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| zudem Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung | zudem Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung | ||
| der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur | der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur | ||
| - | Qualitätssicherung zu vereinbaren. < | + | Qualitätssicherung zu vereinbaren. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. < |
| - | Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der | + | Verträgen nach Absatz 4 ist für den Fall, dass ein Hausarzt in einem |
| - | Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. < | + | Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen wird als im |
| - | Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | + | entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, ein Abschlag auf die |
| - | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, | + | Vergütung dieses Hausarztes zu vereinbaren. < |
| - | Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche | + | Vergütung zu erheben, die an den jeweiligen Hausarzt aufgrund der |
| - | Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | + | gestiegenen Teilnehmerzahl zu entrichten ist. < |
| - | betreffen, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen | + | und das Verfahren zur Anwendung des Abschlags sind von den |
| - | der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ablehnende | + | Vertragspartnern bis zum 31. < |
| - | Entscheidung getroffen hat. < | + | zu vereinbaren. < |
| - | den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften | + | allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen zu |
| - | getroffenen Regelungen regeln. § 106d Absatz 3 gilt hinsichtlich der | + | berücksichtigen. < |
| - | arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen auf | + | der Ausgestaltung und Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 2 ist |
| - | Rechtmäßigkeit entsprechend. < | + | möglich. < |
| - | Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die | + | Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz |
| - | hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge | + | 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und |
| - | Absatz 4. < | + | 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und |
| - | können nicht Gegenstand der Verträge sein. | + | Behandlungsmethoden |
| + | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 | ||
| + | keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. < | ||
| + | Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach | ||
| + | diesen Vorschriften getroffenen Regelungen regeln. < | ||
| + | die Regelungen nach den Sätzen 2 bis 6. § 106d Absatz 3 gilt | ||
| + | hinsichtlich der arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der | ||
| + | Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend. < | ||
| + | strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit | ||
| + | sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge | ||
| + | nach Absatz 4. < | ||
| + | Diagnosen | ||
| - | < | + | < |
| bis zum Ablauf dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande, gelten | bis zum Ablauf dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande, gelten | ||
| die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum | die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum | ||
| - | Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. < | + | Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. < |
| außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3. | außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3. | ||