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-2.  bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten +2.  bei Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des 
-Buches beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße;+Zweiten Buches beziehen, das 0,2155fache der monatlichen Bezugsgröße;
 abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden
 Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft