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| Zeile 367: | Zeile 367: | ||
| Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen | Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen | ||
| Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der | ||
| - | Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. < | + | Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen.Ab dem 1. < |
| - | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | + | der einheitliche |
| - | < | + | Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen enthalten. < |
| - | 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung | + | Bewertungsausschuss hat bis zum 31. < |
| - | medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen | + | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen |
| - | Behandlungskontext vergütet werden. < | + | überprüfen: |
| - | im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | + | |
| - | vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur | + | |
| - | Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der | + | |
| - | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet | + | |
| - | werden. | + | |
| - | < | + | 1. die Bewertungen der Leistungen, die im Rahmen einer |
| + | Phakoemulsifikation erbracht werden, und | ||
| + | |||
| + | |||
| + | 2. die Bewertungen des technischen Leistungsanteils der Leistungen der | ||
| + | Facharztgruppen der Radiologen, der Strahlentherapie und der | ||
| + | Nuklearmedizin, | ||
| + | |||
| + | |||
| + | |||
| + | |||
| + | < | ||
| aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | ||
| Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die | ||
| besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 | besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 | ||
| telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, | telemedizinisch oder im Wege der Delegation erbracht werden können, | ||
| - | sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. < | + | sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen. < |
| Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum | Pauschalen nach Satz 1 sollen die gesamten im Abrechnungszeitraum | ||
| regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im | regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand im | ||
| Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten | Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten erbrachten | ||
| Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | ||
| - | und Dokumentationsleistungen vergütet werden. < | + | und Dokumentationsleistungen vergütet werden. < |
| - | < | + | < |
| Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale | ||
| aufzunehmen: | aufzunehmen: | ||
| Zeile 408: | Zeile 414: | ||
| 3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen | 3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen | ||
| Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am | Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am | ||
| - | 14\. < | + | 14\. < |
| § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, | § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, | ||
| Zeile 414: | Zeile 420: | ||
| 4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen | 4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen | ||
| Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am | Versichertenpauschale für den Fall, dass eine Behandlung spätestens am | ||
| - | 35\. < | + | 35\. < |
| § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie | § 75 Absatz 1a Satz 3 beginnt, sowie | ||
| Zeile 424: | Zeile 430: | ||
| - | < | + | < |
| - | besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. < | + | besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. < |
| - | Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. < | + | Bewertungsausschuss beschließt spätestens bis zum 31. < |
| - | mit Wirkung zum 1. < | + | mit Wirkung zum 1. < |
| Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der | ||
| hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen | hausärztlichen Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen | ||
| zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des | zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des | ||
| - | Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. < | + | Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. < |
| über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, | über die Organ- und Gewebespende sowie über die Möglichkeit, | ||
| Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des | Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register nach § 2a des | ||
| - | Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. < | + | Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. < |
| - | abgeben, ändern und widerrufen zu können. < | + | abgeben, ändern und widerrufen zu können. < |
| - | besteht je Patient alle zwei Jahre. < | + | besteht je Patient alle zwei Jahre. < |
| - | Halbsatz beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. < | + | Halbsatz beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. < |
| einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen | ||
| über eine Versorgungspauschale, | über eine Versorgungspauschale, | ||
| - | Versicherten, | + | Versicherten, |
| chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit | chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit | ||
| einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven | einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen intensiven | ||
| - | Betreuungsbedarf begründet, abzurechnen ist. < | + | Betreuungsbedarf begründet, abzurechnen ist. < |
| Versorgungspauschale haben vorzusehen, dass sie je Versicherten | Versorgungspauschale haben vorzusehen, dass sie je Versicherten | ||
| unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit | unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des Versicherten mit | ||
| der jeweiligen Arztpraxis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur | der jeweiligen Arztpraxis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur | ||
| einmal durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde | einmal durch eine einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde | ||
| - | Arztpraxis abzurechnen ist. < | + | Arztpraxis abzurechnen ist. < |
| aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen; er hat mindestens zwei | aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen; er hat mindestens zwei | ||
| - | aufeinanderfolgende Kalenderquartale zu umfassen. < | + | aufeinanderfolgende Kalenderquartale zu umfassen. < |
| die Versorgungspauschale sind so auszugestalten, | die Versorgungspauschale sind so auszugestalten, | ||
| Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen | Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen | ||
| Krankenversicherung führen. | Krankenversicherung führen. | ||
| - | < | + | < |
| aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | ||
| arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | ||
| Zeile 464: | Zeile 470: | ||
| telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der | telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der | ||
| Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich | Erbringung im Wege der Delegation nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich | ||
| - | ist. < | + | ist. < |
| sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in | sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in | ||
| - | jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. < | + | jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. < |
