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| - | 2a. < | + | 2a. < |
| - | des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung | + | 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung |
| - | darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 | + | nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 |
| Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die | Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die | ||
| Entscheidung, | Entscheidung, | ||
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| - | zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld | + | zuletzt vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld |
| - | weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in | + | war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den |
| - | Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört | + | in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört |
| - | bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. < | + | oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. |
| - | 1 gilt nicht für Personen, die am 31. < | + | < |
| - | Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer | + | < |
| - | Hilfebedürftigkeit. < | + | Hilfebedürftigkeit. < |
| - | versichert. < | + | versichert. < |
| - | Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. < | + | Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. < |
| versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese | versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese | ||
| Voraussetzungen erfüllen. | Voraussetzungen erfüllen. | ||