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| von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des | von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des | ||
| § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die | § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die | ||
| - | Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld | + | Beiträge für die Bezieher von Grundsicherungsgeld |
| - | Zweiten Buches. | + | Satz 1 des Zweiten Buches. |
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