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| Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften | Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften | ||
| getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der | getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der | ||
| - | Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. < | + | Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. < |
| - | insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein | + | dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf. |
| - | Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende | + | |
| - | Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen | + | |
| - | Maßnahmen ausgeglichen werden. < | + | |
| - | sie die Mehraufwendungen überschreiten, | + | |
| - | Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. < | + | |
| - | 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen | + | |
| - | werden darf. | + | |
| - | < | + | < |
| Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, | Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, | ||
| können insbesondere informationstechnische und organisatorische | können insbesondere informationstechnische und organisatorische | ||
| Verbesserungen der Datenverarbeitung, | Verbesserungen der Datenverarbeitung, | ||
| - | der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. < | + | der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. < |
| den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung | den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung | ||
| personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer | personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer | ||
| Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, | Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, | ||
| der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. | der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. | ||
| - | < | + | < |
| elektronisch darüber zu unterrichten, | elektronisch darüber zu unterrichten, | ||
| den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus | den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus | ||
| - | welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. < | + | welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. < |
| des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der | des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der | ||
| Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran | Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran | ||
| Beteiligten zu erstrecken. | Beteiligten zu erstrecken. | ||
| - | < | + | < |
| - | < | + | < |
| begonnen wurden, können weitergeführt werden. | begonnen wurden, können weitergeführt werden. | ||
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| Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur | Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur | ||
| Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, | Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, | ||