| - | Wirkung zum 1. < | + | < |
| - | für ärztliche Leistungen | + | Leistungen |
| - | Grundpauschale | + | Behandlungen |
| - | + | Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 oder aufgrund einer | |
| - | 1. ein Zuschlag in Höhe von bis zu 200 Prozent der jeweiligen | + | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgten Vermittlung erfolgen. < |
| - | Grundpauschale für Behandlungen | + | den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand |
| - | Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag der | + | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und |
| - | Terminvermittlung durch die Terminservicestelle beginnt, | + | Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu |
| - | + | Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. | |
| - | + | < | |
| - | 2. ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für | + | |
| - | den Fall, dass eine Behandlung spätestens am vierten Tag nach der | + | |
| - | Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a | + | |
| - | Satz 3 beginnt, | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | 3. ein Zuschlag in Höhe von 80 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für | + | |
| - | den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 14. < | + | |
| - | Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a | + | |
| - | Satz 3 beginnt, sowie | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | 4. ein Zuschlag in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für | + | |
| - | den Fall, dass eine Behandlung spätestens am 35. < | + | |
| - | Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a | + | |
| - | Satz 3 beginnt. | + | |
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | + | ||
| - | < | + | |
| - | Behandlung | + | |
| - | Satz 2 Nummer 2 entsprechend. < | + | |
| - | wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den | + | |
| - | Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers | + | |
| - | und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen | + | |
| - | ergibt. < | + | |
| Versichertengruppen, | Versichertengruppen, | ||
| Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | ||
| arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet | ||
| - | werden. < | + | werden. < |
| Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, | Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, | ||
| fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher | fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher | ||
| - | Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. < | + | Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. < |
| - | Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | + | < |
| - | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. < | + | Leistungen |
| - | < | + | Leistungen |
| - | Leistungen | + | neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. |
| - | psychotherapeutischen Leistungen | + | |
| - | Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. < | + | |
| - | Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu | + | |
| - | begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a | + | |
| - | Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | + | |
| - | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur | + | |
| - | Verfügung stehen. | + | |
| - | < | + | < |
| Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, | ||
| dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c und 2q | dass der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c und 2q | ||
| Zeile 535: | Zeile 508: | ||
| Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die | Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die | ||
| Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu | Einhaltung der gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu | ||
| - | erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. < | + | erbringenden Dokumentationsverpflichtungen geknüpft werden. < |
| können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die | können Regelungen vorgesehen werden, die darauf abzielen, dass die | ||
| Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1, der | Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1, der | ||
| Zeile 545: | Zeile 518: | ||
| vorgesehen werden. | vorgesehen werden. | ||
| - | < | + | < |
| - | jährlich bis zum 31. < | + | jährlich bis zum 31. < |
| Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen | Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen | ||
| Leistungen festzulegen. | Leistungen festzulegen. | ||
| - | < | + | < |
| (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | ||
| Zeile 560: | Zeile 533: | ||
| - | 2. < | + | 2. < |
| diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | ||
| Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie | ||
| Zeile 570: | Zeile 543: | ||
| - | 4. (weggefallen) | ||
| + | zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. | ||
| + | < | ||
| + | Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen | ||
| + | zusammengefasst werden. < | ||
| + | zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der | ||
| + | kieferorthopädischen Versorgung sind bis spätestens zum 30. < | ||
| + | zu folgenden Leistungskomplexen zusammenzufassen: | ||
| - | zu berücksichtigen. | + | 1. < |
| + | Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels, | ||
| - | < | + | |
| - | Leistungen | + | 2. < |
| - | zusammengefasst | + | Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. < |
| + | vollendet haben, | ||
| + | |||
| + | |||
| + | 3. | ||
| + | bei Beginn der Behandlung das 18. < | ||
| + | und | ||
| + | |||
| + | |||
| + | 4. < | ||
| + | Behandlungsbedarfs. | ||
| + | |||
| + | |||
| + | |||
| + | < | ||
| + | aufgeführte Leistung der kieferorthopädischen Behandlung ist einem | ||
| + | oder mehreren der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe zuzuordnen. | ||
| + | < | ||
| + | Leistungskomplexen | ||
| + | kieferorthopädischer Behandlungen | ||
| + | geregelt. < | ||
| + | Leistungen aufgeführten | ||
| ursachengerechten, | ursachengerechten, | ||
| Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen | Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen | ||
| Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für | Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für | ||
| Zahnerhaltung, | Zahnerhaltung, | ||
| - | bewerten. < | + | bewerten. < |
| - | wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | + | wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. < |
| + | 2 genannten Leistungskomplexe zugeordneten Leistungen der | ||
| + | kieferorthopädischen Versorgung werden unabhängig von der | ||
| + | Gesamtbehandlungsdauer der jeweils behandelten Person mit einer | ||
| + | Gesamtpunktzahl für den Leistungskomplex bewertet. < | ||
| + | Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | ||
| + | legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens vier Jahre nach | ||
| + | Einführung der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe einen gemeinsamen | ||
| + | Bericht über die Auswirkungen der Regelungen in den Sätzen 2, 3, 5 und | ||
| + | 7 vor. < | ||
| + | und die Wirtschaftlichkeit der kieferorthopädischen Versorgung, die | ||
| + | Qualität und die Behandlungsergebnisse der kieferorthopädischen | ||
| + | Versorgung, die Inanspruchnahme kieferorthopädischer Leistungen und | ||
| + | die Versorgung der Versicherten sowie den administrativen Aufwand der | ||
| + | Prüfung, der Dokumentation und der Abrechnung von kieferorthopädischen | ||
| + | Leistungen darzustellen und zu bewerten. | ||
| - | < | + | < |
| ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche | ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche | ||
| Aufsuchen von Versicherten, | Aufsuchen von Versicherten, | ||
| Zeile 595: | Zeile 611: | ||
| 2 gilt entsprechend. | 2 gilt entsprechend. | ||
| - | < | + | < |
| 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
| zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, | zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, | ||
| - | Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. < | + | Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. < |
| die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in | die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in | ||
| - | der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. < | + | der Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. < |
| Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht | Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht | ||
| berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
| - | < | + | < |
| sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und | sind Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und | ||
| Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von | Behandlung von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von | ||
| Versicherten, | Versicherten, | ||
| - | Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. < | + | Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht werden. < |
| Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen | Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch Fallkonferenzen | ||
| mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
| - | entsprechend. < | + | entsprechend. < |
| nach § 366 Absatz 1 Satz 1. | nach § 366 Absatz 1 Satz 1. | ||
| - | < | + | < |
| Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass | ||
| Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in | Konsilien in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in | ||
| der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen | der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen | ||
| abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische | abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische | ||
| - | Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. < | + | Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. < |
| Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 | Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 | ||
| - | Absatz 1. < | + | Absatz 1. < |
| Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die | Gesundheit im Abstand von zwei Jahren jeweils einen Bericht über die | ||
| als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor. | als telemedizinische Leistungen abrechenbaren Konsilien vor. | ||
| - | < | + | < |
| für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu | für ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu | ||
| überprüfen, | überprüfen, | ||
| Zeile 633: | Zeile 649: | ||
| §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des | §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
| Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden | Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden | ||
| - | kann. < | + | kann. < |
| Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen | Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen | ||
| - | Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. < | + | Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis zum 30. < |
| - | mit Wirkung zum 1. < | + | mit Wirkung zum 1. < |
| - | < | + | < |
| für ärztliche Leistungen festzulegen, | für ärztliche Leistungen festzulegen, | ||
| und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde | und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde | ||
| - | erbracht werden können. < | + | erbracht werden können. < |
| Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu | Erbringung von Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu | ||
| - | ermöglichen. < | + | ermöglichen. < |
| 1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3 | 1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3 | ||
| sowie die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu | sowie die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu | ||
| - | berücksichtigen. < | + | berücksichtigen. < |
| Qualitätszuschläge vorzusehen. | Qualitätszuschläge vorzusehen. | ||
| - | < | + | < |
| - | < | + | < |
| telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder | telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder | ||
| - | Konsilien erbracht werden. < | + | Konsilien erbracht werden. < |
| regeln: | regeln: | ||
| Zeile 680: | Zeile 696: | ||
| - | < | + | < |
| - | < | + | < |
| psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im | psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im | ||
| - | Rahmen einer Videosprechstunde. < | + | Rahmen einer Videosprechstunde. < |
| Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 den einheitlichen | Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 den einheitlichen | ||
| Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über | ||
| erforderliche Anpassungen. | erforderliche Anpassungen. | ||
| - | < | + | < |
| einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen | ||
| über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der | über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der | ||
| Zeile 694: | Zeile 710: | ||
| (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, | (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, | ||
| der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer für die | der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer für die | ||
| - | Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen. < | + | Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen. < |
| Bewertungsausschuss kann die Höhe der Vorhaltepauschale in | Bewertungsausschuss kann die Höhe der Vorhaltepauschale in | ||
| Abhängigkeit von dem Umfang der Erfüllung der in Satz 1 genannten | Abhängigkeit von dem Umfang der Erfüllung der in Satz 1 genannten | ||
| - | Voraussetzungen in Stufen beschließen. < | + | Voraussetzungen in Stufen beschließen. < |
| Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung | Voraussetzungen sollen insbesondere eine bedarfsgerechte Versorgung | ||
| mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, | mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, | ||
| Zeile 703: | Zeile 719: | ||
| hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu versorgenden | hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl an zu versorgenden | ||
| Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der | Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der | ||
| - | Telematikinfrastruktur umfassen. < | + | Telematikinfrastruktur umfassen. < |
| Absatz 2b Satz 7 genannte Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist | Absatz 2b Satz 7 genannte Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist | ||
| der Zeitraum, für den die Vorhaltepauschale abzurechnen ist, in | der Zeitraum, für den die Vorhaltepauschale abzurechnen ist, in | ||
| Übereinstimmung mit dem in Absatz 2b Satz 8 genannten Zeitraum | Übereinstimmung mit dem in Absatz 2b Satz 8 genannten Zeitraum | ||
| - | festzulegen. < | + | festzulegen. < |
| auszugestalten, | auszugestalten, | ||
| - | der gesetzlichen Krankenversicherung führen. < | + | der gesetzlichen Krankenversicherung führen. < |
| Vorhaltepauschale nach diesem Absatz haben die Kinder- und Jugendärzte | Vorhaltepauschale nach diesem Absatz haben die Kinder- und Jugendärzte | ||
| auszunehmen. | auszunehmen. | ||