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| bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. < | bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. < | ||
| verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um | verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um | ||
| - | zwei Jahre. | + | zwei Jahre. |
| + | des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in | ||
| + | Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über | ||
| - | < | + | 1. die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 im Hinblick auf |
| + | Altersgrenzen, | ||
| + | Untersuchungsinhalte, | ||
| + | Zielerkrankungen, | ||
| + | Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und | ||
| + | Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der | ||
| + | Gesundheitsuntersuchung, | ||
| + | |||
| + | |||
| + | 2. | ||
| + | 2 unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings | ||
| + | und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen. | ||
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| + | < | ||
| + | über eine Anpassung dieser Richtlinien. | ||
| + | |||
| + | < | ||
| Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des | Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des | ||
| Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer | Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer | ||
| Zeile 85: | Zeile 105: | ||
| Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der | Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der | ||
| Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere | Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere | ||
| - | nach Absatz 3 Satz 2 und 3. < | + | nach Absatz 3 Satz 2 und 3. < |
| der Feststellung, | der Feststellung, | ||
| noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine | noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine | ||