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law:sgb_5:71 [21.06.2026 09:55] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:71 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach
 Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.
-<sub><wrap #abs_2_2 />[[law:sgb_5:71#abs_2_2|2]]</sub>Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit 
-verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits 
-erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen 
-werden. 
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
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 Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des
 Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller
-Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:71#abs_3_4|4]]</sub>Die Feststellung wird durch +Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:71#abs_3_4|4]]</sub>Bei der Feststellung der 
-Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:71#abs_3_5|5]]</sub>Bei der Ermittlung +durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 
-der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die +2028 und 2029 nicht die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, 
-Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 +die im Jahr 2027 allein aufgrund der Erhöhung der 
-Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:71#abs_3_6|6]]</sub>Dezember 2015 geltenden Fassung +Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4 Satz 1 nicht nach § 223 
-vorrangig familienversichert gewesen wären.+Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz geblieben sind. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:71#abs_3_5|5]]</sub>Das nach Satz 1 bis 3 für 
 +die Jahre 2027, 2028 und 2029 ermittelte Ergebnis der 
 +durchschnittlichen Veränderungsrate wird jeweils um einen Prozentpunkt 
 +verringert. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:71#abs_3_6|6]]</sub>Die durchschnittliche Veränderungsrate wird für jedes 
 +Kalenderjahr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
  
 <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:71#abs_3_7|7]]</sub>(3a) (weggefallen) <sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:71#abs_3_7|7]]</sub>(3a) (weggefallen)