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 von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des
 § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die
-Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des +Beiträge für die Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 
-Zweiten Buches.+Satz 1 des Zweiten Buches.
  
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