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law:sgb_5:140a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:140a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des
 Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften
-getroffenen Regelungen beinhalten. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_2|2]]</sub>Die Verträge können auch +getroffenen Regelungen beinhalten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_2|2]]</sub>Die 
-Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen +Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten 
-beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, +Leistungen beinhalten, soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen 
-Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche +der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 
-Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden +25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich 
-betreffen. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_3|3]]</sub>Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der +neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_3|3]]</sub>Die Sätze 1 
-Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der +und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als 
-Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § +Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame 
-92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c +Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 
-Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_4|4]]</sub>Die abweichende +Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 
-Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung +keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_4|4]]</sub>Die abweichende Regelung 
-entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die +muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung entsprechen, 
-Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu +sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die 
-verbessern. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_5|5]]</sub>Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur +Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. 
-Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen +<sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_5|5]]</sub>Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach 
-Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an +§ 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen 
-eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die +abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine besondere 
-Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_6|6]]</sub>Das gilt auch für Verträge zur +Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach Satz 
-Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen +4 als erfüllt. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_6|6]]</sub>Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § 
-Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge +92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder 
-zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_7|7]]</sub>Für die +wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher 
-Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom +Versorgungsformen in andere Regionen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_7|7]]</sub>Für die Qualitätsanforderungen 
-Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für +zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen 
-die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung +Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die 
-beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. +Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen 
-<sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_8|8]]</sub>Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein +Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_8|8]]</sub>Gegenstand der 
-die Organisation der Versorgung betreffen. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_9|9]]</sub>Die Partner eines Vertrages +Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation 
-nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, dass Beratungs-, +der Versorgung betreffen. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_9|9]]</sub>Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1 
-Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und +können sich darauf verständigen, dass Beratungs-, Koordinierungs- und 
-der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der +Managementleistungen der Leistungserbringer und der Krankenkassen zur 
-besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht +Versorgung der Versicherten im Rahmen der besonderen Versorgung durch 
-werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_10|10]]</sub>Vereinbarungen über +die Vertragspartner oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 
-zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der +gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:140a#abs_2_10|10]]</sub>Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für 
-Verträge sein.+Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />