Zum Hauptinhalt springen

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

law:sgb_5:87a [12.09.2026 06:16] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1law:sgb_5:87a [20.10.2026 07:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 34: Zeile 34:
 Gebührenordnung) zu erstellen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:87a#abs_2_7|7]]</sub>Besonders förderungswürdige Leistungen Gebührenordnung) zu erstellen. <sub><wrap #abs_2_7 />[[law:sgb_5:87a#abs_2_7|7]]</sub>Besonders förderungswürdige Leistungen
 nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die
-telemedizinisch erbracht werden.+telemedizinisch erbracht werden. <sub><wrap #abs_2_8 />[[law:sgb_5:87a#abs_2_8|8]]</sub>Für die Vereinbarungen nach diesem 
 +Absatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3.
  
 <wrap #abs_3 /> <wrap #abs_3 />
Zeile 176: Zeile 177:
 auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen.
  
-<sub><wrap #abs_3_39 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_39|39]]</sub>(3b) Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, +<sub><wrap #abs_3_39 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_39|39]]</sub>(3b) Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin 
-die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. <sub><wrap #abs_3_40 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_40|40]]</sub>Lebensjahr noch +sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro- 
-nicht vollendet haben, sind ab dem 1. <sub><wrap #abs_3_41 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_41|41]]</sub>April 2023 von den Krankenkassen +Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit 
-mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz +sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten 
-5 vollständig zu vergüten. <sub><wrap #abs_3_42 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_42|42]]</sub>Abweichend von § 85 Absatz 1 und abweichend +Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. <sub><wrap #abs_3_40 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_40|40]]</sub>Abweichend von 
-von Absatz 3 Satz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung +Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten 
-hinsichtlich der Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen nicht +Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit 
-mit befreiender Wirkung gezahlt. <sub><wrap #abs_3_43 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_43|43]]</sub>Wenn die vollständige Vergütung der +befreiender Wirkung gezahlt. <sub><wrap #abs_3_41 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_41|41]]</sub>Wenn die vollständige Vergütung der in 
-in Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-+Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-
 Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
 für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten
-Quartal eines Kalenderjahres bis zum ersten Quartal des folgenden +Kalenderquartal eines Kalenderjahres bis zum ersten Kalenderquartal 
-Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 +des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die 
-Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Quartals +in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des 
-des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der +zweiten Kalenderquartal des letztgenannten Kalenderjahres jeweils 
-Kinder- und Jugendmedizin, deren Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der +Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren 
-genannten Unterschreitung entspricht; sind im Zeitraum einer im ersten +Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der genannten Unterschreitung 
-Halbsatz genannten Unterschreitung nach Satz 9 Ausgleichszahlungen zu +entspricht. <sub><wrap #abs_3_42 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_42|42]]</sub>Sind im Zeitraum einer in Satz 3 genannten Unterschreitung 
-leisten, so sind diese Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu +nach Satz 13 Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese 
-verrechnen. <sub><wrap #abs_3_44 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_44|44]]</sub>Für die erstmalige Festsetzung der auf die in Satz 1 +Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen. <sub><wrap #abs_3_43 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_43|43]]</sub>Für die 
-genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung +nach Satz 10 in den Kalenderjahren 2027 und 2028 jeweils zu erfolgende 
-ist das Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen im +quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen 
-zweiten Quartal 2022 gemäß dem Verteilungsmaßstab ausgezahlt worden +entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer 
-ist. <sub><wrap #abs_3_45 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_45|45]]</sub>Sofern dieses Honorarvolumen Zuschläge enthält, haben die +Kassenärztlichen Vereinigung, haben die Vertragspartner nach Absatz 2 
-Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge in der +Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für 
-morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vereinbaren. <sub><wrap #abs_3_46 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_46|46]]</sub>Für die Zuschläge +die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen 
-nach den Sätzen 3 und 5 sowie nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 +Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. 
-nicht. <sub><wrap #abs_3_47 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_47|47]]</sub>Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_48 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_48|48]]</sub>Mai 2023 +<sub><wrap #abs_3_44 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_44|44]]</sub>April 2022 bis 31. <sub><wrap #abs_3_45 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_45|45]]</sub>März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 
-Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 +genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das 
-genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten +für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der 
-Gesamtvergütung, die erstmalig rückwirkend zum 1. <sub><wrap #abs_3_49 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_49|49]]</sub>April 2023 für das +morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen 
-laufende Kalenderjahr und danach jährlich für das folgende +Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. 
-Kalenderjahr zu erfolgen hat. <sub><wrap #abs_3_50 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_50|50]]</sub>Zudem beschließt der Bewertungsausschuss +<sub><wrap #abs_3_46 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_46|46]]</sub>April 2022 bis 31. <sub><wrap #abs_3_47 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_47|47]]</sub>März 2023 gemäß dem in 
-bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_51 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_51|51]]</sub>Mai 2023 Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf +§ 87b              Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab 
-die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an +ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der 
-Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen +für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten 
-leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. +morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. <sub><wrap #abs_3_48 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_48|48]]</sub>Soweit 
-<sub><wrap #abs_3_52 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_52|52]]</sub>Eine Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die auf die in Satz 1 +aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten 
-genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung +Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach 
-nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung nach Satz 1 zu +Absatz 3 Satz 6 in der bis zum 29. <sub><wrap #abs_3_49 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_49|49]]</sub>Juli 2026 geltenden Fassung 
-gewährleisten. <sub><wrap #abs_3_53 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_53|53]]</sub>Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben +vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 
-sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die Kassenärztliche +genannten Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem 
-Vereinigung die Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen und von +diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums 
-deren Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweist. <sub><wrap #abs_3_54 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_54|54]]</sub>Der +vom 1. <sub><wrap #abs_3_50 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_50|50]]</sub>April 2022 bis 31. <sub><wrap #abs_3_51 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_51|51]]</sub>März 2023 abweicht, ist der nach Satz 5 zu 
-Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des +bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. <sub><wrap #abs_3_52 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_52|52]]</sub>Satz 6 gilt 
-Absatzes 3 Satz 5 Nummer 8, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § +für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs 
-87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz insbesondere auf die Versorgung +entsprechend. <sub><wrap #abs_3_53 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_53|53]]</sub>Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten 
-der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die Ausgaben der +Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden 
-Krankenkassen und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis +Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. <sub><wrap #abs_3_54 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_54|54]]</sub>April 2022 bis 31. <sub><wrap #abs_3_55 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_55|55]]</sub>März 2023 
-zum 31. <sub><wrap #abs_3_55 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_55|55]]</sub>Dezember 2025 über die Ergebnisse. <sub><wrap #abs_3_56 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_56|56]]</sub>Der Bewertungsausschuss +leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Zuschläge und 
-beschließt bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_57 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_57|57]]</sub>Mai 2025 Vorgaben zu in Absatz 6 genannten+zusätzliche Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien 
 +nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge und zusätzlichen 
 +Honorarauszahlungen in der quartalsweise festzulegenden 
 +morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten 
 +Leistungen zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_56 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_56|56]]</sub>Für die in den Sätzen 3 und 8 genannten 
 +Zuschläge sowie für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge 
 +gilt Satz 2 nicht. <sub><wrap #abs_3_57 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_57|57]]</sub>Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. 
 +<sub><wrap #abs_3_58 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_58|58]]</sub>August 2026 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in 
 +Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten 
 +Gesamtvergütung, die quartalsweise für die Kalenderquartale des 
 +Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres 2028 bis zum ersten Tag des 
 +jeweiligen Kalenderquartals, erstmalig bis zum ersten Tag des auf den 
 +Beschluss des Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, und ab 
 +dem Kalenderjahr 2029 jährlich bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_59 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_59|59]]</sub>Januar des jeweiligen 
 +Kalenderjahres zu erfolgen hat. <sub><wrap #abs_3_60 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_60|60]]</sub>Die Vorgaben des Bewertungsausschusses 
 +nach Satz 10 haben insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 
 +zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des nach Absatz 3 
 +Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die in Satz 1 
 +genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung 
 +entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. <sub><wrap #abs_3_61 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_61|61]]</sub>Zudem beschließt der 
 +Bewertungsausschuss Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf 
 +die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an den in Satz 13 
 +genannten Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen 
 +leistungsmengenbezogenen Anteil an der Ausgleichszahlung zu bemessen 
 +hat. <sub><wrap #abs_3_62 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_62|62]]</sub>Wenn in dem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung die 
 +Differenz zwischen der festgesetzten, auf die in Satz 1 genannten 
 +Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und den 
 +mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 
 +5 bewerteten in Satz 1 genannten Leistungen ausschließlich der in Satz 
 +8 genannten Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in einem 
 +Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten die 
 +Krankenkassen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung 
 +Ausgleichszahlungen in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 12 
 +genannten Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die 
 +vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen zu 
 +gewährleisten. <sub><wrap #abs_3_63 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_63|63]]</sub>Sofern eine Ausgleichzahlung für ein Kalenderquartal zu 
 +leisten ist und in diesem Kalenderquartal mehr Leistungen erbracht 
 +wurden als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, sind die 
 +Leistungen, deren Anzahl die Anzahl der Leistungen aus dem 
 +entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres übersteigt, mit den um 
 +einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei 
 +Fallzahlsteigerungen geminderten Preisen der regionalen Euro- 
 +Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. <sub><wrap #abs_3_64 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_64|64]]</sub>Die geminderten 
 +Preise gelten auch bei einer Verrechnung nach Satz 4. <sub><wrap #abs_3_65 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_65|65]]</sub>Der 
 +Bewertungsausschuss hat bis zum 7. <sub><wrap #abs_3_66 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_66|66]]</sub>September 2026 die Höhe des 
 +Abschlags auf die regionale Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 
 +festzusetzen. <sub><wrap #abs_3_67 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_67|67]]</sub>Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der 
 +Regelungen des § 87d Absatz 1 Nummer 4, dieses Absatzes sowie der 
 +Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz auf die 
 +Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin 
 +insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die 
 +Honorare der Leistungserbringer sowie die Ausgaben der Krankenkassen 
 +quartalsweise und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit 
 +jährlich bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_68 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_68|68]]</sub>Dezember 2029 über die Ergebnisse dieser Analyse. 
