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| - | 6. < | + | 6. < |
| - | 7. < | ||
| - | durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen, die an | ||
| - | Prüfstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes teilgenommen haben, und | ||
| - | Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer. | ||
| - | + | < | |
| - | + | ||
| - | < | + | |
| Festbetragsarzneimitteln sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach | Festbetragsarzneimitteln sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach | ||
| Satz 3 Nummer 3 als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 | Satz 3 Nummer 3 als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 | ||
| - | Absatz 1b Satz 1 bis 5 nachzuweisen. < | + | Absatz 1b Satz 1 bis 5 nachzuweisen. < |
| Unternehmer die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung durch den | Unternehmer die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung durch den | ||
| Gemeinsamen Bundesausschuss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig | Gemeinsamen Bundesausschuss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig | ||
| - | vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. < | + | vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. < |
| Bundesausschuss bestimmt in seiner Verfahrensordnung, | Bundesausschuss bestimmt in seiner Verfahrensordnung, | ||
| - | Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. < | + | Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. < |
| Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
| - | Bundesrats das Nähere zur Nutzenbewertung. < | + | Bundesrats das Nähere zur Nutzenbewertung. < |
| festzulegen: | festzulegen: | ||
| - | 1. < | + | 1. < |
| - | 2. < | + | 2. < |
| des Zusatznutzens, | des Zusatznutzens, | ||
| Bundesausschuss als zweckmäßige Vergleichstherapie eine | Bundesausschuss als zweckmäßige Vergleichstherapie eine | ||
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| - | 3. < | + | 3. < |
| - | 4. < | + | 4. < |
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| - | 6. < | + | 6. < |
| - | zum 31. < | + | zum 31. < |
| - | < | + | < |
| - | Verfahrensordnung. < | + | Verfahrensordnung. < |
| kann er verlangen, dass der pharmazeutische Unternehmer Informationen | kann er verlangen, dass der pharmazeutische Unternehmer Informationen | ||
| zu den Anwendungsgebieten des Arzneimittels übermittelt, | zu den Anwendungsgebieten des Arzneimittels übermittelt, | ||
| - | Zulassung beantragt wird. < | + | Zulassung beantragt wird. < |
| seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des | seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des | ||
| - | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. < | + | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. < |
| - | Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. < | + | Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. < |
| zugelassen sind, gilt der medizinische Zusatznutzen durch die | zugelassen sind, gilt der medizinische Zusatznutzen durch die | ||
| Zulassung als belegt; Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 müssen | Zulassung als belegt; Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 müssen | ||
| vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3b nicht vorgelegt werden. | vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3b nicht vorgelegt werden. | ||
| - | < | + | < |
| gesetzlichen Krankenversicherung zu Apothekenverkaufspreisen sowie | gesetzlichen Krankenversicherung zu Apothekenverkaufspreisen sowie | ||
| außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich | außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich | ||
| Zeile 105: | Zeile 99: | ||
| Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 zu übermitteln und darin den | Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 zu übermitteln und darin den | ||
| Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie abweichend | Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie abweichend | ||
| - | von Satz 11 nachzuweisen. < | + | von Satz 11 nachzuweisen. < |
| - | < | + | < |
| noch nicht unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 | noch nicht unter Vorlage der Nachweise nach Satz 3 Nummer 2 und 3 | ||
| bewertet wurden, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Verfahren | bewertet wurden, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Verfahren | ||
| zeitlich befristet aussetzen; die Aussetzung lässt die an die | zeitlich befristet aussetzen; die Aussetzung lässt die an die | ||
| Überschreitung der Umsatzschwelle anknüpfenden Rechtswirkungen | Überschreitung der Umsatzschwelle anknüpfenden Rechtswirkungen | ||
| - | unberührt. < | + | unberührt. < |
| - | Absatz 5 Satz 4 sowie durch geeignete Erhebungen zu ermitteln. < | + | Absatz 5 Satz 4 sowie durch geeignete Erhebungen zu ermitteln. < |
| diesem Zweck teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Gemeinsamen | diesem Zweck teilt der pharmazeutische Unternehmer dem Gemeinsamen | ||
| Bundesausschuss auf Verlangen die erzielten Umsätze des Arzneimittels | Bundesausschuss auf Verlangen die erzielten Umsätze des Arzneimittels | ||
| mit der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der | mit der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der | ||
| - | vertragsärztlichen Versorgung mit. < | + | vertragsärztlichen Versorgung mit. < |
| pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, | pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel, | ||
| seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen | seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 zugelassen | ||
| Zeile 123: | Zeile 117: | ||
| 3 Nummer 2 und 3 durchgeführt werden soll. | 3 Nummer 2 und 3 durchgeführt werden soll. | ||
| - | < | + | < |
| Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach | Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach | ||
| Absatz 1 und das Arzneimittel von der Nutzenbewertung nach Absatz 3 | Absatz 1 und das Arzneimittel von der Nutzenbewertung nach Absatz 3 | ||
| auf Antrag freizustellen, | auf Antrag freizustellen, | ||
| Krankenkassen nur geringfügige Ausgaben für das Arzneimittel entstehen | Krankenkassen nur geringfügige Ausgaben für das Arzneimittel entstehen | ||
| - | werden. < | + | werden. < |
| - | zu begründen. < | + | zu begründen. < |
| - | befristen. < | + | befristen. < |
| erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz | erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz | ||
| - | 3 zulässig. < | + | 3 zulässig. < |
| Verfahrensordnung. | Verfahrensordnung. | ||
| - | < | + | < |
| § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes besteht die Verpflichtung zur | § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes besteht die Verpflichtung zur | ||
| Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3; die ärztliche Behandlung | Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3; die ärztliche Behandlung | ||
| mit einem solchen Arzneimittel unterliegt nicht der Bewertung von | mit einem solchen Arzneimittel unterliegt nicht der Bewertung von | ||
| Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach den §§ 135, 137c oder | Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach den §§ 135, 137c oder | ||
| - | 137h. < | + | 137h. < |
| - | Gewebeprodukte. < | + | Gewebeprodukte. < |
| zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3: | zur Vorlage von Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3: | ||
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| - | < | + | < |
| Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach | Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach | ||
| Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizustellen, | Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 auf Antrag freizustellen, | ||
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| eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, | eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, | ||
| wirksam ist und der Einsatz dieses Antibiotikums einer strengen | wirksam ist und der Einsatz dieses Antibiotikums einer strengen | ||
| - | Indikationsstellung unterliegt (Reserveantibiotikum). < | + | Indikationsstellung unterliegt (Reserveantibiotikum). < |
| pharmazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach Satz 1 entsprechend | pharmazeutische Unternehmer hat seinen Antrag nach Satz 1 entsprechend | ||
| - | zu begründen. < | + | zu begründen. < |
| erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz | erstmaligen Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Absatz 1 Satz | ||
| - | 3 zulässig. < | + | 3 zulässig. < |
| der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung bis zum 31. | der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung bis zum 31. | ||
| - | < | + | < |
| dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem jeweiligen | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem jeweiligen | ||
| Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur | Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kriterien zur | ||
| Einordnung eines Antibiotikums als Reserveantibiotikum bis zum 31. | Einordnung eines Antibiotikums als Reserveantibiotikum bis zum 31. | ||
| - | < | + | < |
| - | Internetseite. < | + | Internetseite. < |
| Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
| Medizinprodukte eine nicht abschließende Liste von multiresistenten | Medizinprodukte eine nicht abschließende Liste von multiresistenten | ||
| - | bakteriellen Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen. < | + | bakteriellen Krankheitserregern nach Satz 1 zu veröffentlichen. < |
| der Gemeinsame Bundesauschuss eine Freistellung für ein | der Gemeinsame Bundesauschuss eine Freistellung für ein | ||
| Reserveantibiotikum nach Satz 1 beschlossen, | Reserveantibiotikum nach Satz 1 beschlossen, | ||
| belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische | belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische | ||
| - | Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten. < | + | Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten. < |
| dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bundesausschuss | dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 hat der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
| Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des | Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des | ||
| Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die | Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die | ||
| - | Resistenzsituation festzulegen. < | + | Resistenzsituation festzulegen. < |
| Robert Koch-Institut ein, die im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut | Robert Koch-Institut ein, die im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut | ||
| für Arzneimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist. | für Arzneimittel und Medizinprodukte zu erstellen ist. | ||
| - | |||
| - | < | ||
| - | mehrerer betroffener pharmazeutischer Unternehmer stellt der | ||
| - | Gemeinsame Bundesausschuss fest, ob eine Kombination von Arzneimitteln | ||
| - | mit neuen Wirkstoffen, | ||
| - | Zulassung in einer Kombinationstherapie in demselben Anwendungsgebiet | ||
| - | eingesetzt werden können, einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen | ||
| - | erwarten lässt. < | ||
| - | Studien in dem Anwendungsgebiet, | ||
| - | Unternehmer oder von den pharmazeutischen Unternehmern mit dem Antrag | ||
| - | elektronisch an den Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln sind. | ||
| - | < | ||
| - | |||
| - | 1. in einem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 ein mindestens beträchtlicher | ||
| - | Zusatznutzen der Kombination festgestellt wurde oder | ||
| - | |||
| - | |||
| - | 2. ein Verfahren der Nutzenbewertung nach Absatz 1 anhängig ist, im Zuge | ||
| - | dessen der Gemeinsame Bundesausschuss erstmalig über die Benennung der | ||
| - | Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, | ||
| - | arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit | ||
| - | dem bewerteten Arzneimittel für das zu bewertende Anwendungsgebiet | ||
| - | eingesetzt werden können, nach Absatz 3 Satz 4 beschließt. | ||
| - | |||
| - | |||
| - | |||
| - | < | ||
| - | Anwendung. < | ||
| - | Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen mit einer | ||
| - | Stellungnahme dazu, ob die vorgelegten Studien einen mindestens | ||
| - | beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination für die Patienten in dem | ||
| - | Anwendungsgebiet erwarten lassen. < | ||
| - | innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags durch den | ||
| - | Gemeinsamen Bundesausschuss im Internet zu veröffentlichen. § 92 | ||
| - | Absatz 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich Gelegenheit | ||
| - | zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist. < | ||
| - | Bundesausschuss beschließt über die Feststellung innerhalb von zwei | ||
| - | Monaten nach Veröffentlichung der Stellungnahme. < | ||
| - | gilt entsprechend. < | ||
| - | über die Nutzenbewertung aller Arzneimittel der Kombination, | ||
| - | bei Bedarf jeweils die Benennung nach Absatz 3 Satz 4 zu ändern ist. | ||
| - | < | ||
| - | beantragt werden. | ||
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
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| gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Gelegenheit auch zur | gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Gelegenheit auch zur | ||
| mündlichen Stellungnahme zu geben ist. < | mündlichen Stellungnahme zu geben ist. < | ||
| - | insbesondere der Zusatznutzen des Arzneimittels festgestellt. < | + | insbesondere der Zusatznutzen des Arzneimittels festgestellt. < |
| - | Beschluss benennt der Gemeinsame Bundesausschuss alle Arzneimittel mit | + | Geltung des Beschlusses über die Nutzenbewertung kann befristet |
| - | neuen Wirkstoffen, | + | werden. < |
| - | in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das | + | Beschluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; |
| - | zu bewertende Anwendungsgebiet eingesetzt werden können, es sei denn, | + | § 94 Absatz 1 gilt nicht. < |
| - | der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach Satz 1 einen mindestens | + | Beschlussfassung veröffentlicht die Geschäftsstelle des Gemeinsamen |
| - | beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination festgestellt oder nach | + | Bundesausschusses zur Information der Öffentlichkeit zudem den |
| - | Absatz 1d Satz 1 festgestellt, | + | Beschluss und die tragenden Gründe in englischer Sprache auf der |
| - | beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt; bis zum 12. < | + | Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses. |
| - | bereits gefasste Beschlüsse sind bis zum 1. < | + | |
| - | ergänzen. < | + | |
| - | stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Beschluss fest, ob die | + | |
| - | klinischen Prüfungen des Arzneimittels zu einem relevanten Anteil im | + | |
| - | Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt wurden. < | + | |
| - | wenn der Anteil der Prüfungsteilnehmer an den vom pharmazeutischen | + | |
| - | Unternehmer durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen | + | |
| - | Prüfungen des Arzneimittels, | + | |
| - | dieses Gesetzes teilgenommen haben, an der Gesamtzahl der | + | |
| - | Prüfungsteilnehmer mindestens 5 Prozent beträgt. < | + | |
| - | Beschlusses über die Nutzenbewertung kann befristet werden. < | + | |
| - | Beschluss ist im Internet zu veröffentlichen. < | + | |
| - | der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; § 94 Absatz 1 gilt | + | |
| - | nicht. < | + | |
| - | die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Information | + | |
| - | der Öffentlichkeit zudem den Beschluss und die tragenden Gründe in | + | |
| - | englischer Sprache auf der Internetseite des Gemeinsamen | + | |
| - | Bundesausschusses. | + | |
| - | < | + | < |
| Monats nach dem Beschluss nach Absatz 3 eine maschinenlesbare Fassung | Monats nach dem Beschluss nach Absatz 3 eine maschinenlesbare Fassung | ||
| zu dem Beschluss, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach | zu dem Beschluss, die zur Abbildung in elektronischen Programmen nach | ||
| - | § 73 Absatz 9 geeignet ist. < | + | § 73 Absatz 9 geeignet ist. < |
| ermächtigt, | ermächtigt, | ||
| weitere Vorgaben zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach Satz 1 zu | weitere Vorgaben zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach Satz 1 zu | ||
| - | regeln. < | + | regeln. < |
| innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung | innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung | ||
| - | nach Satz 2 in seiner Verfahrensordnung. < | + | nach Satz 2 in seiner Verfahrensordnung. < |
| Beschlussfassung nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit der Maßgabe | Beschlussfassung nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit der Maßgabe | ||
| entsprechende Anwendung, dass auch den für die Wahrnehmung der | entsprechende Anwendung, dass auch den für die Wahrnehmung der | ||
| Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich | Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich | ||
| der Informationstechnologie im Gesundheitswesen Gelegenheit zur | der Informationstechnologie im Gesundheitswesen Gelegenheit zur | ||
| - | Stellungnahme zu geben ist. < | + | Stellungnahme zu geben ist. < |
| Verfahrensordnung nach Satz 3 gefassten Beschlüssen nach Absatz 3 | Verfahrensordnung nach Satz 3 gefassten Beschlüssen nach Absatz 3 | ||
| veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss die maschinenlesbare | veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss die maschinenlesbare | ||
| Zeile 295: | Zeile 228: | ||
| Änderung der Verfahrensordnung nach Satz 3. | Änderung der Verfahrensordnung nach Satz 3. | ||
| - | < | + | < |
| Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens bei den folgenden | Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens bei den folgenden | ||
| Arzneimitteln vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer | Arzneimitteln vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer | ||
| Zeile 303: | Zeile 236: | ||
| 1. bei Arzneimitteln, | 1. bei Arzneimitteln, | ||
| Artikels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen | Artikels 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen | ||
| - | Parlaments und des Rates vom 31. < | + | Parlaments und des Rates vom 31. < |
| Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von | Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von | ||
| Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel- | Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel- | ||
| - | Agentur (ABl. < | + | Agentur (ABl. < |
| - | Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. < | + | Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. < |
| ist, genehmigt wurde oder für die nach Artikel 14-a der Verordnung | ist, genehmigt wurde oder für die nach Artikel 14-a der Verordnung | ||
| (EG) Nr. 726/2004 eine Zulassung erteilt wurde, sowie | (EG) Nr. 726/2004 eine Zulassung erteilt wurde, sowie | ||
| Zeile 317: | Zeile 250: | ||
| - | < | + | < |
| Versicherten mit einem solchen Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen | Versicherten mit einem solchen Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen | ||
| Krankenversicherung auf solche Leistungserbringer beschränken, | Krankenversicherung auf solche Leistungserbringer beschränken, | ||
| - | der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. < | + | der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. < |
| näheren Vorgaben an die Dauer, die Art und den Umfang der | näheren Vorgaben an die Dauer, die Art und den Umfang der | ||
| Datenerhebung und Auswertung, einschließlich der zu verwendenden | Datenerhebung und Auswertung, einschließlich der zu verwendenden | ||
| - | Formate, werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt. < | + | Formate, werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt. < |
| insbesondere Vorgaben zur Methodik sowie zu patientenrelevanten | insbesondere Vorgaben zur Methodik sowie zu patientenrelevanten | ||
| - | Endpunkten und deren Erfassung zu bestimmen. < | + | Endpunkten und deren Erfassung zu bestimmen. < |
| und geplante Datenerhebungen zu dem Arzneimittel berücksichtigen, | und geplante Datenerhebungen zu dem Arzneimittel berücksichtigen, | ||
| insbesondere solche, die sich aus Auflagen oder sonstigen | insbesondere solche, die sich aus Auflagen oder sonstigen | ||
| Nebenbestimmungen der Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden ergeben. | Nebenbestimmungen der Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden ergeben. | ||
| - | < | + | < |
| - | Datenerhebungen ohne Randomisierung fordern. < | + | Datenerhebungen ohne Randomisierung fordern. < |
| Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut sind | Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut sind | ||
| - | vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 zu beteiligen. < | + | vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 zu beteiligen. < |
| von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollen auch die | von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollen auch die | ||
| wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, | wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, | ||
| Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und der betroffene | Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und der betroffene | ||
| pharmazeutische Unternehmer vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 | pharmazeutische Unternehmer vor Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 | ||
| - | schriftlich beteiligt werden. < | + | schriftlich beteiligt werden. < |
| von anwendungsbegleitenden Datenerhebungen und Auswertungen, | von anwendungsbegleitenden Datenerhebungen und Auswertungen, | ||
| einschließlich der Beteiligung nach Satz 4, regelt der Gemeinsame | einschließlich der Beteiligung nach Satz 4, regelt der Gemeinsame | ||
| - | Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. < | + | Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. < |
| die Verpflichtung zur Datenerhebung sind in regelmäßigen Abständen, | die Verpflichtung zur Datenerhebung sind in regelmäßigen Abständen, | ||
| mindestens jedoch alle achtzehn Monate, vom Gemeinsamen | mindestens jedoch alle achtzehn Monate, vom Gemeinsamen | ||
| - | Bundesausschuss zu überprüfen. < | + | Bundesausschuss zu überprüfen. < |
| - | gilt Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. < | + | gilt Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend. < |
| nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet | nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet | ||
| nicht statt. | nicht statt. | ||