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law:sgb_5:4a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:4a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als
 Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer
-Aufgaben vereinbar ist.+Aufgaben vereinbar ist. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:4a#abs_3_4|4]]</sub>Die Ausgaben einer Krankenkasse für 
 +Werbemaßnahmen dürfen in jedem Haushaltsjahr 0,075 Prozent der 
 +jeweiligen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten 
 +Buches je Mitglied nicht überschreiten.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />
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-2.  <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:4a#abs_4_3|3]]</sub>Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließlich der +2.  <sub><wrap #abs_4_3 />[[law:sgb_5:4a#abs_4_3|3]]</sub>Höchstgrenzen für Werbeausgaben für näher bestimmte Werbemaßnahmen,
-Aufwandsentschädigungen für externe Dienstleister, die zu Werbezwecken +
-beauftragt werden,+