 +<sub><wrap #abs_3_69 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_69|69]]</sub>Er veröffentlicht die Ergebnisse der Analyse auf der Internetseite des 
 +Instituts des Bewertungsausschusses. <sub><wrap #abs_3_70 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_70|70]]</sub>Der Bewertungsausschuss 
 +beschließt bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_71 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_71|71]]</sub>Oktober 2026 Vorgaben zu in Absatz 6 genannten
 Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen
-gegenüber den Krankenkassen quartalsweise die erstmalige Festsetzung +gegenüber den Krankenkassen die quartalsweise Festsetzung und ab dem 
-und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen +Kalenderjahr 2029 die jährliche Fortschreibung der auf die in Satz 1 
-entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des +genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten 
-finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen, ab dem 1. +Gesamtvergütung, die Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die in 
-<sub><wrap #abs_3_58 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_58|58]]</sub>April 2023 eine etwaige in Satz 3 erster Halbsatz genannte +Satz 1 genannten Leistungen, eine etwaige in Satz 3 genannte 
-Unterschreitung, die in den Sätzen 3 und 5 genannten Zuschläge sowie +Unterschreitung, die in den Sätzen 3 und 8 genannten Zuschläge sowie 
-die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 nachweist.+Ausgleichszahlungen nach Satz 13 nachweisen.
  
-<sub><wrap #abs_3_59 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_59|59]]</sub>(3c) Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen+<sub><wrap #abs_3_72 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_72|72]]</sub>(3c) Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen
 Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem
 Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, soweit diese Leistungen Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, soweit diese Leistungen
 nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche
-Vereinigung anerkannt wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), sind ab +Vereinigung anerkannt wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), sind 
-dem 1. <sub><wrap #abs_3_60 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_60|60]]</sub>Oktober 2025 von den Krankenkassen mit den Preisen der +von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro- 
-regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu +Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit 
-vergüten. <sub><wrap #abs_3_61 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_61|61]]</sub>Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die +sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten 
-auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte +Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. <sub><wrap #abs_3_73 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_73|73]]</sub>Abweichend von 
-Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. <sub><wrap #abs_3_62 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_62|62]]</sub>Für die nach +Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten 
-Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende +Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit 
-quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen +befreiender Wirkung gezahlt. <sub><wrap #abs_3_74 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_74|74]]</sub>Für die nach Satz 7 in den Kalenderjahren 
-entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer +2025 und 2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf 
-Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner nach Absatz 2 +die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten 
-Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für +Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung haben die 
-den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich sämtlicher auf +Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil 
-diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener +des Honorarvolumens, das für den hausärztlichen Leistungsbedarf 
-Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem +einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener 
-dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des +und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher 
-Jahres 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten +Honorarauszahlungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal 
-Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den +entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß dem in § 87b 
-Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten +Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am 
-Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden +Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen 
-Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich sämtlicher auf diesen +innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem 
-entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge +jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 
-und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b+2023 einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender 
 +leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und 
 +einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b
 Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu
 bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige
 Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten
-Gesamtvergütung zu multiplizieren. <sub><wrap #abs_3_63 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_63|63]]</sub>Soweit aufgrund von Änderungen des+Gesamtvergütung zu multiplizieren. <sub><wrap #abs_3_75 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_75|75]]</sub>Soweit aufgrund von Änderungen des
 nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich
-Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen +Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 in der bis zum 29. <sub><wrap #abs_3_76 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_76|76]]</sub>Juli 
