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law:sgb_5:73b [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:73b [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 zudem Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung zudem Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung
 der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur
-Qualitätssicherung zu vereinbaren. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_3|3]]</sub>Eine Beteiligung der +Qualitätssicherung zu vereinbaren. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. <sub><wrap #abs_5_3 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_3|3]]</sub>In den 
-Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der +Verträgen nach Absatz 4 ist für den Fall, dass ein Hausarzt in einem 
-Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. <sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_4|4]]</sub>Die Verträge können auch +Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen wird als im 
-Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen +entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, ein Abschlag auf die 
-beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, +Vergütung dieses Hausarztes zu vereinbaren. <sub><wrap #abs_5_4 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_4|4]]</sub>Der Abschlag ist auf die 
-Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche +Vergütung zu erheben, die an den jeweiligen Hausarzt aufgrund der 
-Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden +gestiegenen Teilnehmerzahl zu entrichten ist. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_5|5]]</sub>Die Höhe des Abschlages 
-betreffen, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen +und das Verfahren zur Anwendung des Abschlags sind von den 
-der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ablehnende +Vertragspartnern bis zum 31. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_6|6]]</sub>März 2027 in den Verträgen nach Absatz 4 
-Entscheidung getroffen hat. <sub><wrap #abs_5_5 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_5|5]]</sub>Die Einzelverträge können Abweichendes von +zu vereinbaren. <sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_7|7]]</sub>Bei Vereinbarung der Höhe des Abschlags ist die 
-den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften +allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen zu 
-getroffenen Regelungen regeln. § 106d Absatz 3 gilt hinsichtlich der +berücksichtigen. <sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_8|8]]</sub>Eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung bei 
-arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen auf +der Ausgestaltung und Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 2 ist 
-Rechtmäßigkeit entsprechend. <sub><wrap #abs_5_6 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_6|6]]</sub>Zugelassene strukturierte +möglich. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_9|9]]</sub>Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten 
-Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die +Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 
-hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge nach +6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 
-Absatz 4. <sub><wrap #abs_5_7 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_7|7]]</sub>Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen +37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und 
-können nicht Gegenstand der Verträge sein.+Behandlungsmethoden betreffen, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss 
 +nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 
 +keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. <sub><wrap #abs_5_10 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_10|10]]</sub>Die Einzelverträge können 
 +Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach 
 +diesen Vorschriften getroffenen Regelungen regeln. <sub><wrap #abs_5_11 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_11|11]]</sub>Dies gilt nicht für 
 +die Regelungen nach den Sätzen 2 bis 6. § 106d Absatz 3 gilt 
 +hinsichtlich der arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der 
 +Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend. <sub><wrap #abs_5_12 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_12|12]]</sub>Zugelassene 
 +strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit 
 +sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge 
 +nach Absatz 4. <sub><wrap #abs_5_13 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_13|13]]</sub>Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für 
 +Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.
  
-<sub><wrap #abs_5_8 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_8|8]]</sub>(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Vertrag nach Absatz 4 und kommt+<sub><wrap #abs_5_14 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_14|14]]</sub>(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Vertrag nach Absatz 4 und kommt
 bis zum Ablauf dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande, gelten bis zum Ablauf dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande, gelten
 die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum
-Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. <sub><wrap #abs_5_9 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_9|9]]</sub>Dies gilt nicht bei einer+Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. <sub><wrap #abs_5_15 />[[law:sgb_5:73b#abs_5_15|15]]</sub>Dies gilt nicht bei einer
 außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3. außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3.