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| Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der | Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der | ||
| Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs | Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs | ||
| - | einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind. | + | einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind. Darüber |
| + | hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer | ||
| + | nach dem Identifikationsnummerngesetz. | ||