-der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das +2026 geltenden Fassung vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für 
-jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal +die in Satz 1 genannten Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal 
-entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 abweicht, ist der nach +gegenüber dem diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal 
-Satz 3 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. <sub><wrap #abs_3_64 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_64|64]]</sub>Satz +des Jahres 2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu bestimmende 
-4 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des +prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. <sub><wrap #abs_3_77 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_77|77]]</sub>Satz 4 gilt für die 
-Behandlungsbedarfs entsprechend. <sub><wrap #abs_3_65 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_65|65]]</sub>Sofern das Honorarvolumen für die in +gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs 
-Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal +entsprechend. <sub><wrap #abs_3_78 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_78|78]]</sub>Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten 
-entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 leistungsbezogene und +Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden 
-nicht leistungsbezogene Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen+Kalenderquartal des Jahres 2023 leistungsbezogene und nicht 
 +leistungsbezogene Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen
 enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese
 Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise
 festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1
-genannten Leistungen zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_66 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_66|66]]</sub>Der Bewertungsausschuss +genannten Leistungen zu berücksichtigen. <sub><wrap #abs_3_79 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_79|79]]</sub>Der Bewertungsausschuss 
-beschließt bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_67 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_67|67]]</sub>Mai 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur+beschließt bis zum 31. <sub><wrap #abs_3_80 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_80|80]]</sub>Mai 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur
 Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
 morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die
 Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026 Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026
 bis zum ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, erstmalig bis zum bis zum ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, erstmalig bis zum
-1\. <sub><wrap #abs_3_68 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_68|68]]</sub>Oktober 2025, und ab dem Kalenderjahr 2027 jährlich bis zum 1. +1\. <sub><wrap #abs_3_81 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_81|81]]</sub>Oktober 2025, und ab dem Kalenderjahr 2027 jährlich bis zum 1. 
-<sub><wrap #abs_3_69 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_69|69]]</sub>Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. <sub><wrap #abs_3_70 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_70|70]]</sub>Die Vorgaben des+<sub><wrap #abs_3_82 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_82|82]]</sub>Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. <sub><wrap #abs_3_83 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_83|83]]</sub>Die Vorgaben des
 Bewertungsausschusses nach Satz 7 haben insbesondere die Anpassung des Bewertungsausschusses nach Satz 7 haben insbesondere die Anpassung des
 nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung
 des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die
 in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung
-entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. <sub><wrap #abs_3_71 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_71|71]]</sub>Wenn in dem Bezirk einer+entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. <sub><wrap #abs_3_84 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_84|84]]</sub>Wenn in dem Bezirk einer
 Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten, Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten,
 auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
Zeile 301: Zeile 361:
 Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten die Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten die
 Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die jeweilige Kassenärztliche Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die jeweilige Kassenärztliche
-Vereinigung in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 12 genannten+Vereinigung in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 15 genannten
 Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die vollständige Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die vollständige
-Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu gewährleisten. <sub><wrap #abs_3_72 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_72|72]]</sub>Die+Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu gewährleisten. <sub><wrap #abs_3_85 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_85|85]]</sub>Sofern 
 +eine Ausgleichszahlung für ein Kalenderquartal zu leisten ist und in 
 +diesem Kalenderquartal mehr Leistungen erbracht wurden als im 
 +entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, sind die Leistungen, 
 +deren Anzahl die Anzahl der Leistungen aus dem entsprechenden 
 +Kalenderquartal des Vorjahres übersteigt, mit den um einen Abschlag 
 +für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen 
 +geminderten Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 
 +Satz 5 zu vergüten. <sub><wrap #abs_3_86 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_86|86]]</sub>Die geminderten Preise gelten auch bei einer 
 +Verrechnung nach Satz 13. <sub><wrap #abs_3_87 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_87|87]]</sub>Der Bewertungsausschuss hat bis zum 7. 
