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| Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die | Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die | ||
| nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von | nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von | ||
| - | Bürgergeld | + | Grundsicherungsgeld |
| - | vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer | + | Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz |
| - | 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld | + | 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Grundsicherungsgeld |
| - | Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im | + | nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr |
| - | Folgejahr abschließend festgestellt. < | + | jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. < |
| Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, | Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, | ||
| der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden | der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden | ||