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law:sgb_5:223 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:223 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
 (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:223#abs_3_1|1]]</sub> Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem (3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:223#abs_3_1|1]]</sub> Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem
-Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 +Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für 
-für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). +den Kalendertag zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:223#abs_3_2|2]]</sub>Einnahmen, die diesen Betrag 
-<sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:223#abs_3_2|2]]</sub>Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit +übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts 
-dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.+Abweichendes bestimmt. 
 + 
 +<wrap #abs_4 /> 
 +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:223#abs_4_1|1]]</sub> Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 
 +Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 
 +2027\. § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:223#abs_4_2|2]]</sub>Die Bundesregierung 
 +setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 
 +des Sechsten Buches gesondert fest.