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law:sgb_5:282 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:282 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Bund gerichtlich und außergerichtlich. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:282#abs_4_3|3]]</sub>In der Satzung nach Absatz 3 Bund gerichtlich und außergerichtlich. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:282#abs_4_3|3]]</sub>In der Satzung nach Absatz 3
 Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert
-werden. § 217b Absatz 2 Satz 7 und Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 +werden. § 217b Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a 
-und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des +Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten 
-Vierten Buches gelten entsprechend. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:282#abs_4_4|4]]</sub>Vergütungserhöhungen sind während +entsprechend.
-der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. <sub><wrap #abs_4_5 />[[law:sgb_5:282#abs_4_5|5]]</sub>Zu Beginn +
-einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die +
-zuletzt nach § 35 Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte +
-Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt +
-hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die +
-Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des +
-Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. <sub><wrap #abs_4_6 />[[law:sgb_5:282#abs_4_6|6]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann +
-zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine +
-niedrigere Vergütung anordnen. <sub><wrap #abs_4_7 />[[law:sgb_5:282#abs_4_7|7]]</sub>Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in +
-Verbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die Vergütung der oder +
-des Vorstandsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des +
-Stellvertreters anzurechnen oder an den Medizinischen Dienst Bund +
-abzuführen. <sub><wrap #abs_4_8 />[[law:sgb_5:282#abs_4_8|8]]</sub>Vereinbarungen des Medizinischen Dienstes Bund für die +
-Zukunftssicherung der oder des Vorstandsvorsitzenden oder der +
-Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur auf der Grundlage +
-von beitragsorientierten Zusagen zulässig.+
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />