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| nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige | nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige | ||
| ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach | ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach | ||
| - | Absatz | + | Absatz |
| einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der | einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der | ||
| Eingriff durchgeführt werden soll. | Eingriff durchgeführt werden soll. | ||
| Zeile 16: | Zeile 16: | ||
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
| (2)< | (2)< | ||
| - | § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach | + | § 92 Absatz 1 Satz 2 |
| Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im | Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im | ||
| - | Einzelnen besteht; | + | Einzelnen besteht; der Gemeinsame Bundesausschuss |
| - | Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, | + | mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf |
| - | für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. | + | Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. < |
| - | < | + | indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung |
| - | Zweitmeinung | + | zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, |
| - | Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur | + | um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. |
| - | Zweitmeinungserbringung zu sichern. < | + | < |
| - | Expertise sind | + | |
| 1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für | 1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für | ||
| - | die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, | + | die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, und |
| - | 2. < | + | 2. < |
| zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über | zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über | ||
| Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff. | Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff. | ||
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| - | < | + | < |
| - | Kriterien festlegen. < | + | Kriterien festlegen. < |
| - | 1. < | + | 1. < |
| Zeile 53: | Zeile 52: | ||
| - | < | + | < |
| nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der | nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der | ||
| Zweitmeinung. | Zweitmeinung. | ||
| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||
| - | (3)< | + | (3)< |
| + | oder durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 | ||
| + | bestimmter Eingriff durchgeführt wird, gegen die Krankenkasse | ||
| + | entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein | ||
| + | Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. < | ||
| + | Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. < | ||
| + | einen und danach jährlich mindestens zwei weitere der von ihm nach | ||
| + | Absatz 2 Satz 1 bestimmten, planbaren Eingriffe, für die die Einholung | ||
| + | einer Zweitmeinung | ||
| + | Einrichtung für die Durchführung des Eingriffs ist. < | ||
| + | in Satz 1 genannten Nachweis bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
| + | in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. | ||
| + | |||
| + | <wrap #abs_4 /> | ||
| + | (4)< | ||
| + | 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, | ||
| + | Zweitmeinung | ||
| 1. zugelassene Ärzte, | 1. zugelassene Ärzte, | ||
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| - | 4. zugelassene Krankenhäuser | + | 4. zugelassene Krankenhäuser |
| 5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur | 5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur | ||
| - | zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, | + | zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. |
| - | soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen. | ||
| - | <wrap #abs_4 /> | + | <wrap #abs_5 /> |
| - | (4)< | + | (5)< |
| Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über | Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über | ||
| Leistungserbringer, | Leistungserbringer, | ||
| Zeile 86: | Zeile 100: | ||
| Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. | Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. | ||
| - | <wrap #abs_5 /> | + | <wrap #abs_6 /> |
| - | (5)< | + | (6)< |
| 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über | 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über | ||
| das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, | das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, | ||
| aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete | aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete | ||
| - | Leistungserbringer nach Absatz | + | Leistungserbringer nach Absatz |
| - | mündlich erfolgen; | + | Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen hat der |
| - | werden, die der Versicherte | + | Arzt den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu |
| - | Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage | + | informieren, |
| - | vor dem geplanten Eingriff erfolgt. < | + | Zweitmeinung die Kosten für die Durchführung des Eingriffs von dem |
| - | so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung | + | Versicherten zu tragen sind. < |
| - | über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann. < | + | ergänzend hat der Arzt dem Versicherten Informationen zu dem |
| - | Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von | + | jeweiligen Eingriff und zu Behandlungsalternativen |
| - | Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g | + | auszuhändigen. < |
| - | Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | + | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § |
| - | der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. < | + | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. < |
| - | Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen | + | die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage, |
| - | für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse. | + | Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen |
| + | in der Regel mindestens 15 Arbeitstage | ||
| + | erfolgt. < | ||
| + | dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer | ||
| + | Zweitmeinung wohlüberlegt treffen | ||
| + | Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen eine | ||
| + | Zweitmeinung einholen | ||
| + | Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der | ||
| + | Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen | ||
| + | Gesetzbuchs, | ||
| + | hinzuweisen. < | ||
| + | Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt | ||
| + | die Krankenkasse. | ||
| - | <wrap #abs_6 /> | + | <wrap #abs_7 /> |
| - | (6)< | + | (7)< |
| - | Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. < | + | Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. < |
| - | diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss | + | diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss |
| - | bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die | + | Absatz 2 Satz 1 bestimmten Eingriffe |
| - | Anforderungen | + | Anforderungen erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss |
| - | Bundesausschuss festgelegt hat. < | + | 2 Satz 2 festgelegt hat. < |
| - | ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen | + | Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen |
| Versorgung nach § 140a anbietet. | Versorgung nach § 140a anbietet. | ||