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law:sgb_5:87 [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:87 [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen
 Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der
-Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. <sub><wrap #abs_2_46 />[[law:sgb_5:87#abs_2_46|46]]</sub>Im einheitlichen +Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen.Ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_46 />[[law:sgb_5:87#abs_2_46|46]]</sub>Januar 2027 darf 
-Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. +der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine 
-<sub><wrap #abs_2_47 />[[law:sgb_5:87#abs_2_47|47]]</sub>Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und +Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen enthalten. <sub><wrap #abs_2_47 />[[law:sgb_5:87#abs_2_47|47]]</sub>Der 
-3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung +Bewertungsausschuss hat bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_48 />[[law:sgb_5:87#abs_2_48|48]]</sub>März 2027 Folgendes im 
-medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen +einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu 
-Behandlungskontext vergütet werden. <sub><wrap #abs_2_48 />[[law:sgb_5:87#abs_2_48|48]]</sub>Mit Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_2_49 />[[law:sgb_5:87#abs_2_49|49]]</sub>Januar 2022 ist +überprüfen:
-im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen +
-vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur +
-Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der +
-elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet +
-werden.+
  
-<sub><wrap #abs_2_50 />[[law:sgb_5:87#abs_2_50|50]]</sub>(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen+1.  die Bewertungen der Leistungen, die im Rahmen einer 
 +Phakoemulsifikation erbracht werden, und 
 + 
 + 
 +2.  die Bewertungen des technischen Leistungsanteils der Leistungen der 
 +Facharztgruppen der Radiologen, der Strahlentherapie und der 
 +Nuklearmedizin, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. 
 + 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_49 />[[law:sgb_5:87#abs_2_49|49]]</sub>(2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
 aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als
 Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die
 besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8
 telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können,
-sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. <sub><wrap #abs_2_51 />[[law:sgb_5:87#abs_2_51|51]]</sub>Mit den+sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. <sub><wrap #abs_2_50 />[[law:sgb_5:87#abs_2_50|50]]</sub>Mit den
 Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum
 regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im
 Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten
 Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations- Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, Koordinations-
-und Dokumentationsleistungen vergütet werden. <sub><wrap #abs_2_52 />[[law:sgb_5:87#abs_2_52|52]]</sub>Mit Wirkung zum 1. +und Dokumentationsleistungen vergütet werden. <sub><wrap #abs_2_51 />[[law:sgb_5:87#abs_2_51|51]]</sub>Mit Wirkung zum 1. 
-<sub><wrap #abs_2_53 />[[law:sgb_5:87#abs_2_53|53]]</sub>Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche+<sub><wrap #abs_2_52 />[[law:sgb_5:87#abs_2_52|52]]</sub>Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
 Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale
 aufzunehmen: aufzunehmen:
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 3.  ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen 3.  ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen
 Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am
-14\. <sub><wrap #abs_2_54 />[[law:sgb_5:87#abs_2_54|54]]</sub>Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach+14\. <sub><wrap #abs_2_53 />[[law:sgb_5:87#abs_2_53|53]]</sub>Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach
 § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt,
  
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 4.  ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen 4.  ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen
 Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am
-35\. <sub><wrap #abs_2_55 />[[law:sgb_5:87#abs_2_55|55]]</sub>Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach+35\. <sub><wrap #abs_2_54 />[[law:sgb_5:87#abs_2_54|54]]</sub>Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach
 § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie
  
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-<sub><wrap #abs_2_56 />[[law:sgb_5:87#abs_2_56|56]]</sub>Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in +<sub><wrap #abs_2_55 />[[law:sgb_5:87#abs_2_55|55]]</sub>Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in 
-besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. <sub><wrap #abs_2_57 />[[law:sgb_5:87#abs_2_57|57]]</sub>Der +besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. <sub><wrap #abs_2_56 />[[law:sgb_5:87#abs_2_56|56]]</sub>Der 
-Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_58 />[[law:sgb_5:87#abs_2_58|58]]</sub>Dezember 2021 +Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_57 />[[law:sgb_5:87#abs_2_57|57]]</sub>Dezember 2021 
-mit Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_2_59 />[[law:sgb_5:87#abs_2_59|59]]</sub>März 2022 eine Anpassung der im einheitlichen+mit Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_2_58 />[[law:sgb_5:87#abs_2_58|58]]</sub>März 2022 eine Anpassung der im einheitlichen
 Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der
 hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen
 zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des
-Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_60 />[[law:sgb_5:87#abs_2_60|60]]</sub>März 2022 geltenden Fassung+Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_59 />[[law:sgb_5:87#abs_2_59|59]]</sub>März 2022 geltenden Fassung
 über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine
 Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des
-Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_61 />[[law:sgb_5:87#abs_2_61|61]]</sub>März 2022 geltenden Fassung +Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. <sub><wrap #abs_2_60 />[[law:sgb_5:87#abs_2_60|60]]</sub>März 2022 geltenden Fassung 
-abgeben, ändern und widerrufen zu können. <sub><wrap #abs_2_62 />[[law:sgb_5:87#abs_2_62|62]]</sub>Der Vergütungsanspruch +abgeben, ändern und widerrufen zu können. <sub><wrap #abs_2_61 />[[law:sgb_5:87#abs_2_61|61]]</sub>Der Vergütungsanspruch 
-besteht je Patient alle zwei Jahre. <sub><wrap #abs_2_63 />[[law:sgb_5:87#abs_2_63|63]]</sub>Abweichend von Satz 1 erster +besteht je Patient alle zwei Jahre. <sub><wrap #abs_2_62 />[[law:sgb_5:87#abs_2_62|62]]</sub>Abweichend von Satz 1 erster 
-Halbsatz beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_64 />[[law:sgb_5:87#abs_2_64|64]]</sub>August 2025 im+Halbsatz beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_63 />[[law:sgb_5:87#abs_2_63|63]]</sub>August 2025 im
 einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen
 über eine Versorgungspauschale, die bei der Behandlung eines über eine Versorgungspauschale, die bei der Behandlung eines
-Versicherten, der das 18. <sub><wrap #abs_2_65 />[[law:sgb_5:87#abs_2_65|65]]</sub>Lebensjahr vollendet hat, wegen einer+Versicherten, der das 18. <sub><wrap #abs_2_64 />[[law:sgb_5:87#abs_2_64|64]]</sub>Lebensjahr vollendet hat, wegen einer
 chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit
 einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven
-Betreuungsbedarf begründet, abzurechnen ist. <sub><wrap #abs_2_66 />[[law:sgb_5:87#abs_2_66|66]]</sub>Die Regelungen über die+Betreuungsbedarf begründet, abzurechnen ist. <sub><wrap #abs_2_65 />[[law:sgb_5:87#abs_2_65|65]]</sub>Die Regelungen über die
 Versorgungspauschale haben vorzusehen, dass sie je Versicherten Versorgungspauschale haben vorzusehen, dass sie je Versicherten
 unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit
 der jeweiligen Arztpraxis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur der jeweiligen Arztpraxis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur
 einmal durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde einmal durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde
-Arztpraxis abzurechnen ist. <sub><wrap #abs_2_67 />[[law:sgb_5:87#abs_2_67|67]]</sub>Der in Satz 8 genannte Zeitraum soll vier+Arztpraxis abzurechnen ist. <sub><wrap #abs_2_66 />[[law:sgb_5:87#abs_2_66|66]]</sub>Der in Satz 8 genannte Zeitraum soll vier
 aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen; er hat mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen; er hat mindestens zwei
-aufeinanderfolgende Kalenderquartale zu umfassen. <sub><wrap #abs_2_68 />[[law:sgb_5:87#abs_2_68|68]]</sub>Die Regelungen über+aufeinanderfolgende Kalenderquartale zu umfassen. <sub><wrap #abs_2_67 />[[law:sgb_5:87#abs_2_67|67]]</sub>Die Regelungen über
 die Versorgungspauschale sind so auszugestalten, dass sie weder zu die Versorgungspauschale sind so auszugestalten, dass sie weder zu
 Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen
 Krankenversicherung führen. Krankenversicherung führen.
  
