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law:sgb_5:186 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:186 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 beschäftigt wird. beschäftigt wird.
  
-<sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:186#abs_2_3|3]]</sub>(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 +<sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:186#abs_2_3|3]]</sub>(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 
-Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld +Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder 
-nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung +Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an 
-bezogen wird.+die Leistung bezogen wird.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />