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law:sgb_5:85 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:85 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:85#abs_2_10|10]]</sub>(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz <sub><wrap #abs_2_10 />[[law:sgb_5:85#abs_2_10|10]]</sub>(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz
-dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 +dürfen in jedem Kalenderjahr höchstens um die für das jeweilige 
-Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 +Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichte 
-Absatz 3 angehoben werden. <sub><wrap #abs_2_11 />[[law:sgb_5:85#abs_2_11|11]]</sub>Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen +durchschnittliche Veränderungsrate angehoben werden. <sub><wrap #abs_2_11 />[[law:sgb_5:85#abs_2_11|11]]</sub>Satz 1 gilt nicht 
-ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um +für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i 
-die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche +und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für 
-Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. <sub><wrap #abs_2_12 />[[law:sgb_5:85#abs_2_12|12]]</sub>Die Sätze 1 und +Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches
-2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, +
-§ 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis +
-für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches+
 zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten
-Buches leistungsberechtigt sind. <sub><wrap #abs_2_13 />[[law:sgb_5:85#abs_2_13|13]]</sub>Das Bundesministerium für Gesundheit +Buches leistungsberechtigt sind.
-evaluiert bis zum 30. <sub><wrap #abs_2_14 />[[law:sgb_5:85#abs_2_14|14]]</sub>September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung +
-der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der +
-Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von +
-Parodontitis.+
  
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 zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des
 gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:85#abs_3_2|2]]</sub>Bei der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. <sub><wrap #abs_3_2 />[[law:sgb_5:85#abs_3_2|2]]</sub>Bei der
-Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz +Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71 Absatz 
-der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für +1 bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu 
-die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen +vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz; dies 
-ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. +gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 
-<sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:85#abs_3_3|3]]</sub>Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:85#abs_3_4|4]]</sub>Die Krankenkassen haben den +87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis 
-Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. +für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches 
-<sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:85#abs_3_5|5]]</sub>Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen +zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten 
-Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den +Buches leistungsberechtigt sind. <sub><wrap #abs_3_3 />[[law:sgb_5:85#abs_3_3|3]]</sub>Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. <sub><wrap #abs_3_4 />[[law:sgb_5:85#abs_3_4|4]]</sub>Die 
-Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten +Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl 
-in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:85#abs_3_6|6]]</sub>Oktober des Jahres +ihrer Versicherten vom 1. <sub><wrap #abs_3_5 />[[law:sgb_5:85#abs_3_5|5]]</sub>Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im 
-mitzuteilen.+Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, 
 +gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik 
 +über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 
 +1\. <sub><wrap #abs_3_6 />[[law:sgb_5:85#abs_3_6|6]]</sub>Oktober des Jahres mitzuteilen.
  
-<sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:85#abs_3_7|7]]</sub>(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber +<sub><wrap #abs_3_7 />[[law:sgb_5:85#abs_3_7|7]]</sub>(3a) (weggefallen)
-dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte +
-durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben +
-werden. <sub><wrap #abs_3_8 />[[law:sgb_5:85#abs_3_8|8]]</sub>Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche +
-Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um +
-1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach +
-§ 71 Absatz 3 angehoben werden. <sub><wrap #abs_3_9 />[[law:sgb_5:85#abs_3_9|9]]</sub>Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für +
-Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und +
-2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, +
-die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder +
-in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches +
-leistungsberechtigt sind. <sub><wrap #abs_3_10 />[[law:sgb_5:85#abs_3_10|10]]</sub>Das Bundesministerium für Gesundheit +
-evaluiert bis zum 30. <sub><wrap #abs_3_11 />[[law:sgb_5:85#abs_3_11|11]]</sub>September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung +
-der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der +
-Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von +
-Parodontitis.+
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />