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| die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für | die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für | ||
| die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen | die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen | ||
| - | nicht zugrunde gelegt. < | + | nicht zugrunde gelegt; dies gilt nicht für Kalendertage, |
| - | die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder | + | Anspruch auf teilweises Krankengeld nach § 44 Absatz 1a besteht. |
| - | Leistungen. | + | < |
| + | Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. | ||
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| (2)< | (2)< | ||
| 231 gelten entsprechend. | 231 gelten entsprechend. | ||