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law:sgb_5:79 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:79 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 besitzen. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_5:79#abs_6_3|3]]</sub>Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a besitzen. <sub><wrap #abs_6_3 />[[law:sgb_5:79#abs_6_3|3]]</sub>Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a
 Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der
-Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. <sub><wrap #abs_6_4 />[[law:sgb_5:79#abs_6_4|4]]</sub>Die +Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst.
-Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des +
-Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die +
-Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und +
-wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. +
-<sub><wrap #abs_6_5 />[[law:sgb_5:79#abs_6_5|5]]</sub>Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der +
-Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen +
-unzulässig. <sub><wrap #abs_6_6 />[[law:sgb_5:79#abs_6_6|6]]</sub>Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes +
-der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt +
-nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung +
-der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende +
-höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach +
-Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. +
-<sub><wrap #abs_6_7 />[[law:sgb_5:79#abs_6_7|7]]</sub>Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines +
-Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine +
-niedrigere Vergütung anordnen. <sub><wrap #abs_6_8 />[[law:sgb_5:79#abs_6_8|8]]</sub>Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 +
-Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der +
-Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige +
-Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. <sub><wrap #abs_6_9 />[[law:sgb_5:79#abs_6_9|9]]</sub>Vereinbarungen der +
-Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der +
-Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von +
-beitragsorientierten Zusagen zulässig.+
  
 <wrap #abs_7 /> <wrap #abs_7 />