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law:sgb_5:346 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:346 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die
 elektronische Patientenakte nicht gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 elektronische Patientenakte nicht gemäß § 353 Absatz 1 oder 2
-widersprochen haben. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:346#abs_2_2|2]]</sub>Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang +widersprochen haben. <sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:346#abs_2_2|2]]</sub>Apotheker haben nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 
-auf zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen +in der elektronischen Patientenakte, sofern technisch möglich und 
-übertragen.+soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die 
 +elektronische Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung 
 +dieser Daten in die elektronische Patientenakte nicht nach § 353 
 +Absatz 1 oder 2 widersprochen haben, die folgenden Daten zu speichern: 
 + 
 +1.  bei der Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129 
 +Absatz 5e Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17, 
 + 
 + 
 +2.  bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des 
 +Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und 
 + 
 + 
 +3.  bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48b Absatz 1 des 
 +Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und 19. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_3 />[[law:sgb_5:346#abs_2_3|3]]</sub>Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang auf zum 
 +pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen übertragen.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
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 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
-(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:346#abs_4_1|1]]</sub> Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unterstützung der Versicherten +(4)<sub><wrap #abs_4_1 />[[law:sgb_5:346#abs_4_1|1]]</sub> Für Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Unterstützung der 
-bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen +Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der 
-Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:346#abs_4_2|2]]</sub>Das +elektronischen Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche 
-Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen der Apotheken +Vergütung. <sub><wrap #abs_4_2 />[[law:sgb_5:346#abs_4_2|2]]</sub>Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen 
-nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen +der Apotheken nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren der Spitzenverband Bund 
-und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete +der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen 
-maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene mit +Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf 
-Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:346#abs_4_3|3]]</sub>Januar 2021. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:346#abs_4_4|4]]</sub>Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz +Bundesebene mit Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:346#abs_4_3|3]]</sub>Januar 2021. <sub><wrap #abs_4_4 />[[law:sgb_5:346#abs_4_4|4]]</sub>Kommt eine Vereinbarung 
-oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Absatz 8.+nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Absatz 8.
  
 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />