Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| law:sgb_5:36 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | law:sgb_5:36 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 5: | Zeile 5: | ||
| <wrap #abs_1 /> | <wrap #abs_1 /> | ||
| - | (1)< | + | (1)< |
| - | für die Festbeträge festgesetzt werden. < | + | Hilfsmittel |
| - | Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer | + | soweit durch die Festsetzung eine wirtschaftliche Versorgung der |
| - | Funktion gleichartige und gleichwertige | + | Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung der |
| - | zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. | + | Versicherten gewährleistet wird. < |
| - | < | + | sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 |
| - | Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür | + | in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige |
| - | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor | + | Gruppen |
| - | der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die | + | Hilfsmitteln |
| - | Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. | + | der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist |
| + | unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb | ||
| + | einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | ||
| + | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
| + | nach Satz 1 einzubeziehen. < | ||
| + | darf den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller | ||
| + | und Leistungserbringer auf Bundesebene Hersteller- und | ||
| + | Leistungserbringerdaten nur ohne Einrichtungsbezug übermitteln. | ||
| <wrap #abs_2 /> | <wrap #abs_2 /> | ||
| (2)< | (2)< | ||
| mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge | mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge | ||
| - | fest. < | + | fest. < |
| Leistungserbringer sind verpflichtet, | Leistungserbringer sind verpflichtet, | ||
| Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz | Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz | ||
| 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und | 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und | ||
| - | Auskünfte, insbesondere auch zu den Abgabepreisen | + | Auskünfte zu erteilen. < |
| - | erteilen. | + | von den Herstellern und Leistungserbringern oder deren Verbänden zur |
| + | Festsetzung nach Satz 1 Nachweise über die produktspezifischen Umsatz- | ||
| + | und Absatzzahlen, | ||
| + | Leistungserbringerabgabepreise einschließlich gewährter Rabatte, über | ||
| + | Kalkulationszuschläge, | ||
| + | Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten sowie über sonstige für | ||
| + | eine sachgerechte Festbetragsberechnung erforderliche Kosten- und | ||
| + | Strukturdaten verlangen. < | ||
| + | die Informationen und Auskünfte, soweit möglich, in aggregierter oder | ||
| + | anonymisierter Form zu übermitteln. < | ||
| + | übermittelt und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verarbeitet | ||
| + | werden, soweit dies für die Festsetzung der Festbeträge erforderlich | ||
| + | ist. < | ||
| + | übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch geeignete | ||
| + | organisatorische und technische Maßnahmen | ||
| + | ausschließlich zum Zwecke der Festbetragsfestsetzung verwenden. < | ||
| + | Prüfung der Plausibilität, | ||
| + | Daten kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den | ||
| + | Herstellern und Leistungserbringern geeignete Nachweise verlangen. | ||
| + | < | ||
| + | Anonymisierung, | ||
| + | Auskünfte sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. | ||
| + | < | ||
| + | den Vorgaben übermittelt werden, die in der Verfahrensordnung nach | ||
| + | Absatz 3 geregelt werden, kann der Spitzenverband Bund der | ||
| + | Krankenkassen diese Parameter auf der ihm vorliegenden Datengrundlage | ||
| + | durch Schätzung festlegen. < | ||
| + | 4 Satz 1 entsprechend; | ||
| + | Absatz 3 zu regeln. | ||
| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||
| - | (3)< | + | (3)< |
| + | bis zum 1. < | ||
| + | der Absätze 1, 2 und 4 das Nähere zum Verfahren zur Festsetzung der | ||
| + | Festbeträge, | ||
| + | Festbeträge sowie zur Übermittlung der Informationen und Auskünfte | ||
| + | durch die Hersteller und Leistungserbringer regelt; hierbei sind Wege | ||
| + | einer digitalen Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte zur | ||
| + | Festsetzung der Festbeträge zu prüfen. < | ||
| + | er nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 8 insbesondere Fristen für die | ||
| + | Überprüfung und die Anpassung der Festbeträge fest. < | ||
| + | Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und | ||
| + | Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung nach Satz | ||
| + | 1 innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
| + | geben; die Stellungnahmen sind in den Beschluss mach Satz 1 | ||
| + | einzubeziehen. < | ||
| + | Bundesministeriums für Gesundheit. < | ||
| + | Verfahrensordnung gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. | ||
| <wrap #abs_4 /> | <wrap #abs_4 /> | ||
| - | (4)< | + | (4)< |
| + | ausreichende, | ||
| + | gesicherte Versorgung gewährleisten. < | ||
| + | Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, | ||
| + | Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst | ||
| + | preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. < | ||
| + | für die Kalkulation eines Festbetrags für Hilfsmittel, | ||
| + | 1 Satz 2 in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst wurden, sind die | ||
| + | Hersteller- und Leistungserbringerpreise sowie sonstige nach Absatz 2 | ||
| + | Satz 3 übermittelte kosten-und versorgungsrelevante Daten. < | ||
| + | Kalkulation sind insbesondere die produktspezifischen Umsatz- und | ||
| + | Absatzzahlen, | ||
| + | Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten zu berücksichtigen. < | ||
| + | den Herstellern und Leistungserbringern übermittelten Daten sind bei | ||
| + | der Kalkulation unter Berücksichtigung der jeweiligen Abgabe- und | ||
| + | Versorgungsmenge zu gewichten. < | ||
| + | Preislinie des unteren Drittels der sich unter Berücksichtigung der | ||
| + | Kostenparameter aus Satz 3 ergebenden Preise nicht überschreiten. | ||
| + | < | ||
| + | sicherzustellen, | ||
| + | für die Versorgung der Versicherten hinreichende Hilfsmittelauswahl | ||
| + | besteht. < | ||
| + | Genehmigung der Verfahrensordnung nach Absatz 3, danach regelmäßig | ||
| + | mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen. < | ||
| + | Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. < | ||
| + | Zeitraums nach Satz 8 erfolgt eine Überprüfung auch auf Antrag der | ||
| + | maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und | ||
| + | Leistungserbringer auf Bundesebene, | ||
| + | Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für | ||
| + | Deutschland in drei aufeinander folgenden Monaten jeweils mehr als 7 | ||
| + | Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat beträgt. < | ||
| + | Zeitraums nach Satz 8 können je Festbetragsgruppe höchstens zwei | ||
| + | Anträge nach Satz 10 gestellt werden. < | ||
| + | Antragsverfahren sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu | ||
| + | regeln. | ||
| + | |||
| + | <wrap #abs_5 /> | ||
| + | (5)< | ||
| + | gegen die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende | ||
| + | Wirkung. < | ||
| + | gegen eine Zusammenfassung von Hilfsmitteln in einer Festbetragsgruppe | ||
| + | nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen einzelne Verfahrensschritte der | ||
| + | Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig. | ||