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law:sgb_5:28 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:28 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht
 werden. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:28#abs_2_6|6]]</sub>Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die werden. <sub><wrap #abs_2_6 />[[law:sgb_5:28#abs_2_6|6]]</sub>Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die
-kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der +kieferorthopädische Behandlung 
-Behandlung das 18. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:28#abs_2_7|7]]</sub>Lebensjahr vollendet haben. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:28#abs_2_8|8]]</sub>Dies gilt nicht für + 
-Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das +1.  durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für 
-kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische +Kieferorthopädie, keinen dem Fachzahnarzt für Kiefernorthopädie 
-Behandlungsmaßnahmen erfordert. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:28#abs_2_9|9]]</sub>Ebenso gehören funktionsanalytische +gleichwertigen Abschluss oder keine im Bundesmantelvertrag für 
-und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen +Zahnärzte festgelegte ausreichende praktische Erfahrung in der 
-Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt +kieferorthopädischen Behandlung besitzen, oder 
-werden. <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:28#abs_2_10|10]]</sub>Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, + 
-es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach + 
-§ 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere +2.  von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:28#abs_2_7|7]]</sub>Lebensjahr 
-Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der+vollendet haben. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:28#abs_2_8|8]]</sub>Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren 
 +Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte 
 +kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen 
 +erfordert. <sub><wrap #abs_2_9 />[[law:sgb_5:28#abs_2_9|9]]</sub>Ebenso gehören funktionsanalytische und 
 +funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; 
 +sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:28#abs_2_10|10]]</sub>Das 
 +Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen 
 +seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 
 +<sub><wrap #abs_2_11 />[[law:sgb_5:28#abs_2_11|11]]</sub>1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, 
 +in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
 Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen
-Gesamtbehandlung erbringt. <sub><wrap #abs_2_11 />[[law:sgb_5:28#abs_2_11|11]]</sub>Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.+Gesamtbehandlung erbringt. <sub><wrap #abs_2_12 />[[law:sgb_5:28#abs_2_12|12]]</sub>Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_2_13 />[[law:sgb_5:28#abs_2_13|13]]</sub>Die 
 +Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der 
 +Krankenkassen legen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte spätestens 
 +bis zum 1. <sub><wrap #abs_2_14 />[[law:sgb_5:28#abs_2_14|14]]</sub>Januar 2027 fest, 
 + 
 +1.  welcher Abschluss einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie als 
 +gleichwertig im Sinne des Satzes 6 Nummer 1 gilt und 
 + 
 + 
 +2.  welche praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung als 
 +ausreichend im Sinne des Satzes 6 Nummer 1 gilt. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_15 />[[law:sgb_5:28#abs_2_15|15]]</sub>Der Bundeszahnärztekammer ist vor jeder Festlegung nach Satz 11 
 +Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. <sub><wrap #abs_2_16 />[[law:sgb_5:28#abs_2_16|16]]</sub>Die Stellungnahme ist in den 
 +Entscheidungsprozess einzubeziehen. 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_17 />[[law:sgb_5:28#abs_2_17|17]]</sub>(2a) Absatz 2 Satz 6 und 7 in der am 29. <sub><wrap #abs_2_18 />[[law:sgb_5:28#abs_2_18|18]]</sub>Juli 2026 geltenden Fassung 
 +ist weiter anzuwenden 
 + 
 +1.  auf eine vor dem Ablauf des 29. <sub><wrap #abs_2_19 />[[law:sgb_5:28#abs_2_19|19]]</sub>Juli 2030 begonnene 
 +kieferorthopädische Behandlung oder 
 + 
 + 
 +2.  auf Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. <sub><wrap #abs_2_20 />[[law:sgb_5:28#abs_2_20|20]]</sub>Juli 2026 ein Studium, 
 +das zum Führen des Titels Master of Science im Fachbereich der 
 +Kieferorthopädie berechtigt, abgeschlossen oder ein solches Studium 
 +aufgenommen haben. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_21 />[[law:sgb_5:28#abs_2_21|21]]</sub>Der Vertragszahnarzt hat die Berechtigung zum Führen des in Satz 1 
 +Nummer 2 genannten Titels oder das Datum der Aufnahme eines Studiums, 
 +das zu einem solchen Titel führt, gegenüber der zuständigen 
 +Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
  
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 einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende
 Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen
-Vertragsarztes einzuholen. +Vertragsarztes einzuholen. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:28#abs_3_4|4]]</sub>Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf 
- +es nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung 
-<wrap #abs_4 /> +eines Vertragsarztes erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses 
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:28#abs_4_1|1]]</sub> (weggefallen)+im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder 
 +psychotherapeutische Krankenhausbehandlung.