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| Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, | Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, | ||
| Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften | Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften | ||
| - | getroffenen Regelungen beinhalten. < | + | getroffenen Regelungen beinhalten. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. < |
| - | Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | + | Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten |
| - | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten | + | Leistungen beinhalten, soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen |
| - | Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche | + | der Krankenkassen vorsehbaren |
| - | Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | + | 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich |
| - | betreffen. < | + | neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. < |
| - | Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der | + | und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als |
| - | Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § | + | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame |
| - | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c | + | Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 |
| - | Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. < | + | Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 |
| - | Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung | + | keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. < |
| - | entsprechen, | + | muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung entsprechen, |
| - | Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu | + | sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die |
| - | verbessern. < | + | Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. |
| - | Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen | + | < |
| - | Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an | + | § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen |
| - | eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die | + | abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine besondere |
| - | Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. < | + | Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach Satz |
| - | Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen | + | 4 als erfüllt. < |
| - | Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge | + | 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder |
| - | zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. < | + | wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher |
| - | Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom | + | Versorgungsformen in andere Regionen. < |
| - | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für | + | zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen |
| - | die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung | + | Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die |
| - | beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. | + | Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen |
| - | < | + | Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. < |
| - | die Organisation der Versorgung betreffen. < | + | Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation |
| - | nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, | + | der Versorgung betreffen. < |
| - | Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und | + | können sich darauf verständigen, |
| - | der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der | + | Managementleistungen der Leistungserbringer und der Krankenkassen zur |
| - | besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht | + | Versorgung der Versicherten im Rahmen der besonderen Versorgung durch |
| - | werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. < | + | die Vertragspartner oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 |
| - | zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der | + | gilt entsprechend. < |
| - | Verträge sein. | + | Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein. |
| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||