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law:sgb_5:27b [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:27b [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige
 ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach
-Absatz 3 einzuholen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_1_2|2]]</sub>Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder+Absatz 4 einzuholen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_1_2|2]]</sub>Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder
 einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der
 Eingriff durchgeführt werden soll. Eingriff durchgeführt werden soll.
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 <wrap #abs_2 /> <wrap #abs_2 />
 (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_1|1]]</sub> Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach (2)<sub><wrap #abs_2_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_1|1]]</sub> Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach
-§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach+§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach
 Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im
-Einzelnen besteht; ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_2|2]]</sub>Januar 2022 soll der Gemeinsame +Einzelnen besteht; der Gemeinsame Bundesausschuss soll jährlich 
-Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, +mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf 
-für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. +Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_2|2]]</sub>Er legt 
-<sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_3|3]]</sub>Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der +indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung 
-Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer +zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, 
-Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur +um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. 
-Zweitmeinungserbringung zu sichern. <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_4|4]]</sub>Kriterien für die besondere +<sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_3|3]]</sub>Kriterien für die besondere Expertise sind
-Expertise sind+
  
 1.  eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für 1.  eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für
-die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist,+die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, und
  
  
-2.  <sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_5|5]]</sub>Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung+2.  <sub><wrap #abs_2_4 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_4|4]]</sub>Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung
 zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über
 Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff. Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.
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-<sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_6|6]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen +<sub><wrap #abs_2_5 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_5|5]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen 
-Kriterien festlegen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_7|7]]</sub>Zusätzliche Kriterien sind insbesondere+Kriterien festlegen. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_6|6]]</sub>Zusätzliche Kriterien sind insbesondere
  
-1.  <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_8|8]]</sub>Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,+1.  <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_7|7]]</sub>Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,
  
  
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-<sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_9|9]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen+<sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:27b#abs_2_8|8]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen
 nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der
 Zweitmeinung. Zweitmeinung.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
-(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_3_1|1]]</sub> Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt:+(3)<sub><wrap #abs_3_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_3_1|1]]</sub> Der Vergütungsanspruch des Arztes oder der Einrichtung, durch den 
 +oder durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 
 +bestimmter Eingriff durchgeführt wird, gegen die Krankenkasse 
 +entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein 
 +Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_3_2|2]]</sub>Der Gemeinsame 
 +Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_3_3|3]]</sub>März 2027 mindestens 
 +einen und danach jährlich mindestens zwei weitere der von ihm nach 
 +Absatz 2 Satz 1 bestimmten, planbaren Eingriffe, für die die Einholung 
 +einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Arztes oder der 
 +Einrichtung für die Durchführung des Eingriffs ist. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:27b#abs_3_4|4]]</sub>Das Nähere zu dem 
 +in Satz 1 genannten Nachweis bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss 
 +in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. 
 + 
 +<wrap #abs_4 /> 
 +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_4_1|1]]</sub> Sofern sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 
 +2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zur Erbringung einer 
 +Zweitmeinung berechtigt:
  
 1.  zugelassene Ärzte, 1.  zugelassene Ärzte,
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-4.  zugelassene Krankenhäuser sowie+4.  zugelassene Krankenhäuser und
  
  
 5.  nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur 5.  nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur
-zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,+zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
  
  
  
-soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen. 
  
-<wrap #abs_4 /> +<wrap #abs_5 /> 
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_4_1|1]]</sub> Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die+(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_1|1]]</sub> Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
 Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über
 Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen
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 Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind.
  
-<wrap #abs_5 /> +<wrap #abs_6 /> 
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_1|1]]</sub> Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz+(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_1|1]]</sub> Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz
 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über
 das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können,
 aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete
-Leistungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_2|2]]</sub>Die Aufklärung muss +Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_2|2]]</sub>Bei vom Gemeinsamen 
-mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen +Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen hat der 
-werden, die der Versicherte in Textform erhält. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_3|3]]</sub>Der Arzt hat dafür +Arzt den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu 
-Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage +informieren, dass bei Fehlen eines Nachweises über eine eingeholte 
-vor dem geplanten Eingriff erfolgt. <sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_4|4]]</sub>In jedem Fall hat die Aufklärung +Zweitmeinung die Kosten für die Durchführung des Eingriffs von dem 
-so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung +Versicherten zu tragen sind. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_3|3]]</sub>Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; 
-über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_5|5]]</sub>Der +ergänzend hat der Arzt dem Versicherten Informationen zu dem 
-Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von +jeweiligen Eingriff und zu Behandlungsalternativen in Textform 
-Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g +auszuhändigen. <sub><wrap #abs_6_4 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_4|4]]</sub>Das Nähere zu den auszuhändigenden Informationen 
-Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung +bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 
-der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:27b#abs_5_6|6]]</sub>Die Kosten, die dem +92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. <sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_5|5]]</sub>Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass 
-Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen +die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage, bei vom 
-für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.+Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen 
 +in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff 
 +erfolgt. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_6|6]]</sub>In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, 
 +dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer 
 +Zweitmeinung wohlüberlegt treffen und bei vom Gemeinsamen 
 +Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen eine 
 +Zweitmeinung einholen kann. <sub><wrap #abs_6_7 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_7|7]]</sub>Der Arzt hat den Versicherten auf sein 
 +Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der 
 +Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen 
 +Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, 
 +hinzuweisen. <sub><wrap #abs_6_8 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_8|8]]</sub>Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und 
 +Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt 
 +die Krankenkasse.
  
-<wrap #abs_6 /> +<wrap #abs_7 /> 
-(6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_1|1]]</sub> Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur +(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_5:27b#abs_7_1|1]]</sub> Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur 
-Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. <sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_2|2]]</sub>Sofern +Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. <sub><wrap #abs_7_2 />[[law:sgb_5:27b#abs_7_2|2]]</sub>Sofern 
-diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss +diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach 
-bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die +Absatz 2 Satz 1 bestimmten Eingriffe betreffen, müssen sie die 
-Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame +Anforderungen erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach Absatz 
-Bundesausschuss festgelegt hat. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_6_3|3]]</sub>Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse +2 Satz 2 festgelegt hat. <sub><wrap #abs_7_3 />[[law:sgb_5:27b#abs_7_3|3]]</sub>Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein 
-ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen+Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen
 Versorgung nach § 140a anbietet. Versorgung nach § 140a anbietet.