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 5.  Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die 5.  Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die
-Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie die +Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11, 17 bis 19 
-Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und +und die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe 
-Nummer 5 und 11 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der +b, Nummer 5, 11, 17 bis 19 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung 
-Versicherten erforderlich ist;+der Versicherten erforderlich ist;