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law:sgb_5:31 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:31 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_1 /> <wrap #abs_1 />
-(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_5:31#abs_1_1|1]]</sub> Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen +(1)<sub><wrap #abs_1_1 />[[law:sgb_5:31#abs_1_1|1]]</sub> Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit 
-Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch +apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um 
-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf+homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die 
 +Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 
 +Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den 
 +§§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf
 Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:31#abs_1_2|2]]</sub>Der Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. <sub><wrap #abs_1_2 />[[law:sgb_5:31#abs_1_2|2]]</sub>Der
 Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1
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 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />
 (6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_5:31#abs_6_1|1]]</sub> Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch (6)<sub><wrap #abs_6_1 />[[law:sgb_5:31#abs_6_1|1]]</sub> Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch
-auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder +auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter 
-Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit +Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen 
-Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn+Dronabinol oder Nabilon, wenn
  
 1.  eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende 1.  eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
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 zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des
 Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung
-kommen kann,+kommen kann und
  
  
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-<sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_5:31#abs_6_2|2]]</sub>Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte +<sub><wrap #abs_6_2 />[[law:sgb_5:31#abs_6_2|2]]</sub>Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen 
-oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen +cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen 
-abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der +Therapieversuchs zu erfolgen. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_5:31#abs_6_3|3]]</sub>Die Leistung bedarf bei der ersten 
-Leistung zu erteilen ist. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_5:31#abs_6_3|3]]</sub>Verordnet die Vertragsärztin oder der +Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in 
-Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § +begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, 
-37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer+es sei denn die Leistung wird von einer oder einem vom Gemeinsamen 
 +Bundesausschuss nach Satz 9 bestimmten Fachärztin oder Facharzt 
 +verordnet. <sub><wrap #abs_6_4 />[[law:sgb_5:31#abs_6_4|4]]</sub>Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. 
 +<sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_5:31#abs_6_5|5]]</sub>Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf 
 +Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu 
 +entscheiden. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_5:31#abs_6_6|6]]</sub>Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des 
 +Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 
 +3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen 
 +nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, 
 +sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von 
 +zwei Wochen Stellung. <sub><wrap #abs_6_7 />[[law:sgb_5:31#abs_6_7|7]]</sub>Verordnet die Vertragsärztin oder der 
 +Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach 
 +§ 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer
 Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären
 Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz
-2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach +3 abweichend von Satz 5 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang 
-Antragseingang zu entscheiden. <sub><wrap #abs_6_4 />[[law:sgb_5:31#abs_6_4|4]]</sub>Leistungen, die auf der Grundlage einer +zu entscheiden. <sub><wrap #abs_6_8 />[[law:sgb_5:31#abs_6_8|8]]</sub>Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung 
-Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen +einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei 
-sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 +denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst 
-angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten +wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter 
-oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, +Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 3. 
-bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. <sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_5:31#abs_6_5|5]]</sub>Das Bundesinstitut +<sub><wrap #abs_6_9 />[[law:sgb_5:31#abs_6_9|9]]</sub>Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere zur 
-für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_5:31#abs_6_6|6]]</sub>März +Leistungsgewährung sowie zu einzelnen Facharztgruppen, bei denen der 
-2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der +Genehmigungsvorbehalt nach Satz 3 entfällt, und zu deren 
-Leistungen nach Satz 1 beauftragt. +erforderlichen ärztlichen Qualifikationen in den Richtlinien nach § 92 
-<sub><wrap #abs_6_7 />[[law:sgb_5:31#abs_6_7|7]]</sub>Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung +Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.
-nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung +
-erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und +
-Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist +
-die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der +
-Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.              <sub><wrap #abs_6_8 />[[law:sgb_5:31#abs_6_8|8]]</sub>Das +
-Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz +
-6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der +
-wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. <sub><wrap #abs_6_9 />[[law:sgb_5:31#abs_6_9|9]]</sub>Das Bundesministerium +
-für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der +
-Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden +
-Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung +
-einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format +
-des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. <sub><wrap #abs_6_10 />[[law:sgb_5:31#abs_6_10|10]]</sub>Auf der Grundlage der +
-Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame +
-Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der +
-Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das +
-Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 +
-Satz 2 Nummer 6. <sub><wrap #abs_6_11 />[[law:sgb_5:31#abs_6_11|11]]</sub>Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für +
-Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite +
-veröffentlicht. <sub><wrap #abs_6_12 />[[law:sgb_5:31#abs_6_12|12]]</sub>Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den +
-Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang +
-zu entscheiden. <sub><wrap #abs_6_13 />[[law:sgb_5:31#abs_6_13|13]]</sub>Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere +
-des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 +
-Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier +
-Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst +
-nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, +
-innerhalb von zwei Wochen Stellung. +
- +
-<wrap #abs_7 /> +
-(7)<sub><wrap #abs_7_1 />[[law:sgb_5:31#abs_7_1|1]]</sub> Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. <sub><wrap #abs_7_2 />[[law:sgb_5:31#abs_7_2|2]]</sub>Oktober 2023 in +
-den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen +
-Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei +
-denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.+