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law:sgb_5:175 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:175 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung
 des Mitglieds zu informieren. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:175#abs_3_10|10]]</sub>Mitglieder, bei denen keine zur Meldung des Mitglieds zu informieren. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:175#abs_3_10|10]]</sub>Mitglieder, bei denen keine zur Meldung
-verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse+verpflichtete Stelle besteht, haben die geschlossene Krankenkasse
 innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über
 die gewählte Krankenkasse zu informieren. die gewählte Krankenkasse zu informieren.
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 Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals
 erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4
-gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:175#abs_4_7|7]]</sub>Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem +gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:175#abs_4_7|7]]</sub>Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines 
-in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten +Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer 
-Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf +Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, 
-die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie +weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden 
-auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den +soll. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:175#abs_4_8|8]]</sub>Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die 
-Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 +Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer 
-hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der +anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.
-erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, +
-so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine +
-günstigere Krankenkasse zu wechseln. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:175#abs_4_8|8]]</sub>Kommt die Krankenkasse ihrer +
-Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, +
-gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der +
-Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der +
-Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, +
-die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. +
-<sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:175#abs_4_9|9]]</sub>Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten +
-erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt +
-sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei +
-einer Krankenkasse begründet werden soll. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:175#abs_4_10|10]]</sub>Die Krankenkassen können in +
-ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn +
-eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen +
-Kassenart begründet werden soll.+
  
-<sub><wrap #abs_4_11 />[[law:sgb_5:175#abs_4_11|11]]</sub>(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 +<sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:175#abs_4_9|9]]</sub>(4a) (weggefallen)
-besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im +
-Zeitraum vom 1. <sub><wrap #abs_4_12 />[[law:sgb_5:175#abs_4_12|12]]</sub>Januar 2023 bis zum 30. <sub><wrap #abs_4_13 />[[law:sgb_5:175#abs_4_13|13]]</sub>Juni 2023 wirksam wird. <sub><wrap #abs_4_14 />[[law:sgb_5:175#abs_4_14|14]]</sub>Die +
-Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in +
-Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere +
-geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und +
-dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen +
-Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere +
-Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes +
-Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen +
-nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. <sub><wrap #abs_4_15 />[[law:sgb_5:175#abs_4_15|15]]</sub>Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.+
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />