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 allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall
 einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der
-Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten+Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 übermittelten
 Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur
 außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen,