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law:sgb_5:288 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:288 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der
 Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs
-einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.+einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind. Darüber 
 +hinaus enthält das Versichertenverzeichnis die Identifikationsnummer 
 +nach dem Identifikationsnummerngesetz.