 +<sub><wrap #abs_3_88 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_88|88]]</sub>September 2026 die Höhe des Abschlags auf die Preise der regionalen 
 +Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. <sub><wrap #abs_3_89 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_89|89]]</sub>Die
 Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten, Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten,
 auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
 morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch den hausärztlichen morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch den hausärztlichen
 Leistungsbedarf in den vorangegangenen Kalenderquartalen zu Leistungsbedarf in den vorangegangenen Kalenderquartalen zu
-verrechnen. <sub><wrap #abs_3_73 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_73|73]]</sub>Wenn der hausärztliche Leistungsbedarf die festgesetzte,+verrechnen. <sub><wrap #abs_3_90 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_90|90]]</sub>Wenn der hausärztliche Leistungsbedarf die festgesetzte,
 auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte
-Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines +Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten Kalenderquartal eines 
-Kalenderjahres bis zum ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres +Kalenderjahres bis zum ersten Kalenderquartal des folgenden 
-insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten +Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 
-Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Kalenderquartals des +Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten 
-letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der +Kalenderquartals des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge 
-hausärztlichen Versorgung, deren Auszahlungshöhe in Summe der +zur Förderung der hausärztlichen Versorgung, deren Auszahlungshöhe in 
-genannten Unterschreitung entspricht. <sub><wrap #abs_3_74 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_74|74]]</sub>Der Bewertungsausschuss +Summe der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht. <sub><wrap #abs_3_91 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_91|91]]</sub>Der 
-beschließt bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_75 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_75|75]]</sub>Oktober 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur +Bewertungsausschuss beschließt bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_92 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_92|92]]</sub>Oktober 2025 Vorgaben für 
-Ermittlung des auf die jeweiligen Krankenkassen entfallenden Anteils +ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse 
-an den in Satz 9 genannten Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem +entfallenden Anteils an den in Satz 9 genannten Ausgleichszahlungen, 
-jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an der Ausgleichszahlung zu +der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an der 
-bemessen hat. <sub><wrap #abs_3_76 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_76|76]]</sub>Für die in den Sätzen 6 und 11 genannten Zuschläge sowie +Ausgleichszahlung zu bemessen hat. <sub><wrap #abs_3_93 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_93|93]]</sub>Für die in den Sätzen 6 und 14 
-für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge gilt Satz 2 +genannten Zuschläge sowie für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten 
-nicht. <sub><wrap #abs_3_77 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_77|77]]</sub>Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 1. <sub><wrap #abs_3_78 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_78|78]]</sub>Mai 2025 Vorgaben +Zuschläge gilt Satz 2 nicht. <sub><wrap #abs_3_94 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_94|94]]</sub>Der Bewertungsausschuss beschließt bis 
-zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, mit denen die +zum 1. <sub><wrap #abs_3_95 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_95|95]]</sub>Mai 2025 Vorgaben zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, 
-Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen +mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den 
-quartalsweise die erstmalige Festsetzung und die Fortschreibung der +Krankenkassen quartalsweise die erstmalige Festsetzung und ab dem 
-auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden +Kalenderjahr 2027 die jährliche Fortschreibung der auf die in Satz 1 
-morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des +genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten 
-hausärztlichen Leistungsbedarfs, eine etwaige in Satz 10 genannte +Gesamtvergütung, die Entwicklung des hausärztlichen Leistungsbedarfs, 
-Unterschreitung, die in den Sätzen 6 und 11 genannten Zuschläge sowie +eine etwaige in Satz 13 genannte Unterschreitung, die in den Sätzen 6 
-die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 nachweist. <sub><wrap #abs_3_79 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_79|79]]</sub>Der Bewertungsausschuss +und 14 genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 
-analysiert die Auswirkungen der Regelungen dieses Absatzes +nachweisen. <sub><wrap #abs_3_96 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_96|96]]</sub>Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der 
-insbesondere im Hinblick auf die hausärztliche Versorgung der +Regelungen dieses Absatzes insbesondere im Hinblick auf die 
-Versicherten, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen und +hausärztliche Versorgung der Versicherten, die Honorare der 
-berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. <sub><wrap #abs_3_80 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_80|80]]</sub>September +Leistungserbringer sowie die Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise 
-2027 über die Ergebnisse dieser Analyse.+und berichtet jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit, erstmals 
 +bis zum 30. <sub><wrap #abs_3_97 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_97|97]]</sub>September 2027 und letztmals bis zum 30. <sub><wrap #abs_3_98 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_98|98]]</sub>September 2029, 
 +über die Ergebnisse dieser Analyse. <sub><wrap #abs_3_99 />[[law:sgb_5:87a#abs_3_99|99]]</sub>Er veröffentlicht die Ergebnisse 
 +der Analyse auf der Internetseite des Instituts des 
 +Bewertungsausschusses.
  
 <wrap #abs_4 /> <wrap #abs_4 />