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| elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung | elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung | ||
| des Mitglieds zu informieren. < | des Mitglieds zu informieren. < | ||
| - | verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen | + | verpflichtete Stelle besteht, haben die geschlossene |
| innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über | innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über | ||
| die gewählte Krankenkasse zu informieren. | die gewählte Krankenkasse zu informieren. | ||
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| Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals | Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals | ||
| erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 | erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 | ||
| - | gilt entsprechend. < | + | gilt entsprechend. < |
| - | in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten | + | Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer |
| - | Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf | + | Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, |
| - | die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie | + | weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden |
| - | auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den | + | soll. < |
| - | Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 | + | Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer |
| - | hinzuweisen; | + | anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. |
| - | erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, | + | |
| - | so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, | + | |
| - | günstigere Krankenkasse zu wechseln. < | + | |
| - | Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, | + | |
| - | gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der | + | |
| - | Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der | + | |
| - | Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, | + | |
| - | die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. | + | |
| - | < | + | |
| - | erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt | + | |
| - | sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei | + | |
| - | einer Krankenkasse begründet werden soll. < | + | |
| - | ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn | + | |
| - | eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen | + | |
| - | Kassenart begründet werden soll. | + | |
| - | < | + | < |
| - | besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, | + | |
| - | Zeitraum vom 1. < | + | |
| - | Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in | + | |
| - | Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere | + | |
| - | geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und | + | |
| - | dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen | + | |
| - | Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, | + | |
| - | Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes | + | |
| - | Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen | + | |
| - | nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. < | + | |
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