-<sub><wrap #abs_2_69 />[[law:sgb_5:87#abs_2_69|69]]</sub>(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen+<sub><wrap #abs_2_68 />[[law:sgb_5:87#abs_2_68|68]]</sub>(2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
 aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen
 arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten
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 telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der
 Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich
-ist. <sub><wrap #abs_2_70 />[[law:sgb_5:87#abs_2_70|70]]</sub>Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder+ist. <sub><wrap #abs_2_69 />[[law:sgb_5:87#abs_2_69|69]]</sub>Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder
 sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in
-jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. <sub><wrap #abs_2_71 />[[law:sgb_5:87#abs_2_71|71]]</sub>Mit +jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. <sub><wrap #abs_2_70 />[[law:sgb_5:87#abs_2_70|70]]</sub>Ab dem 1. 
-Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_2_72 />[[law:sgb_5:87#abs_2_72|72]]</sub>Januar 2023 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab +<sub><wrap #abs_2_71 />[[law:sgb_5:87#abs_2_71|71]]</sub>Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche 
-für ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige +Leistungen keine Zuschläge auf die jeweilige Grundpauschale für 
-Grundpauschale aufzunehmen: +Behandlungen enthalten, die aufgrund einer Terminvermittlung durch die 
- +Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 oder aufgrund einer 
-1.  ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen +nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgten Vermittlung erfolgen. <sub><wrap #abs_2_72 />[[law:sgb_5:87#abs_2_72|72]]</sub>Mit 
-Grundpauschale für Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 +den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand 
-Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der +vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und 
-Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt, +Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu 
- +Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. 
- +<sub><wrap #abs_2_73 />[[law:sgb_5:87#abs_2_73|73]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Behandlung von
-2.  ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für +
-den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der +
-Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a +
-Satz 3 beginnt, +
- +
- +
-3.  ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für +
-den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. <sub><wrap #abs_2_73 />[[law:sgb_5:87#abs_2_73|73]]</sub>Tag nach der +
-Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a +
-Satz 3 beginnt, sowie +
- +
- +
-4.  ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für +
-den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. <sub><wrap #abs_2_74 />[[law:sgb_5:87#abs_2_74|74]]</sub>Tag nach der +
-Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a +
-Satz 3 beginnt. +
- +
- +
- +
-<sub><wrap #abs_2_75 />[[law:sgb_5:87#abs_2_75|75]]</sub>Die in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Zuschläge gelten bei der +
-Behandlung aufgrund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 +
-Satz 2 Nummer 2 entsprechend. <sub><wrap #abs_2_76 />[[law:sgb_5:87#abs_2_76|76]]</sub>Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 +
-wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den +
-Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers +
-und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen +
-ergibt. <sub><wrap #abs_2_77 />[[law:sgb_5:87#abs_2_77|77]]</sub>Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Behandlung von+
 Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen
 Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit
 arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet
-werden. <sub><wrap #abs_2_78 />[[law:sgb_5:87#abs_2_78|78]]</sub>Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen+werden. <sub><wrap #abs_2_74 />[[law:sgb_5:87#abs_2_74|74]]</sub>Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen
 Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem
 fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher
-Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. <sub><wrap #abs_2_79 />[[law:sgb_5:87#abs_2_79|79]]</sub>Die +Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. <sub><wrap #abs_2_75 />[[law:sgb_5:87#abs_2_75|75]]</sub>Ab dem 1. 
-Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene +<sub><wrap #abs_2_76 />[[law:sgb_5:87#abs_2_76|76]]</sub>Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche 
-Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. <sub><wrap #abs_2_80 />[[law:sgb_5:87#abs_2_80|80]]</sub>Bis zum 29. +Leistungen keine Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen 
-<sub><wrap #abs_2_81 />[[law:sgb_5:87#abs_2_81|81]]</sub>Februar 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche +Leistungen enthalten, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer 
-Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen +neuen Kurzzeittherapie erbracht werden.
-psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten +
-Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. <sub><wrap #abs_2_82 />[[law:sgb_5:87#abs_2_82|82]]</sub>Der +
-Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu +
-begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a +
-Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten +
-Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur +
-Verfügung stehen.+
  
-<sub><wrap #abs_2_83 />[[law:sgb_5:87#abs_2_83|83]]</sub>(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind+<sub><wrap #abs_2_77 />[[law:sgb_5:87#abs_2_77|77]]</sub>(2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind
 Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen,
 dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c und 2q dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c und 2q
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 Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die
 Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu
-erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. <sub><wrap #abs_2_84 />[[law:sgb_5:87#abs_2_84|84]]</sub>Zudem+erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. <sub><wrap #abs_2_78 />[[law:sgb_5:87#abs_2_78|78]]</sub>Zudem
 können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die
 Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1, der Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1, der
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 vorgesehen werden. vorgesehen werden.
  
-<sub><wrap #abs_2_85 />[[law:sgb_5:87#abs_2_85|85]]</sub>(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist +<sub><wrap #abs_2_79 />[[law:sgb_5:87#abs_2_79|79]]</sub>(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist 
-jährlich bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_86 />[[law:sgb_5:87#abs_2_86|86]]</sub>August ein bundeseinheitlicher Punktwert als+jährlich bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_80 />[[law:sgb_5:87#abs_2_80|80]]</sub>August ein bundeseinheitlicher Punktwert als
 Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen
 Leistungen festzulegen. Leistungen festzulegen.
  
-<sub><wrap #abs_2_87 />[[law:sgb_5:87#abs_2_87|87]]</sub>(2f) (weggefallen)+<sub><wrap #abs_2_81 />[[law:sgb_5:87#abs_2_81|81]]</sub>(2f) (weggefallen)
  
 (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind
Zeile 560: Zeile 533:
  
  
-2.  <sub><wrap #abs_2_88 />[[law:sgb_5:87#abs_2_88|88]]</sub>Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit+2.  <sub><wrap #abs_2_82 />[[law:sgb_5:87#abs_2_82|82]]</sub>Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit
 diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der
 Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
Zeile 570: Zeile 543:
  
  
-4.  (weggefallen) 
  
 +zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.
  
 +<sub><wrap #abs_2_83 />[[law:sgb_5:87#abs_2_83|83]]</sub>(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
 +Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen
 +zusammengefasst werden. <sub><wrap #abs_2_84 />[[law:sgb_5:87#abs_2_84|84]]</sub>Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
 +zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der
 +kieferorthopädischen Versorgung sind bis spätestens zum 30. <sub><wrap #abs_2_85 />[[law:sgb_5:87#abs_2_85|85]]</sub>Juni 2028
 +zu folgenden Leistungskomplexen zusammenzufassen:
  
-zu berücksichtigen.+1.  <sub><wrap #abs_2_86 />[[law:sgb_5:87#abs_2_86|86]]</sub>Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor 
 +Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels,
  
-<sub><wrap #abs_2_89 />[[law:sgb_5:87#abs_2_89|89]]</sub>(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche + 
-Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen +2.  <sub><wrap #abs_2_87 />[[law:sgb_5:87#abs_2_87|87]]</sub>Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von allen anderen 
-zusammengefasst werden. <sub><wrap #abs_2_90 />[[law:sgb_5:87#abs_2_90|90]]</sub>Die Leistungen sind entsprechend einer+Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. <sub><wrap #abs_2_88 />[[law:sgb_5:87#abs_2_88|88]]</sub>Lebensjahr noch nicht 
 +vollendet haben, 
 + 
 + 
 +3.  <sub><wrap #abs_2_89 />[[law:sgb_5:87#abs_2_89|89]]</sub>Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die 
 +bei Beginn der Behandlung das 18. <sub><wrap #abs_2_90 />[[law:sgb_5:87#abs_2_90|90]]</sub>Lebensjahr bereits vollendet haben, 
 +und 
 + 
 + 
 +4.  <sub><wrap #abs_2_91 />[[law:sgb_5:87#abs_2_91|91]]</sub>Leistungen für die Feststellung des kieferorthopädischen 
 +Behandlungsbedarfs. 
 + 
 + 
 + 
 +<sub><wrap #abs_2_92 />[[law:sgb_5:87#abs_2_92|92]]</sub>Jede im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen 
 +aufgeführte Leistung der kieferorthopädischen Behandlung ist einem 
 +oder mehreren der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe zuzuordnen. 
 +<sub><wrap #abs_2_93 />[[law:sgb_5:87#abs_2_93|93]]</sub>Die weiteren Einzelheiten zu den in Satz 2 genannten 
 +Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität 
 +kieferorthopädischer Behandlungen werden im Bundesmantelvertrag 
 +geregelt. <sub><wrap #abs_2_94 />[[law:sgb_5:87#abs_2_94|94]]</sub>Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche 
 +Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend einer
 ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten
 Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen
 Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für
 Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu
-bewerten. <sub><wrap #abs_2_91 />[[law:sgb_5:87#abs_2_91|91]]</sub>Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist +bewerten. <sub><wrap #abs_2_95 />[[law:sgb_5:87#abs_2_95|95]]</sub>Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist 
-wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.+wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. <sub><wrap #abs_2_96 />[[law:sgb_5:87#abs_2_96|96]]</sub>Alle einem der in Satz 
 +2 genannten Leistungskomplexe zugeordneten Leistungen der 
 +kieferorthopädischen Versorgung werden unabhängig von der 
 +Gesamtbehandlungsdauer der jeweils behandelten Person mit einer 
 +Gesamtpunktzahl für den Leistungskomplex bewertet. <sub><wrap #abs_2_97 />[[law:sgb_5:87#abs_2_97|97]]</sub>Der Spitzenverband 
 +Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung 
 +legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens vier Jahre nach 
 +Einführung der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe einen gemeinsamen 
 +Bericht über die Auswirkungen der Regelungen in den Sätzen 2, 3, 5 und 
 +7 vor. <sub><wrap #abs_2_98 />[[law:sgb_5:87#abs_2_98|98]]</sub>Der Bericht hat insbesondere die Auswirkungen auf die Ausgaben 
 +und die Wirtschaftlichkeit der kieferorthopädischen Versorgung, die 
 +Qualität und die Behandlungsergebnisse der kieferorthopädischen 
 +Versorgung, die Inanspruchnahme kieferorthopädischer Leistungen und 
 +die Versorgung der Versicherten sowie den administrativen Aufwand der 
 +Prüfung, der Dokumentation und der Abrechnung von kieferorthopädischen 
 +Leistungen darzustellen und zu bewerten.
  
-<sub><wrap #abs_2_92 />[[law:sgb_5:87#abs_2_92|92]]</sub>(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen+<sub><wrap #abs_2_99 />[[law:sgb_5:87#abs_2_99|99]]</sub>(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
 ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche
 Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften
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 2 gilt entsprechend. 2 gilt entsprechend.
  
-<sub><wrap #abs_2_93 />[[law:sgb_5:87#abs_2_93|93]]</sub>(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz+<sub><wrap #abs_2_100 />[[law:sgb_5:87#abs_2_100|100]]</sub>(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz
 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
 zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über
-Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. <sub><wrap #abs_2_94 />[[law:sgb_5:87#abs_2_94|94]]</sub>Voraussetzung für+Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. <sub><wrap #abs_2_101 />[[law:sgb_5:87#abs_2_101|101]]</sub>Voraussetzung für
 die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in
-der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. <sub><wrap #abs_2_95 />[[law:sgb_5:87#abs_2_95|95]]</sub>Die+der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. <sub><wrap #abs_2_102 />[[law:sgb_5:87#abs_2_102|102]]</sub>Die
 Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht
 berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  
-<sub><wrap #abs_2_96 />[[law:sgb_5:87#abs_2_96|96]]</sub>(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen+<sub><wrap #abs_2_103 />[[law:sgb_5:87#abs_2_103|103]]</sub>(2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
 sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und
 Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von
 Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines
-Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. <sub><wrap #abs_2_97 />[[law:sgb_5:87#abs_2_97|97]]</sub>Die+Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. <sub><wrap #abs_2_104 />[[law:sgb_5:87#abs_2_104|104]]</sub>Die
 Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen
 mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt
-entsprechend. <sub><wrap #abs_2_98 />[[law:sgb_5:87#abs_2_98|98]]</sub>Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung+entsprechend. <sub><wrap #abs_2_105 />[[law:sgb_5:87#abs_2_105|105]]</sub>Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung
 nach § 366 Absatz 1 Satz 1. nach § 366 Absatz 1 Satz 1.
  
-<sub><wrap #abs_2_99 />[[law:sgb_5:87#abs_2_99|99]]</sub>(2l) Mit Wirkung zum 30. <sub><wrap #abs_2_100 />[[law:sgb_5:87#abs_2_100|100]]</sub>September 2020 ist im einheitlichen+<sub><wrap #abs_2_106 />[[law:sgb_5:87#abs_2_106|106]]</sub>(2l) Mit Wirkung zum 30. <sub><wrap #abs_2_107 />[[law:sgb_5:87#abs_2_107|107]]</sub>September 2020 ist im einheitlichen
 Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass
 Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in
 der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen
 abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische
-Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. <sub><wrap #abs_2_101 />[[law:sgb_5:87#abs_2_101|101]]</sub>Die+Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. <sub><wrap #abs_2_108 />[[law:sgb_5:87#abs_2_108|108]]</sub>Die
 Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367
-Absatz 1. <sub><wrap #abs_2_102 />[[law:sgb_5:87#abs_2_102|102]]</sub>Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für+Absatz 1. <sub><wrap #abs_2_109 />[[law:sgb_5:87#abs_2_109|109]]</sub>Der Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für
 Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die
 als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor. als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor.
  
