Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_5:251 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:251 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 48: Zeile 48:
 Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die
 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von
-Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:251#abs_4_2|2]]</sub>Die Höhe der +Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:251#abs_4_2|2]]</sub>Die 
-vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer +Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 
-2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 +1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Grundsicherungsgeld 
-Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im +nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr 
-Folgejahr abschließend festgestellt. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:251#abs_4_3|3]]</sub>Hierzu ermittelt das+jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:251#abs_4_3|3]]</sub>Hierzu ermittelt das
 Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz,
 der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden