen des Pflegepersonals, +
- +
- +
-3.  zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden +
- +
-a)  Anzahl der in der jeweiligen Station eingesetzten Pflegekräfte, +
-umgerechnet auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und +
- +
- +
-b)  Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs +
-einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Soll- +
-Personalbesetzung), +
- +
- +
- +
- +
- +
-4.  zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach +
-Nummer 3 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus +
-einschließlich der Form und des Verfahrens der Übermittlung, +
- +
- +
-5.  zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den +
-Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten, +
- +
- +
-6.  zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu +
-übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im +
-Krankenhaus und +
- +
- +
-7.  zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4. +
- +
- +
- +
-<sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:137k#abs_4_4|4]]</sub>Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1 +
-bestimmten Erfassungs- und Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3 +
-und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben +
-der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche +
-Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten +
-Krankenversicherung e. <sub><wrap #abs_4_5 />[[law:sgb_5:137k#abs_4_5|5]]</sub>V. innerhalb von sechs Monaten nach +
-Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung +
-für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über +
-Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu +
-schließen. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_5:137k#abs_4_6|6]]</sub>Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3 +
-vorgesehenen Frist nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a +
-Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer +
-Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden +
-Entscheidungen. +
- +
-<wrap #abs_5 /> +
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_5_1|1]]</sub> Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der +
-in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur +
-Festlegung des konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll- +
-Personalbesetzung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung +
-des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der +
-Finanzen Regelungen zu treffen +
- +
-1.  zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten +
-erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das +
-Krankenhaus, +
- +
- +
-2.  zum Nachweis der Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten +
-erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung gegenüber dem +
-Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und +
- +
- +
-3.  zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Krankenhaus es unterlässt, +
- +
-a)  die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung anzupassen +
-oder +
- +
- +
-b)  die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung +
-nachzuweisen. +
- +
- +
- +
- +
- +
- +
- +
-<wrap #abs_6 /> +
-(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_6_1|1]]</sub> Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 +
-Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben +
-unberührt. +
- +
-<wrap #abs_7 /> +
-(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_5:137k#abs_7_1|1]]</sub> Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem +
-im Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift +
-sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des +
-Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren.+