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law:sgb_5:234 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:234 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für
 die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen
-nicht zugrunde gelegt. <sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:234#abs_1_3|3]]</sub>Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für +nicht zugrunde gelegt; dies gilt nicht für Kalendertage, für die 
-die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder +Anspruch auf teilweises Krankengeld nach § 44 Absatz 1a besteht. 
-Leistungen.+<sub><wrap #abs_1_3 />[[law:sgb_5:234#abs_1_3|3]]</sub>Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und 
 +Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.
  
 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:234#abs_2_1|1]]</sub> § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:234#abs_2_1|1]]</sub> § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis
 231 gelten entsprechend. 231 gelten entsprechend.