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| Zeile 24: | Zeile 24: | ||
| Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach | Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach | ||
| Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. | Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. | ||
| - | < | ||
| - | verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits | ||
| - | erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen | ||
| - | werden. | ||
| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||
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| Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des | Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des | ||
| Gesundheitsfonds, | Gesundheitsfonds, | ||
| - | Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. < | + | Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. < |
| - | Veröffentlichung | + | durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre |
| - | der durchschnittlichen Veränderungsrate | + | 2028 und 2029 nicht die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, |
| - | Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 | + | die im Jahr 2027 allein aufgrund der Erhöhung der |
| - | Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. < | + | Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4 Satz 1 nicht nach § 223 |
| - | vorrangig familienversichert gewesen wären. | + | Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz geblieben sind. < |
| + | die Jahre 2027, 2028 und 2029 ermittelte Ergebnis | ||
| + | durchschnittlichen Veränderungsrate wird jeweils um einen Prozentpunkt | ||
| + | verringert. < | ||
| + | Kalenderjahr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | ||
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