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-(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_1|1]]</sub> Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand+(2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_1|1]]</sub> Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand
 gebildet. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_2|2]]</sub>Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht gebildet. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_2|2]]</sub>Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht
 der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau
 und mindestens ein Mann angehören. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_3|3]]</sub>Der Vorstand sowie aus seiner Mitte und mindestens ein Mann angehören. <sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_3|3]]</sub>Der Vorstand sowie aus seiner Mitte
-der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem +die oder der Vorstandsvorsitzende und deren oder dessen 
-Verwaltungsrat gewählt. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_4|4]]</sub>Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und +Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat 
-vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit +gewählt. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_4|4]]</sub>Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den 
-Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts +Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder 
-Abweichendes bestimmen. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_5|5]]</sub>Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre +sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes 
-Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten +bestimmt. <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_5|5]]</sub>Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit 
-Buches gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_6|6]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer +hauptamtlich aus. § 35a Absatz 1 bis 3 und 6 bis 7 des Vierten Buches 
-Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit +gilt entsprechend.
-Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen +
-eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der +
-Vorstandsdienstverträge vorlegt. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_7|7]]</sub>Vergütungserhöhungen sind während der +
-Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_8|8]]</sub>Zu Beginn einer +
-neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt +
-nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung +
-der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende +
-höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach +
-Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. +
-<sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_9|9]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines +
-Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_10|10]]</sub>Finanzielle +
-Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des Vierten Buches sind auf die +
-Vergütungen der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den +
-Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. <sub><wrap #abs_2_11 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_11|11]]</sub>Vereinbarungen des +
-Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Zukunftssicherung der +
-Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von +
-beitragsorientierten Zusagen zulässig.+
  
-<sub><wrap #abs_2_12 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_12|12]]</sub>(2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und+<sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_6|6]]</sub>(2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und
 Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen.
-<sub><wrap #abs_2_13 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_13|13]]</sub>In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes+<sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_7|7]]</sub>In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes
 internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit
-einer unabhängigen internen Revision einzurichten. <sub><wrap #abs_2_14 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_14|14]]</sub>Die interne+einer unabhängigen internen Revision einzurichten. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_8|8]]</sub>Die interne
 Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei
 festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere
-wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. <sub><wrap #abs_2_15 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_15|15]]</sub>Beziehen sich die+wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:217b#abs_2_9|9]]</sub>Beziehen sich die
 festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so
 ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten.