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law:sgb_5:25 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:25 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:25#abs_4_8|8]]</sub>Die Frist nach Satz 5 bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:25#abs_4_8|8]]</sub>Die Frist nach Satz 5
 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um
-zwei Jahre.+zwei Jahre. <sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:25#abs_4_9|9]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage 
 +des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in 
 +Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über
  
-<sub><wrap #abs_4_9 />[[law:sgb_5:25#abs_4_9|9]]</sub>(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare+1.  die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 im Hinblick auf 
 +Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, 
 +Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und 
 +Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen 
 +Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und 
 +Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der 
 +Gesundheitsuntersuchung, und 
 + 
 + 
 +2.  <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:25#abs_4_10|10]]</sub>Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen nach Absatz 
 +2 unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings 
 +und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_4_11 />[[law:sgb_5:25#abs_4_11|11]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. <sub><wrap #abs_4_12 />[[law:sgb_5:25#abs_4_12|12]]</sub>Dezember 2027 
 +über eine Anpassung dieser Richtlinien. 
 + 
 +<sub><wrap #abs_4_13 />[[law:sgb_5:25#abs_4_13|13]]</sub>(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
 Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des
 Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer
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 Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der
 Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere
-nach Absatz 3 Satz 2 und 3. <sub><wrap #abs_4_10 />[[law:sgb_5:25#abs_4_10|10]]</sub>Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu+nach Absatz 3 Satz 2 und 3. <sub><wrap #abs_4_14 />[[law:sgb_5:25#abs_4_14|14]]</sub>Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu
 der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung
 noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine