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 o)  bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 o)  bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2
-Nummer 1 bis 16 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der+Nummer 1 bis 19 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der
 elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung
 gestellt werden können; gestellt werden können;