-<sub><wrap #abs_2_103 />[[law:sgb_5:87#abs_2_103|103]]</sub>(2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab+<sub><wrap #abs_2_110 />[[law:sgb_5:87#abs_2_110|110]]</sub>(2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab
 für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu
 überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen überprüfen, wie der Aufwand, der den verantwortlichen
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 §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des
 Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden
-kann. <sub><wrap #abs_2_104 />[[law:sgb_5:87#abs_2_104|104]]</sub>Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der+kann. <sub><wrap #abs_2_111 />[[law:sgb_5:87#abs_2_111|111]]</sub>Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der
 Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen
-Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. <sub><wrap #abs_2_105 />[[law:sgb_5:87#abs_2_105|105]]</sub>September 2020 +Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. <sub><wrap #abs_2_112 />[[law:sgb_5:87#abs_2_112|112]]</sub>September 2020 
-mit Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_2_106 />[[law:sgb_5:87#abs_2_106|106]]</sub>Januar 2021 zu beschließen.+mit Wirkung zum 1. <sub><wrap #abs_2_113 />[[law:sgb_5:87#abs_2_113|113]]</sub>Januar 2021 zu beschließen.
  
-<sub><wrap #abs_2_107 />[[law:sgb_5:87#abs_2_107|107]]</sub>(2n) Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab+<sub><wrap #abs_2_114 />[[law:sgb_5:87#abs_2_114|114]]</sub>(2n) Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab
 für ärztliche Leistungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Leistungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
 und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde
-erbracht werden können. <sub><wrap #abs_2_108 />[[law:sgb_5:87#abs_2_108|108]]</sub>Die Festlegungen nach Satz 1 haben die+erbracht werden können. <sub><wrap #abs_2_115 />[[law:sgb_5:87#abs_2_115|115]]</sub>Die Festlegungen nach Satz 1 haben die
 Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu
-ermöglichen. <sub><wrap #abs_2_109 />[[law:sgb_5:87#abs_2_109|109]]</sub>Bei der Beschlussfassung über die Festlegungen nach Satz+ermöglichen. <sub><wrap #abs_2_116 />[[law:sgb_5:87#abs_2_116|116]]</sub>Bei der Beschlussfassung über die Festlegungen nach Satz
 1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3 1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3
 sowie die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu sowie die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu
-berücksichtigen. <sub><wrap #abs_2_110 />[[law:sgb_5:87#abs_2_110|110]]</sub>In den Beschlüssen über Festlegungen nach Satz 1 sind+berücksichtigen. <sub><wrap #abs_2_117 />[[law:sgb_5:87#abs_2_117|117]]</sub>In den Beschlüssen über Festlegungen nach Satz 1 sind
 Qualitätszuschläge vorzusehen. Qualitätszuschläge vorzusehen.
  
-<sub><wrap #abs_2_111 />[[law:sgb_5:87#abs_2_111|111]]</sub>(2o) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. +<sub><wrap #abs_2_118 />[[law:sgb_5:87#abs_2_118|118]]</sub>(2o) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. 
-<sub><wrap #abs_2_112 />[[law:sgb_5:87#abs_2_112|112]]</sub>Dezember 2024 Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von+<sub><wrap #abs_2_119 />[[law:sgb_5:87#abs_2_119|119]]</sub>Dezember 2024 Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von
 telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder
-Konsilien erbracht werden. <sub><wrap #abs_2_113 />[[law:sgb_5:87#abs_2_113|113]]</sub>In der Vereinbarung sind insbesondere zu+Konsilien erbracht werden. <sub><wrap #abs_2_120 />[[law:sgb_5:87#abs_2_120|120]]</sub>In der Vereinbarung sind insbesondere zu
 regeln: regeln:
  
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-<sub><wrap #abs_2_114 />[[law:sgb_5:87#abs_2_114|114]]</sub>(2p) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. +<sub><wrap #abs_2_121 />[[law:sgb_5:87#abs_2_121|121]]</sub>(2p) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. 
-<sub><wrap #abs_2_115 />[[law:sgb_5:87#abs_2_115|115]]</sub>Dezember 2024 die erforderlichen Vorgaben für die Erbringung+<sub><wrap #abs_2_122 />[[law:sgb_5:87#abs_2_122|122]]</sub>Dezember 2024 die erforderlichen Vorgaben für die Erbringung
 psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im
-Rahmen einer Videosprechstunde. <sub><wrap #abs_2_116 />[[law:sgb_5:87#abs_2_116|116]]</sub>Der Bewertungsausschuss überprüft auf+Rahmen einer Videosprechstunde. <sub><wrap #abs_2_123 />[[law:sgb_5:87#abs_2_123|123]]</sub>Der Bewertungsausschuss überprüft auf
 Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 den einheitlichen Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 den einheitlichen
 Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über
 erforderliche Anpassungen. erforderliche Anpassungen.
  
-<sub><wrap #abs_2_117 />[[law:sgb_5:87#abs_2_117|117]]</sub>(2q) Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_118 />[[law:sgb_5:87#abs_2_118|118]]</sub>Mai 2025 im+<sub><wrap #abs_2_124 />[[law:sgb_5:87#abs_2_124|124]]</sub>(2q) Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. <sub><wrap #abs_2_125 />[[law:sgb_5:87#abs_2_125|125]]</sub>Mai 2025 im
 einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen
 über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der
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 (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die an (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die an
 der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer für die der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer für die
-Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen. <sub><wrap #abs_2_119 />[[law:sgb_5:87#abs_2_119|119]]</sub>Der+Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen. <sub><wrap #abs_2_126 />[[law:sgb_5:87#abs_2_126|126]]</sub>Der
 Bewertungsausschuss kann die Höhe der Vorhaltepauschale in Bewertungsausschuss kann die Höhe der Vorhaltepauschale in
 Abhängigkeit von dem Umfang der Erfüllung der in Satz 1 genannten Abhängigkeit von dem Umfang der Erfüllung der in Satz 1 genannten
-Voraussetzungen in Stufen beschließen. <sub><wrap #abs_2_120 />[[law:sgb_5:87#abs_2_120|120]]</sub>Die in Satz 1 genannten+Voraussetzungen in Stufen beschließen. <sub><wrap #abs_2_127 />[[law:sgb_5:87#abs_2_127|127]]</sub>Die in Satz 1 genannten
 Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung
 mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechte
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 hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu versorgenden hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu versorgenden
 Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der
-Telematikinfrastruktur umfassen. <sub><wrap #abs_2_121 />[[law:sgb_5:87#abs_2_121|121]]</sub>Für Versicherte, für die die in+Telematikinfrastruktur umfassen. <sub><wrap #abs_2_128 />[[law:sgb_5:87#abs_2_128|128]]</sub>Für Versicherte, für die die in
 Absatz 2b Satz 7 genannte Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist Absatz 2b Satz 7 genannte Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist
 der Zeitraum, für den die Vorhaltepauschale abzurechnen ist, in der Zeitraum, für den die Vorhaltepauschale abzurechnen ist, in
 Übereinstimmung mit dem in Absatz 2b Satz 8 genannten Zeitraum Übereinstimmung mit dem in Absatz 2b Satz 8 genannten Zeitraum
-festzulegen. <sub><wrap #abs_2_122 />[[law:sgb_5:87#abs_2_122|122]]</sub>Die Regelungen über die Vorhaltepauschale sind so+festzulegen. <sub><wrap #abs_2_129 />[[law:sgb_5:87#abs_2_129|129]]</sub>Die Regelungen über die Vorhaltepauschale sind so
 auszugestalten, dass sie weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben auszugestalten, dass sie weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben
-der gesetzlichen Krankenversicherung führen. <sub><wrap #abs_2_123 />[[law:sgb_5:87#abs_2_123|123]]</sub>Die Regelungen zur+der gesetzlichen Krankenversicherung führen. <sub><wrap #abs_2_130 />[[law:sgb_5:87#abs_2_130|130]]</sub>Die Regelungen zur
 Vorhaltepauschale nach diesem Absatz haben die Kinder- und Jugendärzte Vorhaltepauschale nach diesem Absatz haben die Kinder- und Jugendärzte
 auszunehmen. auszunehmen.