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law:sgb_5:4 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:4 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <wrap #abs_5 /> <wrap #abs_5 />
-(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:4#abs_5_1|1]]</sub> (weggefallen)+(5)<sub><wrap #abs_5_1 />[[law:sgb_5:4#abs_5_1|1]]</sub> Ab dem Haushaltsjahr 2027 dürfen sich die Verwaltungsausgaben 
 +einer Krankenkasse mit Ausnahme der Verwaltungsausgaben der 
 +landwirtschaftlichen Krankenkasse und der knappschaftlichen 
 +Krankenversicherung im Verhältnis zu ihren Verwaltungsausgaben im 
 +jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach Maßgabe der für das 
 +jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten 
 +durchschnittlichen Veränderungsrate je Versicherten erhöhen. <sub><wrap #abs_5_2 />[[law:sgb_5:4#abs_5_2|2]]</sub>Die 
 +Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der 
 +kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik 
 +sowie für Aufwendungen, die für die Durchführung der 
 +Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:4#abs_5_3|3]]</sub>Für die 
 +Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung gilt § 
 +18a Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der 
 +Landwirte entsprechend.
  
 <wrap #abs_6 /> <wrap #abs_6 />