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| Gebührenordnung) zu erstellen. < | Gebührenordnung) zu erstellen. < | ||
| nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die | nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die | ||
| - | telemedizinisch erbracht werden. | + | telemedizinisch erbracht werden. < |
| + | Absatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3. | ||
| <wrap #abs_3 /> | <wrap #abs_3 /> | ||
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| auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. | auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. | ||
| - | < | + | < |
| - | die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. < | + | sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro- |
| - | nicht vollendet haben, | + | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit |
| - | mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz | + | sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten |
| - | 5 vollständig zu vergüten. < | + | Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. < |
| - | von Absatz 3 Satz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung | + | Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz |
| - | hinsichtlich der Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen nicht | + | Leistungen |
| - | mit befreiender Wirkung gezahlt. < | + | befreiender Wirkung gezahlt. < |
| - | in Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro- | + | Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro- |
| Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung | Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung | ||
| für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten | für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten | ||
| - | Quartal | + | Kalenderquartal |
| - | Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, | + | des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, |
| - | Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten | + | in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des |
| - | des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der | + | zweiten |
| - | Kinder- und Jugendmedizin, | + | Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, |
| - | genannten Unterschreitung entspricht; sind im Zeitraum einer im ersten | + | Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der genannten Unterschreitung |
| - | Halbsatz | + | entspricht. < |
| - | leisten, so sind diese Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu | + | nach Satz 13 Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese |
| - | verrechnen. < | + | Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen. < |
| - | genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung | + | nach Satz 10 in den Kalenderjahren 2027 und 2028 jeweils zu erfolgende |
| - | ist das Honorarvolumen zugrunde zu legen, das für die Leistungen | + | quartalsweise |
| - | zweiten Quartal | + | entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung |
| - | ist. < | + | Kassenärztlichen Vereinigung, |
| - | Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge in der | + | Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für |
| - | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu vereinbaren. < | + | die in Satz 1 genannten |
| - | nach den Sätzen 3 und 5 sowie nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 | + | Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. |
| - | nicht. < | + | < |
| - | Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 | + | genannten |
| - | genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten | + | für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der |
| - | Gesamtvergütung, | + | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen |
| - | laufende Kalenderjahr und danach jährlich für das folgende | + | Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. |
| - | Kalenderjahr | + | < |
| - | bis zum 31. < | + | § 87b |
| - | die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an | + | ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der |
| - | Ausgleichszahlungen, | + | für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten |
| - | leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser | + | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. < |
| - | < | + | aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten |
| - | genannten Leistungen | + | Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach |
| - | nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung | + | Absatz 3 Satz 6 in der bis zum 29. < |
| - | gewährleisten. < | + | vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 |
| - | sich auf ein Verfahren | + | genannten Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem |
| - | Vereinigung | + | diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums |
| - | deren Vergütungen gegenüber | + | vom 1. < |
| - | Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des | + | bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. < |
| - | Absatzes 3 Satz 5 Nummer | + | für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs |
| - | 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz insbesondere auf die Versorgung | + | entsprechend. < |
| - | der Kinder und Jugendlichen, | + | Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden |
| - | Krankenkassen und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | + | Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. < |
| - | zum 31. < | + | leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene |
| - | beschließt bis zum 1. < | + | zusätzliche Honorarauszahlungen |
| + | nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge | ||
| + | Honorarauszahlungen | ||
| + | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung | ||
| + | Leistungen | ||
| + | Zuschläge | ||
| + | gilt Satz 2 nicht. < | ||
| + | < | ||
| + | Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten | ||
| + | Gesamtvergütung, | ||
| + | Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres 2028 bis zum ersten Tag des | ||
| + | jeweiligen Kalenderquartals, | ||
| + | Beschluss des Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, | ||
| + | dem Kalenderjahr 2029 jährlich bis zum 1. < | ||
| + | Kalenderjahres | ||
| + | nach Satz 10 haben insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 | ||
| + | zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des nach Absatz 3 | ||
| + | Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die in Satz 1 | ||
| + | genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung | ||
| + | entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. < | ||
| + | Bewertungsausschuss | ||
| + | die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an den in Satz 13 | ||
| + | genannten | ||
| + | leistungsmengenbezogenen Anteil an der Ausgleichszahlung | ||
| + | hat. < | ||
| + | Differenz zwischen der festgesetzten, | ||
| + | Leistungen | ||
| + | mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz | ||
| + | 5 bewerteten in Satz 1 genannten Leistungen ausschließlich der in Satz | ||
| + | 8 genannten Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in einem | ||
| + | Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, | ||
| + | Krankenkassen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung | ||
| + | Ausgleichszahlungen in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 12 | ||
| + | genannten Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die | ||
| + | vollständige Vergütung | ||
| + | gewährleisten. < | ||
| + | leisten ist und in diesem Kalenderquartal mehr Leistungen erbracht | ||
| + | wurden als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, sind die | ||
| + | Leistungen, deren Anzahl | ||
| + | entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres übersteigt, | ||
| + | einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei | ||
| + | Fallzahlsteigerungen geminderten Preisen der regionalen Euro- | ||
| + | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. < | ||
| + | Preise gelten auch bei einer Verrechnung nach Satz 4. < | ||
| + | Bewertungsausschuss hat bis zum 7. < | ||
| + | Abschlags auf die regionale Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 | ||
| + | festzusetzen. < | ||
| + | Regelungen des § 87d Absatz 1 Nummer | ||
| + | Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz | ||
| + | Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin | ||
| + | insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, | ||
| + | Honorare | ||
| + | quartalsweise | ||
| + | jährlich bis zum 31. < | ||
| + | < | ||
| + | Instituts des Bewertungsausschusses. < | ||
| + | beschließt bis zum 1. < | ||
| Datenübermittlungen, | Datenübermittlungen, | ||
| - | gegenüber den Krankenkassen | + | gegenüber den Krankenkassen die quartalsweise |
| - | und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen | + | Kalenderjahr 2029 die jährliche |
| - | entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, | + | genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten |
| - | finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen, | + | Gesamtvergütung, |
| - | < | + | Satz 1 genannten Leistungen, eine etwaige in Satz 3 genannte |
| - | Unterschreitung, | + | Unterschreitung, |
| - | die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 nachweist. | + | Ausgleichszahlungen nach Satz 13 nachweisen. |
| - | < | + | < |
| Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem | Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem | ||
| Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, | Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, | ||
| nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche | nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche | ||
| - | Vereinigung anerkannt wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), | + | Vereinigung anerkannt wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), |
| - | dem 1. < | + | von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro- |
| - | regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu | + | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit |
| - | vergüten. < | + | sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten |
| - | auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte | + | Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. < |
| - | Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. < | + | Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten |
| - | Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende | + | Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit |
| - | quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen | + | befreiender Wirkung gezahlt. < |
| - | entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer | + | 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf |
| - | Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner nach Absatz 2 | + | die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten |
| - | Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, | + | Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung haben die |
| - | den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich sämtlicher auf | + | Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil |
| - | diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener | + | des Honorarvolumens, |
| - | Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem | + | einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener |
| - | dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des | + | und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher |
| - | Jahres 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten | + | Honorarauszahlungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal |
| - | Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, | + | entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß dem in § 87b |
| - | Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten | + | Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am |
| - | Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden | + | Honorarvolumen, |
| - | Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich sämtlicher auf diesen | + | innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem |
| - | entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge | + | jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres |
| - | und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b | + | 2023 einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender |
| + | leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und | ||
| + | einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b | ||
| Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu | Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu | ||
| bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige | bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige | ||
| Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten | Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten | ||
| - | Gesamtvergütung zu multiplizieren. < | + | Gesamtvergütung zu multiplizieren. < |
| nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich | nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich | ||
| - | Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen | + | Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 in der bis zum 29. < |
| - | der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das | + | 2026 geltenden Fassung |
| - | jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal | + | die in Satz 1 genannten Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal |
| - | entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 abweicht, ist der nach | + | gegenüber dem diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal |
| - | Satz 3 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. < | + | des Jahres 2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu bestimmende |
| - | 4 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des | + | prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. < |
| - | Behandlungsbedarfs entsprechend. < | + | gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs |
| - | Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal | + | entsprechend. < |
| - | entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 leistungsbezogene und | + | Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden |
| - | nicht leistungsbezogene Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen | + | Kalenderquartal des Jahres 2023 leistungsbezogene und nicht |
| + | leistungsbezogene Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen | ||
| enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese | enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese | ||
| Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise | Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise | ||
| festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 | festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 | ||
| - | genannten Leistungen zu berücksichtigen. < | + | genannten Leistungen zu berücksichtigen. < |
| - | beschließt bis zum 31. < | + | beschließt bis zum 31. < |
| Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | ||
| morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, | ||
| Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026 | Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026 | ||
| bis zum ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, | bis zum ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, | ||
| - | 1\. < | + | 1\. < |
| - | < | + | < |
| Bewertungsausschusses nach Satz 7 haben insbesondere die Anpassung des | Bewertungsausschusses nach Satz 7 haben insbesondere die Anpassung des | ||
| nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung | nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung | ||
| des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die | des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die | ||
| in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung | in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung | ||
| - | entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. < | + | entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. < |
| Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten, | Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten, | ||
| auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | ||
| Zeile 301: | Zeile 361: | ||
| Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, | Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, | ||
| Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die jeweilige Kassenärztliche | Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die jeweilige Kassenärztliche | ||
| - | Vereinigung in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 12 genannten | + | Vereinigung in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 15 genannten |
| Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die vollständige | Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die vollständige | ||
| - | Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu gewährleisten. < | + | Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu gewährleisten. < |
| + | eine Ausgleichszahlung für ein Kalenderquartal zu leisten ist und in | ||
| + | diesem Kalenderquartal mehr Leistungen erbracht wurden als im | ||
| + | entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, sind die Leistungen, | ||
| + | deren Anzahl die Anzahl der Leistungen aus dem entsprechenden | ||
| + | Kalenderquartal des Vorjahres übersteigt, | ||
| + | für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen | ||
| + | geminderten Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 | ||
| + | Satz 5 zu vergüten. < | ||
| + | Verrechnung nach Satz 13. < | ||
| + | < | ||
| + | Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. < | ||
| Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten, | Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten, | ||
| auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | ||
| morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch den hausärztlichen | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch den hausärztlichen | ||
| Leistungsbedarf in den vorangegangenen Kalenderquartalen zu | Leistungsbedarf in den vorangegangenen Kalenderquartalen zu | ||
| - | verrechnen. < | + | verrechnen. < |
| auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte | auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte | ||
| - | Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten | + | Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten |
| - | Kalenderjahres bis zum ersten | + | Kalenderjahres bis zum ersten |
| - | insgesamt unterschreitet, | + | Kalenderjahres |
| - | Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Kalenderquartals des | + | Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten |
| - | letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der | + | Kalenderquartals des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge |
| - | hausärztlichen Versorgung, deren Auszahlungshöhe in Summe der | + | zur Förderung der hausärztlichen Versorgung, deren Auszahlungshöhe in |
| - | genannten Unterschreitung entspricht. < | + | Summe der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht. < |
| - | beschließt bis zum 1. < | + | Bewertungsausschuss |
| - | Ermittlung des auf die jeweiligen Krankenkassen | + | ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse |
| - | an den in Satz 9 genannten Ausgleichszahlungen, | + | entfallenden Anteils an den in Satz 9 genannten Ausgleichszahlungen, |
| - | jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an der Ausgleichszahlung zu | + | der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an der |
| - | bemessen hat. < | + | Ausgleichszahlung zu bemessen hat. < |
| - | für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge gilt Satz 2 | + | genannten Zuschläge sowie für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten |
| - | nicht. < | + | Zuschläge gilt Satz 2 nicht. < |
| - | zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, | + | zum 1. < |
| - | Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen | + | mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den |
| - | quartalsweise die erstmalige Festsetzung und die Fortschreibung der | + | Krankenkassen |
| - | auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden | + | Kalenderjahr 2027 die jährliche |
| - | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, | + | genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten |
| - | hausärztlichen Leistungsbedarfs, | + | Gesamtvergütung, |
| - | Unterschreitung, | + | eine etwaige in Satz 13 genannte Unterschreitung, |
| - | die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 nachweist. < | + | und 14 genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 |
| - | analysiert die Auswirkungen der Regelungen dieses Absatzes | + | nachweisen. < |
| - | insbesondere im Hinblick auf die hausärztliche Versorgung der | + | Regelungen dieses Absatzes insbesondere im Hinblick auf die |
| - | Versicherten, | + | hausärztliche Versorgung der Versicherten, |
| - | berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. < | + | Leistungserbringer |
| - | 2027 über die Ergebnisse dieser Analyse. | + | und berichtet |
| + | bis zum 30. < | ||
| + | über die Ergebnisse dieser Analyse. < | ||
| + | der Analyse auf der Internetseite des Instituts des | ||
| + | Bewertungsausschusses. | ||
| <wrap #abs_4 /> | <wrap #abs_4 /> | ||