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law:sgb_5:63 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:63 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften
 getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der
-Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:63#abs_3_2|2]]</sub>Gegen diesen Grundsatz wird +Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:63#abs_3_2|2]]</sub>Satz 1 gilt mit der Maßgabe, 
-insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein +dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.
-Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende +
-Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen +
-Maßnahmen ausgeglichen werden. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:63#abs_3_3|3]]</sub>Einsparungen nach Satz 2 können, soweit +
-sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem +
-Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:63#abs_3_4|4]]</sub>Satz +
-1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen +
-werden darf.+
  
-<sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:63#abs_3_5|5]]</sub>(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den+<sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:63#abs_3_3|3]]</sub>(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den
 Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird,
 können insbesondere informationstechnische und organisatorische können insbesondere informationstechnische und organisatorische
 Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen
-der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:63#abs_3_6|6]]</sub>Von+der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:63#abs_3_4|4]]</sub>Von
 den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung
 personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer
 Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden,
 der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen.
-<sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:63#abs_3_7|7]]</sub>Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder+<sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:63#abs_3_5|5]]</sub>Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder
 elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von
 den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus
-welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:63#abs_3_8|8]]</sub>Die Einwilligung+welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:63#abs_3_6|6]]</sub>Die Einwilligung
 des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der
 Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran
 Beteiligten zu erstrecken. Beteiligten zu erstrecken.
  
-<sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:63#abs_3_9|9]]</sub>(3b) Modellvorhaben nach den Absätzen 3b oder 3c in der bis zum 29. +<sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:63#abs_3_7|7]]</sub>(3b) Modellvorhaben nach den Absätzen 3b oder 3c in der bis zum 29. 
-<sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:63#abs_3_10|10]]</sub>Dezember 2025 geltenden Fassung, die bis zum 29. <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_5:63#abs_3_11|11]]</sub>Dezember 2025+<sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:63#abs_3_8|8]]</sub>Dezember 2025 geltenden Fassung, die bis zum 29. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:63#abs_3_9|9]]</sub>Dezember 2025
 begonnen wurden, können weitergeführt werden. begonnen wurden, können weitergeführt werden.
  
-<sub><wrap #abs_3_12 />[[law:sgb_5:63#abs_3_12|12]]</sub>(3c) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des+<sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:63#abs_3_10|10]]</sub>(3c) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des
 Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur
 Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,